ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 697 a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.
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