JudikaturJustiz1Ob169/17k

1Ob169/17k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2017, GZ 14 R 39/17h 25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2017, GZ 30 Cg 5/16z 21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsacheninstanzen sind den Prozessbehauptungen des Klägers, er hätte bei der gebotenen Aufklärung über die zu erwartenden pensionsrechtlichen Folgen der Annahme einer bestimmten hohen Position in der Landesverwaltung von diesem Schritt Abstand genommen und die nunmehr eingetretenen Nachteile nicht erlitten, nicht gefolgt, sondern – nach eingehenden beweiswürdigenden Erörterungen – im Rahmen der Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen, der Kläger hätte das betreffende Amt auch dann angetreten, wenn ihm vorher mitgeteilt worden wäre, dass eine pensionsrechtliche Schlechterstellung nicht auszuschließen sei und rechtliche Unwägbarkeiten bestünden.

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung des jeweiligen Falls von der Lösung einer (dort näher definierten) erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies hat der Revisionswerber im Rahmen einer außerordentlichen Revision nachvollziehbar darzulegen (vgl nur RIS Justiz RS0043644 [T3]).

Im vorliegenden Fall kommt der Kläger diesen Erfordernissen nicht nach (vgl nur RIS Justiz RS0043654 [T1]), beschränkt er sich doch im Zusammenhang mit dem Versuch, die Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage darzustellen, auf sehr abstrakte Erwägungen, ohne dass ersichtlich wäre, mit welchen Normen des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts sich die Revision, die insoweit ohne jedes Zitat einer Gesetzesbestimmung, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Lehrmeinung auskommt, eigentlich befassen will.

Die Maßgeblichkeit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vermag der Kläger somit nicht darzulegen. Nur der Vollständigkeit halber ist er darauf hinzuweisen, dass auch die (aufgrund beweiswürdigender Erwägungen getroffene) Annahme eines bestimmten hypothetischen Geschehnisablaufs regelmäßig dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (RIS Justiz RS0030911), der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, warum die Einschätzung des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten den hypothetischen Verlauf nicht nach den konkreten Umständen und den individuellen Besonderheiten beurteilen dürfen, sondern – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – allein im Wege einer generalisierenden objektiven Betrachtung dem Gesetz entsprechen sollte.