JudikaturJustiz1Ob18/93

1Ob18/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolf Werner K*****, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 93.000 S sA und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. März 1993, GZ 14 R 156/92 121, womit das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 1992, GZ 4 Cg 1001/90 116, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,40 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 942,90 S USt) und die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der bauausführende Weinbauverein P***** (im folgenden auch nur Verein) stellte am 1. März 1972 bei der NÖ Agrarbezirksbehörde den Antrag auf Genehmigung eines Güterweg Projektes einschließlich des erkennbaren Antrages auf Zusammenschließung zu einer Güterweggemeinschaft nach § 24 NÖ Güter und Seilwege Landesgesetz NÖ LGBl 6620 0/1973 (im folgenden NÖ GSLG 1973). Die Güterweganlage „B*****“ wurde unter „Aufsicht“ der NÖ Agrarbezirksbehörde, die Verwalterin von Subventionsgeldern war, errichtet. In der Verhandlung vor der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 29. Jänner 1974, Zl. K 7722/4 1974, wurde mit dem in der Verhandlungsschrift beurkundetem Bescheid der „Weinbauverein P*****“ als Güterweggemeinschaft zusammengeschlossen (§ 24 NÖ GSLG 1973) und die Errichtung des Güterweges bewilligt (§ 5 Abs 1 NÖ GSLG 1973). Festgestellt wurde, daß eine Beihilfe (Subvention) von 40 % beantragt werden wird. In der Gemeinderatssitzung der mitbeklagten Marktgemeinde P***** (im folgenden nur Gemeinde) vom 11. Februar 1974 berichtete der Bürgermeister, daß 40 % der Baukosten für den Güterweg der Bund und 30 % der Verein übernimmt; sodann wurde einstimmig beschlossen, daß die Gemeinde die restlichen 30 % der Baukosten bezahlt und den Güterweg nach Fertigstellung ins öffentliche Gut übernimmt. Das Amt der NÖ Landesregierung teilte mit Schreiben vom 7. Mai 1975, Zl. B/11 5/13 1975, betreffend „Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, Projekte der Bauabteilung Wr. Neustadt“ der NÖ Agrarbezirksbehörde mit, daß der Förderung von 12 Wegbauprojekten mit Bundes und Landesmitteln im Rahmen der Arbeitspläne für die Verkehrserschließung ländlicher Gebiete unter der Voraussetzung zugestimmt werde, daß die jeweils geltenden Richtlinien eingehalten werden und im Zeitpunkt des Bedarfs hierfür Förderungsmittel in ausreichender Höhe verfügbar sind. Genannt ist bei diesen Projekten unter Punkt 3) „Zl. K 7722/6 1974 B***** M.Gde. ... , Weingarten Erschließung, 970 m, Baukosten 750.000 S, Bauzeit 1974 1976.“ Bei der Verhandlung vor der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 10. Mai 1977, Zl. K 7722/19 1977, wurde gemäß Punkt 1 der „Anweisung für die Vermarkung und Inkatastierung von Güterwegen“ des BMLuF nach Vermarkung der Güterweg (in der Natur) begangen, jedem Grundrainer der Grenzverlauf aufgezeigt und ua festgestellt, daß der Güterweg von der Gemeinde als notwendiger öffentlicher Gemeindeweg in das öffentliche Gut übernommen wird, die Erhaltung (ab Übernahme) der Gemeinde obliegt. Der Güterweg war ursprünglich als Ringweg mit einem davon abzweigenden Stichweg (ohne weiteren Anschluß) geplant, doch entschloß sich der Verein zu einer Verlängerung des Stichweges bis zu einem kreuzenden Güterweg. Dieser damit verlängerte Stichweg wurde bis zu seiner Einmündung durch flache Verlegung der an Ort und Stelle gefundenen Steine geschottert. Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung VI/3) nahm bei der Verhandlung vom 11. Juli 1977, Zl. VI/6 G 1117/2 1977, in Gegenwart von Vertretern der NÖ Agrarbezirksbehörde, der Gemeinde und des Vereins die „finanzielle und technische Endüberprüfung“ des Bauvorhabens Güterweg „B*****“ vor und stellte dabei fest:

„... III. Die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen sind im Akt K 7722 der NÖ Agrarbezirksbehörde enthalten. IV. Bauzeit: ... VIII.2. Auszug aus dem Erfolgsbericht 1977 Wegstrecke insgesamt: 970 lfm, Fahrbahnfläche: 3.900 m 2 , Belagfläche 3.352 m2, Art: Mech.Stab. (gemeint: mechanische Stabilisierung) + Bitukiesbelag: 810 lfm, Schotterung: 160 lfm. ... Baukosten: ... 4. Arbeitsprogramme: Güterwege Normalprogramm. ... IX. Erhaltung: Marktgemeinde P***** gem. Gemeinderatsbeschluß vom 11.2.1974, Zl. K 7722/5 1974. Das Aufsichtsrecht hinsichtlich der mit öffentlichen Mitteln geförderten Anlage übt die NÖ Agrarbezirksbehörde weiterhin aus. X. Feststellungen anläßlich der örtlichen Überprüfung der fertiggestellten Baumaßnahmen: 1. Die Anlage entspricht den technischen Anforderungen des land und forstwirtschaftlichen Güterverkehrs. Die technische Entlastung des zuständigen Bauabteilungsleiters wird beantragt. 2. Die öffentlichen Beihilfen sind widmungsgemäß verwendet worden. 3. Auf Grund der ziffernmäßigen Überprüfung ... durch die NÖ Landesbuchhaltung sowie des sachlichen Prüfungsergebnisses wird vorgeschlagen, der NÖ Agrarbezirksbehörde die finanzielle Entlastung für die Gesamtbaukosten nach dem Vorliegen der Schlußfinanzierung zu erteilen. ... 5. die Endabrechnung ist bis 31.8.1977 zu erstellen.“

Die Gemeinde übernahm durch Beschluß ihres Gemeinderates vom 30. November 1977 die gesamte Weganlage in ihr Eigentum (öffentliches Gut), seit dieser Zeit ist sie Straßenerhalter. Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung VI/3) schrieb am 6. November 1978 unter Zl. VI/3 G 1117/3 1978 an die (Bau)Abteilung B/6: „.... Die örtliche Endüberprüfung des Vorhabens Güterweg 'B*****' im Bereich der Gemeinde ... ist am 11.7.1977 vorgenommen worden. Dem Bauabteilungsleiter ... wird die Entlastung in technischer Hinsicht erteilt. Auf Grund der ziffernmäßigen Überprüfung ... durch die NÖ Landesbuchhaltung sowie des sachlichen Prüfungsergebnisses wird die finanzielle Entlastung für folgende Baukosten erteilt: Güterwege Normalprogramm (1974 bis 1977): S 844.914,76.“ Nach dem Abschlußblatt vom gleichen Tag wurden von den Baukosten 457.124,13 S oder 54,1 % durch Interessenten, 271.000 S oder 32,1 % durch Bundesmittel und 116.790,63 S oder 13,8 % durch Landesmittel gedeckt.

Am 23. August 1982 ereignete sich auf dem obersten, ursprünglich nicht vorgesehenen Teil des verlängerten und nicht asphaltierten Stichweges die Steigung ist dort sehr unterschiedlich (teilweise 20 25 %, 34 37 % und in einem weiteren Teilstück rund 27 %) ein Unfall. Der klagende Rechtsanwalt und Landwirt wollte als Lenker seines (nicht zum Verkehr zugelassenen) Traktors Steyr Diesel Type 84e einen Lkw Bedford „Blitz“ pol. Kennzeichen N 2.459 der einen vom Kläger für sein Wohn und Wirtschaftsgebäude gemieteten Kompressor abholen sollte - auf einer etwa 3 m langen Kette den Stichweg hinaufziehen. Nach Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke hob sich die Vorderachse des Traktors und dieser überschlug sich nach rückwärts zum Lkw hin, wodurch der Kläger schwer verletzt und sein Traktor schwer beschädigt wurde.

Der Kläger begehrt gestützt auf das Amtshaftungsgesetz ausgehend von einem eigenen Mitverschulden am Unfallsgeschehen den Betrag von 93.000 S sA als Ersatz seines Sachschadens und Schmerzengeld sowie die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 23. August 1982 hafte. Dazu trägt er, soweit hier relevant, vor, daß die beklagte Partei den Güterweg entgegen den Bestimmungen des NÖ GSLG 1973 mit einer Steigung von jedenfalls bis 30 % gebaut und am 11. Juli 1977 genehmigt habe. Die höchstzulässige Steigung von 14 % sei überschritten worden, was Amtshaftung begründe. Der Güterweg sei entgegen der Genehmigungsauflage nicht befestigt worden. Die schlechte Fahrbahnoberfläche, insbesondere die sehr großen, darauf herumliegenden Steine, hätte zum Unfall geführt. Der Kläger habe das Aufforderungsschreiben nach dem AHG eingeleitet, die beklagte Partei habe Schadenersatz mangels Zuständigkeit abgelehnt.

Die beklagte Partei wendet im wesentlichen ein, ursprünglich nur Verwalter von Subventionsgeldern gewesen zu sein. Keinesfalls habe es sich um einen Vollzugsakt im Bereiche der Hoheitsverwaltung gehandelt. Bei der Endüberprüfung habe der Güterweg den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. In Weinbaugebieten seien Steigungen auf Güterwegen bis zu 30 % manchmal nicht zu vermeiden und daher zulässig. Der Unfall sei allein auf das extreme Fehlverhalten des Klägers, der auch den schlechten Wegzustand zu verantworten habe, zurückzuführen. Der Stichweg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei vom bauausführenden Verein ohne Genehmigung dazugebaut worden.

Das Erstgericht wies im dritten Rechtsgang mit Teilurteil das Klagebegehren ab und stellte noch fest: Der Unfall sei auf den schlechten Zustand des Stichweges zurückzuführen. Dieser schlechte Zustand sei dadurch entstanden, daß einerseits die flach aufgelegten Steine sie hätten aufgestellt und durch Kiesmaterial beschüttet und ineinander verkeilt werden müssen durch das Befahren des Weges weggedrückt bzw weggeschleudert worden seien, sodaß Unebenheiten und Schlaglöcher entstanden und andererseits auf dem Weg verhärtete Betonzungen vorhanden gewesen seien. Wäre der Stichweg zum Unfallszeitpunkt noch nicht häufig befahren worden und wären daher keine wesentlichen Unebenheiten vorhanden gewesen wie dies zum Zeitpunkt der Übergabe am 11. Juli 1977 gegeben gewesen sei - so wäre der Traktor nicht gekippt. Erst durch Betonzungen oder den schlechten Zustand der (Weg)Oberfläche seien zusätzliche Widerstände entstanden, so daß die Zugkraft so groß habe werden können, daß der Kippvorgang (des Traktors) eingeleitet worden sei. Rechtlich folgerte das Erstgericht, feststellbar sei nur ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zustand des Weges und dem Unfall, nicht auch ein solcher zwischen der Steigung des Weges und dem Unfall. Zum Unfallszeitpunkt sei nur die Gemeinde Straßenerhalter iS des § 1319a ABGB gewesen, sodaß die beklagte Partei für den Straßenzustand nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahingehend ab, daß es als Teilzwischenurteil die Forderung des Klägers gegenüber der beklagten Partei als zu Recht bestehend erkannte und feststellte, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle ihm aus dem Unfall vom 23. August 1982 in Zukunft entstehenden Schäden mit einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Klägers hafte. Die Revision wurde zugelassen, weil über den Umfang der Prüfungspflicht der Agrarbehörden bei Genehmigung von Wirtschaftsstraßen im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. In rechtlicher Hinsicht ging die zweite Instanz im wesentlichen davon aus, daß (folgend seinen Aufhebungsbeschlüssen ON 66 und 75) die beklagte Partei bei Genehmigung einer den Regeln der Straßenbaukunst widersprechenden Trassierung eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht treffe, wenn die zu steile Trassierung des Stichweges bzw die schlechte Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche als weitere Unfallsursachen (neben dem falsch ausgeführten Abschleppmanöver) in Frage kämen. Hier habe die beklagte Partei durch Genehmigung einer der Straßenbaukunst widersprechenden Trasse - trotz außergewöhnlicher Steilheit sei die Oberfläche nicht befestigt, sondern nur durch Einebnung der am Ort gefundenen Steine eben gestaltet worden, wodurch der schlechte Straßenzustand im Unfallszeitpunkt auch durch Genehmigung einer der Straßenbaukunst widersprechenden Gestaltung der Fahrbahnoberfläche entstanden sei - den Unfall mit herbeigeführt. Gerade die vom Erstgericht beschriebene Oberflächengestaltung verhindere (erkennbar gemeint: bewirke), daß loses Material herumliege, Schlaglöcher und Ausschwemmungen entstünden und dadurch der Rollwiderstand des geschleppten Fahrzeuges so erhöht werde, daß ein Rückwärtskippen des Schleppfahrzeuges verursacht werde. Außerdem hätte eine den Regeln entsprechende Oberflächengestaltung allenfalls verhindern können, daß ein leichter Lkw die Steigung nicht bewältigen könne und abgeschleppt werden müsse, weil sich der Rollwiderstand beim Bergauffahren verringert hätte. § 5 Abs 3 dieses Gesetzes (gemeint: NÖ GLSG 1973) habe die für die Sicherheit des Verkehrs ... erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Diese sei hier beim verlängerten Stichweg versäumt worden. Da der vom Kläger geltend gemachte Verschuldensanteil den Unfallskomponenten der beiden Streitteile entspreche, sei ein Zwischenurteil zu erlassen; über die Anspruchshöhe werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.

a) Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „in Vollziehung der Gesetze“ zugefügt haben. Was das Gesetz damit meint, ergibt sich völlig eindeutig aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform: „Ein Organ handelt in Vollziehung der Gesetze, wenn es hoheitliche Aufgaben des Rechtsträgers besorgt, nicht aber, wenn es den Rechtsträger als Träger von Privatrechten vertritt ...“ Das AHG gilt also im Sektor der Verwaltung nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung, nicht aber für den der Privatwirtschaftsverwaltung, deren Existenz Art 17 und 116 Abs 2 B VG ausdrücklich zur Kenntnis nehmen und damit anerkennen ( Schragel AHG 2 Rz 72). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers; im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen. Ein hoheitliches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt worden ist (EvBl 1992/105 mwN).

Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, daß die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von land und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigungen zur Inanspruchnahme von fremdem Grund begründen kann (sogenannte „Bringungsrechte“). Es handelt sich dabei um öffentlich rechtlich begründete Servituten ( Walter Mayer , Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2 277 mwN). Zu den Bringungsanlagen zählen ua Güterwege (§ 4 NÖ GSLG 1973). Die Landesgesetze sehen verschiedentlich eine Bewilligung der Agrarbehörde für den Bau und den Betrieb von Bringungsanlagen im Interesse der Sicherheit vor ( Walter Mayer aaO). § 5 NÖ GSLG 1973 normiert denn auch, daß zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft wie im vorliegenden Fall - eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich ist. Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft - wie hier - unter Rücksichtnahme auf Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden (§ 5 Abs 2 NÖ GSLG 1973). Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutz der im Abs 2 genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden (§ 5 Abs 3 NÖ GSLG 1973). Schon dadurch, daß hier öffentlich rechtliche Servituten mit Bescheid begründet werden, ergibt sich für die Bewilligung der Errichtung oder Änderung eines Güterweges als einer Bringungsanlage das hoheitliche Handeln der zuständigen Agrarbezirksbehörde. Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen (§ 24 Abs 1 NÖ GSLG 1973).

Im vorliegenden Fall waren Organe (Amt der Landesregierung und Agrarbezirksbehörde) des beklagten Landes in zweierlei Hinsicht befaßt: Einerseits durch die Verwaltung von Subventionsgeldern und andererseits durch das Verfahren nach §§ 1, 5, 24 NÖ GSLG 1973, wobei durch Bescheid, somit durch Hoheitsakt, nach § 24 Abs 1 NÖ GSLG 1973 die Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen und nach § 5 leg.cit. die Errichtung des Güterweges zu bewilligen war. Beides erfolgte erkennbar wegen allseitigen Einverständnisses nur in der Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1974. Aus diesen beiden Hoheitsakten werden vom Kläger aber keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet, wobei auch gar nicht feststeht, daß am 29. Jänner 1974 schon die Verlängerung des Stichweges zu beurteilen war. Die Ansprüche werden nur aus der „Genehmigung“, der „Endüberprüfung“, der „technischen Abnahme“ des Güterweges vom 11. Juli 1977 abgeleitet. Die zweite Instanz hat in ihrem Aufhebungsbeschluß im zweiten Rechtsgang ON 75 und nun auch jetzt im angefochtenen Urteil darauf Bezug nehmend ausgeführt, die beklagte Partei könne durch die „Genehmigung“ einer den Regeln der Straßenbaukunst widersprechenden Trassierung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht treffen, wenn eine adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der unzulässig steilen Trassierung vorliege. Tatsächlich betraf die in der Verhandlungsschrift des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.Juli 1977 unter Punkt X.1. getroffene Feststellung, daß die Anlage „den technischen Erfordernissen des land und forstwirtschaftlichen Güterverkehrs entspricht“, keine hoheitliche „Genehmigung“ des Güterweges als Bringungsanlage, sondern nur im Rahmen der Verwaltung von Subventionsgeldern (eigener und des Bundes) anläßlich der örtlichen Überprüfung der fertiggestellten Baumaßnahmen Feststellungen, die dazu erforderlich waren, daß die Bedingungen für die Subventionsgewährung erkennbar entsprechend den „Richtlinien des BMLuF für die Förderung der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete“ des Bauvorhabens in technischer und finanzieller Hinsicht gegeben sind. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt ( Wenger in Wenger , Förderungsverwaltung 42; Schuster, Direkte Wirtschaftsförderung des Bundes in Aicher Korinek , Handbuch des österreichischen Subventionsrechts 5 mwN in FN 11; Schragel aaO Rz 107). Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln des Rechtsträgers anzunehmen (SZ 61/261 = JBl 1990, 169 mit Anm von Ohms = EvBl 1989/82 zur Kälbermastprämienaktion des BMLuF).

Die Mitwirkung von Landesbehörden in Bauangelegenheiten solcher Gemeinden, denen Bedarfszuweisungen des Landes iS des § 12 Abs 1 F VG 1948 gewährt wurden, um eine fachlich und wirtschaftlich einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, ordnete der Oberste Gerichtshof der von ihm angenommenen schlichten Hoheitsverwaltung zu, um zu dem wettbewerbsrechtlich relevanten Ergebnis zu gelangen, daß es sich nicht um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe (SZ 51/171). Da ein Rechtsanspruch auf Zuweisung nicht bestehe, sondern es sich „offenkundig allein (um die Unterstützung finanzschwacher und daher auf Bedarfszuweisungen des Landes angewiesener Gemeinden bei der Durchführung wichtiger Bauvorhaben, verbunden mit einer entsprechenden Kontrolle über die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der zu diesem Zweck vom Land zur Verfügung gestellten Mittel“ (SZ 51/171) handelt, liegt eine der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Maßnahme vor, eine Förderungsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen. Amtshaftung scheidet aus ( Schragel aaO). Hier ist ein vergleichbarer Fall zu beurteilen; einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. Eine nur auf gesetzlicher Basis mögliche Förderung im Wege der Hoheitsverwaltung ( Schuster aaO 32 f mit Beispielen wie Familienbeihilfen nach dem FamilienlastenausgleichsG, Studienbeihilfen nach dem StudienförderungsG ect; Bernard , Die Judikatur zum Förderungswesen in Wenger aaO 274, 276 mwN in FN 16 f) liegt hier nicht vor. Die „Genehmigung“ vom 11. Juli 1977 als Maßnahme der Subventionsverwaltung erfolgte somit privatwirtschaftlich. Amtshaftung scheidet damit mangels Vorliegens hoheitlichen Handelns der Organe des Rechtsträgers (Land Niederöstereich) aus.

Der Bau öffentlicher Straßen gehört, auch wenn er in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht, ebenso zur Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 45/134) wie die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße (SZ 54/12 mwN ua).

b) Eine Haftung der beklagten Partei als Wegehalter nach § 1319a ABGB muß daran scheitern, daß die beklagte Partei nicht Weghalter (vgl dazu Reischauer in Rummel 2 , Rz 8 zu § 1319a ABGB; Harrer in Schwimann , Rz 9 zu § 1319a ABGB, jeweils mwN) ist und auch nicht war. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes war bauausführend (ON 116 AS 443) beim Güterweg der Verein.

Der Revision ist demnach Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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