Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 482

§ 482Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.

Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.

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