JudikaturJustiz1Ob162/00f

1Ob162/00f – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtsasache der klagenden und gefährdeten Partei Rosa Maria S*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. Friedrich S*****, vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2000, GZ 10 R 129/00y 6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs vom 17. März 2000, GZ 1 C 30/00t 2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur Klägerin) ist die Ehegattin des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagten). Die gemeinsame Ehewohnung befindet sich in einem Einfamilienhaus auf einer Liegenschaft, dessen Eigentümer der Beklagte zur Hälfte sowie seine beiden Söhne aus erster Ehe zu je einem Viertel sind. Auf den Anteilen der Söhne ist jeweils ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beklagten eingetragen. Dessen Hälfteanteil ist bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Mio S an eine Bank verpfändet und überdies in einem von einer Sparkasse seit 4. November 1999 beim Bezirksgericht Waidhofen/Ybbs zu AZ 3 E 2157/99b betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren verfangen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer nach dem 1. Jänner 2000 eingebrachten Klage vom Beklagten, Alles vorzukehren und zu unterlassen, damit sie die Ehewohnung nicht verliere. Insbesondere solle er seinen Hälfteanteil nicht veräußern, verpfänden oder belasten, die Darlehensschuld nicht erhöhen, für die die Höchstbetragshypothek hafte, und über das zu seinen Gunsten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot auf den Anteilen seiner Söhne weder durch eine Vorrangseinräumung noch durch eine Löschungsbewilligung verfügen. Dazu trug sie im Wesentlichen vor, auf die Benützung des Hauses angewiesen zu sein, weil sie keine andere Wohnmöglichkeit und nur ein bescheidenes Einkommen habe. Der Beklagte zahle ihr keinen Unterhalt und sei auf Grund seiner schlechten finanziellen Situation dazu auch nicht in der Lage. Die Sparkasse habe gegen ihn eine Forderung von über 1 Mio S, die sie durch Zwangsversteigerung seines Hälfteanteiles hereinzubringen versuche. Um eine Versteigerung zu vermeiden, beabsichtigten der Beklagte - im Widerspruch zu seiner Pflicht, Alles zu unterlassen und vorzukehren, damit seine auf die Wohnung angewiesene Ehegattin diese nicht verliere - und seine beiden Söhne, die Liegenschaft mitsamt der Ehewohnung zu verkaufen.

Zur Sicherung dieses Begehrens stellte die Klägerin den Antrag, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu verbieten, seinen Hälfteanteil zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden, seine durch die eingetragene Höchstbetragshypothek besicherte Darlehensschuld zu erhöhen und nachteilige Handlungen und Veränderungen an dem zu seinen Gunsten an den Viertelanteilen seiner Söhne eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot vorzunehmen. Aus der schriftlich dokumentierten Verkaufsabsicht des Beklagten ergebe sich eine Gefährdung ihres Anspruchs auf Weiterbenützung der Wohnung. Eine weitere Gefährdung entstehe durch die Möglichkeit des Beklagten, die mit der Höchstbetragshypothek gesicherte Darlehensschuld gegenüber der Bank zu erhöhen. Ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen sei zu befürchten, dass die Geltendmachung ihres Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde. Durch den Verlust der Ehewohnung drohe ihr ein unwiederbringlicher Schaden.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung des Beklagten ab, weil damit die drohende Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Beklagten, eine anschließende Teilungsklage des Erstehers und schließlich die Versteigerung der gesamten Liegenschaft nicht verhindert werden könne. Die schon eingetretene wirtschaftliche Entwicklung (Zwangsversteigerung) sei nicht mehr reversibel und die beantragten Maßnahmen daher ungeeignet, den drohenden Verlust der ehelichen Wohnung von der Klägerin abzuwenden.

Das Rekursgericht verbot mit einstweiliger Verfügung dem Beklagten, 1. seinen Hälfteanteil der Liegenschaft zu veräußern und 2. für die Klägerin "nachteilige Handlungen und Veränderungen an dem zu seinen Gunsten auf den Viertelanteilen" seiner Söhne an dieser Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot vorzunehmen. Hingegen wurde die Abweisung des weiteren Sicherungsantrags, dem Beklagten auch die Verpfändung und Belastung seiner Liegenschaftshälfte sowie die Erhöhung der Darlehensschuld, die mit der für die Bank auf der Liegenschaft eingetragenen Höchstbetragshypothek über 1,2 Mio S besichert sei, mangels konkreter Gefährung - unangefochten - bestätigt.

Zum abändernden Teil seiner Entscheidung vertrat der Rekurssenat im Wesentlichen folgende Auffassung: Die Klägerin habe in ihrem Gedächtnisprotokoll (Beilage M) an Eides Statt erklärt, dass sie in dem Haus auf der Liegenschaft des Beklagten und seiner Söhne wohne und über keine zweite Wohnung verfüge. Weder sie noch ihr Gatte könnten sich die Anschaffung einer Ersatzwohnung leisten. Damit sei bescheinigt, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewahrung dieser Liegenschaft gemäß § 97 ABGB habe. Dieser Anspruch könne unter den Voraussetzungen des § 381 EO auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Hier habe die Klägerin durch Vorlage des Briefs des Beklagten und seiner Söhne an die Sparkasse vom 15. Jänner 2000 (Beilage L) bescheinigt, dass der Verkauf der Liegenschaft mit der Ehewohnung vom Beklagten zumindest ernsthaft in Erwägung gezogen werde. Es bestehe also tatsächlich die konkrete Gefahr, dass die Klägerin noch vor dem Ende des Prozesses ihre Wohnung verlieren könnte.

Zu prüfen sei daher nur, ob diese Gefahr durch die beantragte einstweilige Verfügung "wenigstens theoretisch" abgewendet werden könnte. Das Erstgericht habe dies verneint, weil die Klägerin, selbst wenn der geplante Verkauf der ganzen Liegenschaft unterbleibe, "im Endeffekt" genauso ihre Wohnung verlieren werde. Dieser Überlegung könne grundsätzlich zugestimmt werden, auch wenn man berücksichtige, dass der an sich nur zwischen den Ehegatten bestehende Anspruch nach § 97 ABGB unter Umständen auch gegenüber dritten - schlechtgläubigen - Personen Wirkungen habe. Von einem böswilligen Zusammenwirken könne bei der von der Sparkasse betriebenen Zwangsversteigerung keine Rede sein. Auch bei Erlassung der beantragten Veräußerungsverbote werde die Klägerin daher die Versteigerung der Liegenschaft, eine allfällige Teilungsklage des Erstehers und letzten Endes den Verlust ihrer Wohnmöglichkeit nicht verhindern können. Die Teilungsklage sei trotz des auf den Viertelanteilen der beiden Söhne des Beklagten lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots zulässig. Allerdings sei der vom Erstgericht skizzierte Ablauf nur eine theoretische Möglichkeit, die nicht unter allen Umständen eintreffen müsse. Es könnte zum Beispiel auch mit dem Ersteher der Liegenschaftshälfte des Beklagten eine Vereinbarung getroffen werden, die es der Klägerin ermögliche, in der Wohnung zu bleiben, etwa ein Mietverhältnis, bei dem der Beklagte in Erfüllung seines Verpflichtung nach § 97 ABGB die Mietzinszahlung übernehme. Eine solche Variante sei im Übrigen auch bei einem freihändigen Verkauf der Liegenschaft denkbar. Selbst aber wenn es zur Teilungsklage, zur Versteigerung der gesamten Liegenschaft und sodann zu einer Räumungsklage gegen die Klägerin kommen sollte, würde dieses Verfahren noch geraume Zeit in Anspruch nehmen, zumal sich das Zwangsverweigerungsverfahren erst im Stadium der Schätzung befinde. In dieser Zeit könnte die Klägerin ihre Wohnung jedenfalls weiter benützen, während sie bei einem sofortigen freihändigen Verkauf der Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten sehr rasch mit einem Räumungsverfahren rechnen müsste. Ein einstweiliges Veräußerungsverbot brächte ihr also zumindest einen gewissen Zeitgewinn. Allein schon dieser Zeitgewinn rechtfertige jene einstweiligen Maßnahmen, die den sofortigen Verkauf der Liegenschaft durch den Beklagten und seine beiden Söhne verhindern solle. Dazu zählten sowohl das auf der Liegenschaftshälfte des Beklagten anzumerkende Veräußerungsverbot als auch das Verbot eines Eingriffs in die auf den Liegenschaftsanteilen der Söhne zugunsten des Beklagten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote. Durch diese Verbote könne der Anspruch der Klägerin auf Weiterbenützung der Ehewohnung zumindest vorläufig gesichert werden.

Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Nach dem derzeitigen Aktenstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis (vgl dazu Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382b Rz 4 mwN aus der Rsp) an der hier zu beurteilenden Wohnung habe, weil sie über eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft verfüge.

b) Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13.GP, 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet (SZ 50/105, SZ 52/190; MietSlg 38/42; 4 Ob 529/94 = MietSlg 46/13 = NZ 1995, 178 ua; Stabentheiner in Rummel3, § 97 ABGB Rz 2). Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach § 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird (MietSlg 48.005; 4 Ob 324/98w; Stabentheiner aaO Rz 2). Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt, und er soll gegen Willkürmaßnahmen des anderen Ehegatten geschützt werden (MietSlg 39.007). Aufgrund dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen ihm - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs , allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme (JBl 1982, 593; MietSlg 35.002; 4 Ob 502/92 ua; Schwimann in Schwimann2, § 97 ABGB Rz 6). Diesem Erfordernis wird der vom Beklagten beabsichtigte Vertragsabschluss, der zum Verlust seiner Eigentümerstellung und dem daraus abgeleiteten Wohnrecht führen muss, nicht gerecht. In der Entscheidung 4 Ob 502/94 wurde ausgesprochen ein Ehegatte, der nach einem beabsichtigten Vertragsabschluss nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter sein sollte, verstoße gegen § 97 ABGB, weil im Fall des Todes des verfügungsberechtigten Ehegatte die in dessen Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlass falle, wogegen das Fruchtgenussrecht grundsätzlich mit dem Tod erlösche (§ 529 ABGB). Der vorliegende Fall ist damit durchaus vergleichbar.

c) Der Anspruch nach § 97 ABGB kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Durch das EheRÄG 1999 wurde dazu mit dem seit 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden § 382e EO eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen. Durch Abs 1 der neuen Regelung wurde klargestellt, dass sämtliche Sicherungsmittel nach § 382 (Abs 1) Z 4 bis 7 EO zur Verfügung stehen. Die Ausnahmeregelung des § 382e Abs 2 EO, wonach die einstweilige Verfügung nach Abs 1 erlassen werden kann, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, kommt hier indes nicht zum Tragen, weil die Klägerin nicht einmal behauptete, zwischen den Streitteilen sei ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung iher Ehe anhängig. Somit darf im vorliegenden Fall eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 EO idFd EO Novelle 1995 BGBl 1995/51 vorliegen:

Grundsätzlich bedarf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer konkreten Anspruchsbescheinigung (stRsp, zuletzt RZ 1996/70 = EFSlg 79.338; Stabentheiner aaO Rz 4a); es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruchs oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp, SZ 49/11, SZ 64/103, 1 Ob 2/97v = MietSlg 49.732 ua). Die Anspruchsgefährdung kann hier nicht in Zweifel gezogen werden, droht doch der Klägerin bei einem Verkauf der Liegenschaft, auf der sich das Einfamilienhaus (Ehewohnung) befindet, der Verlust ihrer (Ehe)Wohnung. Nach § 381 Z 2 zweiter Fall EO - drohende Gewalt iSd § 381 Z 2 erster Fall EO kommt hier nicht in Betracht - ist ein Schaden unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp, 1 Ob 2/97v mwN; Zechner aaO § 381 EO Rz 7). Da nach den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beschlussannahmen der zweiten Instanz der Beklagte mittellos ist und Geldersatz demnach nicht in Frage kommt, liegt diese Voraussetzung hier vor.

d) Eine von vorherein zwecklose oder sinnwidrige einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (2 Ob 441/57 zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot; EvBl 1983/40; NZ 1989, 128 ua; RIS Justiz RS0005034). Das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin erblickt der Beklagte darin, dass deren Wohnungsrecht unabhängig von den Verkaufsabsichten in Ansehung der gesamten Liegenschaft schon durch die von einem Gläubiger des Beklagten betriebene Zwangsversteigerung auf die Liegenschaftshälfte des Beklagten gefährdet sei. Nun wurde aber, wie der Oberste Gerichtshof erhob, das maßgebliche Exekutionsverfahren AZ 3 E 2157/99b des Bezirksgerichts Waidhofen/Ybbs bereits vor der Schätzung über Antrag der betreibenden Partei am 18. Juli 2000 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob wenn eine von zwei das Wohnungsrecht 97 ABGB) der gefährdeten Partei bedrohenden Maßnahmen (hier: Zwangsversteigerung der Liegenschaftshälfte des Beklagten) für sich allein auch schon zu dem für die gefährdete Partei nachteiligen Erfolg (Verlust ihrer Wohnung) führen kann, dies Anlass dafür sein könne, der gefährdeten Partei den Rechtsschutz auch vor der anderen Maßnahme (hier: beabsichtigter Freihandverkauf der gesamten Liegenschaft) zu verweigern.

e) Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß § 97 zweiter Satz ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (MietSlg 46/13 mwN; Schwimann aaO Rz 5). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (MietSlg 46/13 mwN aus der Lehre); eine echte "Zwangslage" iS fehlender Alternativen wird aber nicht gefordert. Ob dem verfügungsberechtigten Ehegatten im Einzelfall die Erhaltung der Wohnung zumutbar sei, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (MietSlg 46/13; RIS Justiz RS0015115). Ob die Erhaltung der Wohnung, beruft sich der verfügungsberechtigte Ehegatte auf wirtschaftliche Gründe (wie hier der Beklagte), diesem nur dann unzumutbar sei, wenn sie anders als hier - im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind (so MietSlg 46/13) oder wirtschaftliche Umstände im weiteren Umfang ins Treffen geführt werden können, muss hier nicht geprüft werden. Denn mit der bereits dargestellten Einstellung des genannten Exekutionsverfahrens liegen solche wirtschaftlichen Gründe auf Seiten des Beklagten jedenfalls nicht (mehr) vor.

f) Ist der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet, so ist der Sicherungsantrag abzuweisen (stRsp, 1 Ob 27/91 = RZ 1993/45, 1993/70 mwN ua; RIS Justiz RS0004864; Heller/Berger/Stix, EO4 2829). Nach herrschender Auffassung muss im Klagebegehren nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen; im Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstiess (SZ 67/138; 7 Ob 327/98h ua). So wurde ausgesprochen, zu weit gefasst sei ein Begehren, "sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" (SZ 65/145), zu unbestimmt sei das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen (1 Ob 27/91; weitere Beispiele aus der Rsp bei Höllwerth in Burgsteller/Deixler Hübner, Kommentar zur EO, § 355 EO Rz 9).

Im vorliegenden Fall lautet das Klagebegehren, der Beklagte habe Alles vorzukehren und zu unterlassen, damit die Klägerin die Ehewohnung ... nicht verliere, insbesondere durch Unterlassung der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung seines Hälfteanteils an der näher bezeichneten Liegenschaft, ... und durch Unterlassung einer Verfügung mittels Vorrangseinräumung oder Löschungsbewilligung betreffend das zu seinen Gunsten ... auf den Anteilen 2 und 3 dieser Liegenschaft einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Nach dem hier durch das Rechtsmittel relevierten Punkt 3. des Sicherungsantrags sollen dem Beklagten für die Klägerin nachteilige Handlungen und Veränderungen an dem zu seinen Gunsten ... einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Anteilen ... bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreit verboten werden. Das vom Rekursgericht mit Punkt 2. seiner einstweiligen Verfügung ausgesprochene modifizierte Verbot entsprach dem Sicherungsantrag und hält sich im Rahmen des insoweit ausreichend konkreten Klagebegehrens. Es ist auch selbst ausreichend deutlich, was der Beklagte zu unterlassen hat, nämlich jede Verfügung über die zu seinen Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbotberechtigung.

Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 393 Abs 1 EO.

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