Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
§ 66a ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 66a Bringungsanlagen
…Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung. (2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend…
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