ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.
§ 699 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
…§ 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom…
§ 684 III. Erwerb von Vermächtnissen
…Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen § 684. (1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel ( § 699 ) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis. (2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den…
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