§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen — ABGB
§ 699 c) Mögliche und erlaubte Bedingungen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172928
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.