Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 582.724,77 samt 7 % Zinsen seit 1. Juli 1987 zu zahlen und die mit S 174.655,31 (einschließlich S 15.360…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 8) von der beklagten Partei die Zahlung von S 582.724,77 sA aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, die beklagte Partei habe die Enteignung der Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten des Bundes für…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Da der Bau und die Instandhaltung öffentlicher Straßen in den privatrechtlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger fällt (Schragel, AHG2, Rz 339; Urba-Zechner, Kommentar zum AHG, 93), ist der eingeklagte Anspruch keinesfalls ein Amtshaftungsanspruch, auch wenn die beklagte…