JudikaturJustiz1Ob19/21g

1Ob19/21g – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 660.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 5 R 144/20p 39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2020, GZ 20 Cg 39/17i 35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Feststellungen des Erstgerichts. Die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen ist aber jeweils einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0118891 [bes T4]).

[2] Ihre Behauptung, es habe das Erstgericht „zusammengefasst“ festgestellt, es sei zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen, ist – angesichts der eindeutigen Formulierung des Erstgerichts: „… erfolgte schließlich eine Einigung auf folgende Vorgangsweise: …“ – unrichtig. Selbst wenn man der Beklagten darin folgte, dass zwischen den Streitteilen am 19. 7. keine unbedingte (sondern eine bedingte) Zahlungsverpflichtung vereinbart worden sein sollte, und – wie sie meint – ein Leistungskatalog „als für die klagsgegenständliche Zahlung einzutretende Bedingung“ nicht erstellt worden ist, bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts im hier zu beurteilenden Einzelfall keiner Korrektur. Mit der grundsätzlich zugesagten Zahlung des vereinbarten Betrags sollte die zwischen den Vertretern der Streitteile strittige Frage des (Nicht )Bestehens eines behaupteten (wesentlich höheren) Provisionsanspruchs für die (angebliche) Vermittlung einer von der Beklagten gekauften Liegenschaft bereinigt werden. Weitere Leistungen wären nach der Vereinbarung für diesen Betrag tatsächlich nicht von der Klägerin zu erbringen gewesen. Sieht man mit der Beklagten die Erstellung des (von ihr vermissten) „Leistungskatalogs“, mit welchem die Rechnung (über „ersatzweise gefundene Leistungen“ bzw „verrechenbare Leistungen“) textiert hätte werden sollen, als Bedingung für die Zahlung (des auch der Höhe nach bereits konkret vereinbarten Betrags) an, änderte dies nichts. Bei der Erstellung des „Leistungskatalogs“ hätte es ihrer Mitwirkung bedurft, zumal von Seiten eines Vertreters der Beklagten angekündigt worden war, dass sie Kontakt aufnehmen werden, um den „abzurechnenden Leistungskatolog … zu besprechen“. Ihre Ausführungen in der Revision zur Abhängigkeit der Zahlung von der Erstellung dieses Leistungskatalogs, „wozu es mangels Einigung eben nicht gekommen“ sei, verschleiern auch, dass sie bis zuletzt die – vom Erstgericht festgestellte – Vereinbarung (überhaupt) bestritten hat. Die Beklagte hätte aber als bedingt Verpflichtete alles Erlaubte und Zumutbare tun müssen, um den Bedingungseintritt zu fördern (vgl RS0017406 [T13, T16]; P. Bydlinski in KBB 6 § 897 Rz 4 mwH; s auch RS0017391); die Klägerin konnte nur ihre Vorgaben bzw Vorschläge abwarten. Sie kann sich daher angesichts ihrer Weigerung, zur abgeschlossenen Vereinbarung zu stehen, auf den Nichteintritt der Bedingung nicht berufen (vgl 7 Ob 577/87; 6 Ob 515/88; RS0012728). Dafür, dass sie diese nicht herbeiführen hätte können, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

[3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).