ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 482 Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
§ 482 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 482 Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
…Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. § 482. Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die…
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