JudikaturJustiz1Ob136/99b

1Ob136/99b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Florian N*****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig und Dr. Renate Napetschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Johann N*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und den Nebenintervenienten Dr. Karlheinz W*****, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 60.000, ) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Dezember 1998, GZ 4 R 490/98w 23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 27. August 1998, GZ 2 C 584/97d 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger und der Beklagte sind Brüder. Sie waren ursprünglich je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. 4. 1994 nach einer vom nunmehrigen Beklagten erhobenen Klage auf Aufhebung des Miteigentums geteilt wurde. Der Kläger wurde damit Alleineigentümer eines Liegenschaftsteils, zu dessen Gutsbestand unter anderem das Grundstück 71 mit der darauf befindlichen Hausquelle gehört. Der Beklagte wurde Alleineigentümer anderer, vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Hausquelle stellte zu Lebzeiten der Eltern der Streitteile und bis zur Realteilung vom 26. 4. 1994 die einzige Versorgung der nunmehr geteilten Liegenschaft mit Brauchwasser dar. Bereits am 27. 2. 1980 hatten die Eltern der Streitteile dem Beklagten ein ursprünglich zum Gutsbestand der geteilten Liegenschaft gehöriges Grundstück (832/4) geschenkt. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, daß der Geschenknehmer (= Beklagter) das immerwährende Recht des Wasserbezugs aus der den Geschenkgebern gehörigen Hausquelle habe. Weiters wurde dort vertraglich festgehalten, daß die "gegenständliche" Dienstbarkeit auch auf allfällige Rechtsnachfolger der Geschenkgeber sowie des Geschenknehmers übergehe.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern im Besitz mehrerer, genau bezeichneter, von der vormals beiden Parteien gehörigen Liegenschaft abgeteilter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke stehe ein Wasserbezugsrecht aus der auf der Liegenschaft des Klägers befindlichen Quelle nicht zu; der Beklagte sei schuldig, den Wasserbezug für drei näher bezeichnete Grundstücke sofort zu unterlassen. Der Beklagte beziehe für seinen Gutsbestand Wasser aus der Hausquelle, obwohl ihm im Rahmen der Realteilung der gesamten Liegenschaft hiezu keine Berechtigung eingeräumt worden sei.

Der Beklagte wendete unter anderem ein, die Eltern hätten ihm schenkungsweise das immerwährende Recht des Wasserbezugs aus der Hausquelle ohne Einschränkung auf eine Liegenschaft, ein Grundstück oder eine bestimmte Benützungsart eingeräumt. Seit jeher seien die Grundstücke des Beklagten mit dem aus der Hausquelle stammenden Wasser versorgt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe die ihm anläßlich der Schenkung eines Grundstücks eingeräumte Dienstbarkeit nicht unzulässig erweitert. Das Wasser, das vom Beklagten entnommen werde, werde vom Kläger nicht benötigt. Im übrigen werde ab einem bestimmten Schacht fremdes Wasser in das Rohrleitungssystem eingespeist, sodaß eine Unterscheidung des Wassers nicht möglich sei. Wenn das Wasser die Grenzen des Grundstücks des Klägers überschreite, gehe auch des Eigentums am Wasser verlustig.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige. Die ordentliche Revision wurde letztlich für zulässig erklärt. Dem Beklagten sei im Schenkungsvertrag vom 27. 2. 1980 das Wasserbezugsrecht in Form einer Personal dienstbarkeit eingeräumt worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrags, zumal keinerlei Bezug zum Geschenkobjekt hergestellt worden sei. Zwar stelle sich ein Wasserbezugsrecht als typische Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB dar, doch könne es auch als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB begründet werden. Für die Einräumung einer Personaldienstbarkeit spreche neben dem Wortlaut in der Urkunde die Tatsache, daß eine Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch nicht erfolgt sei und die Vereinbarung im Familienverband stattgefunden habe; auch der Umstand, daß im Realteilungsverfahren zwischen den Streitteilen über die Hausquelle bzw ein Wasserbezugsrecht des Beklagten nicht gesprochen worden sei, spreche für eine auf die Person des Klägers und dessen Rechtsnachfolger bezogene Dienstbarkeit. Der Kläger habe den auf eine Personaldienstbarkeit hinweisenden Urkundeninhalt des Schenkungsvertrags nicht entkräften bzw widerlegen können. Das Recht des Beklagten sei demnach keineswegs bloß auf die Versorgung des geschenkten Grundstücks mit Wasser aus der Hausquelle beschränkt, weshalb eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den das Wasserbezugsrecht regelnden Punkt des Schenkungsvertrags vom 27. 2. 1980 logisch einwandfrei ausgelegt: In der Tat wurde bei der Einräumung des Wasserbezugsrechts nicht ausdrücklich auf das geschenkte Grundstück Bezug genommen, sondern dem Geschenknehmer (persönlich und generell) das immerwährende Recht des Wasserbezugs zugestanden. Wenngleich Wasserbezugsrechte an sich regelmäßige Grunddienstbarkeiten sind (§ 477 Z 2 ABGB; GlU 10.308 und 3710), können sie auch als unregelmäßige Servituten zugunsten einer bestimmten Person vereinbart werden. Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des § 529 ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger wie hier eingeräumt werden (8 Ob 622/91; MietSlg 43.010; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 479). Auch wenn das Wasserbezugsrecht aus Anlaß der Schenkung eines bestimmten Grundstücks eingeräumt wurde, so besagt dies für sich allein noch nicht, daß es allein schon deshalb als regelmäßige Grunddienstbarkeit eingeräumt worden wäre. Auch die Einräumung des "immerwährenden" Rechts des Wasserbezugs gewährt keinen Anhaltspunkt dafür, daß jedenfalls keine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden sollte, bedenkt man, daß wie zuvor ausgeführt eine unregelmäßige Dienstbarkeit auch für die Rechtsnachfolger einer bestimmten Person eingeräumt werden kann. Die Begründung des Gerichts zweiter Instanz für die Zulassung des Nebenintervenienten kann schon von vornherein keinen Anhaltspunkt für die Auslegung eines längst abgeschlossenen Vertrags bilden, wozu noch kommt, daß bei der Zulassung einer Nebenintervention nur rein abstrakt zu prüfen ist, ob die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten durch ein bestimmtes Verfahren betroffen sein könnten.

Es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Kläger mit einer Rechtsansicht überrascht hätte, wurde doch vom Beklagten ausdrücklich vorgebracht, es sei ihm das Recht des Wasserbezugs ohne Einschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft oder Benützungsart gestattet worden (S 1 f des Protokolls vom 16. 6. 1997); gerade darauf hat schließlich der Kläger u.a. repliziert (S 3 des zuvor genannten Protokolls). Feststellungen über die Einräumung des Wasserbezugsrechts haben die Vorinstanzen in ausreichendem Maße getroffen, indem sie den entsprechenden Passus des Schenkungsvertrags wortgetreu wiedergaben. Die im Rahmen der Urkundenauslegung vom Gericht zweiter Instanz angestellten rechtlichen Überlegungen, die den Vertrag in seiner Gesamtheit und daneben auch andere Umstände berücksichtigen, sind als logisch einwandfrei nicht zu beanstanden und damit nicht revisibel (1 Ob 276/97p; 7 Ob 509/88; SZ 60/42 uva).

Die Frage der Beweislast für das Vorliegen einer unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeit kann dahingestellt bleiben, zumal dem Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, daß ihm persönlich und seinen Rechtsnachfolgern das Wasserbezugsrecht ohne Bindung an ein bestimmtes herrschendes Grundstück eingeräumt wurde.

Das Klagebegehren ist nicht so formuliert, daß bloß das Vorliegen einer regelmäßigen Servitut verneint werden sollte, sondern es wurde ganz allgemein die Feststellung begehrt, dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern im Besitz mehrerer Grundstücke stehe ein Wasserbezugsrecht nicht zu; der Beklagte sei daher schuldig, den Wasserbezug für bestimmte Grundstücke zu unterlassen. Nun steht dem Beklagten und seinen Rechtsnachfolgern nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts (wenn auch in Form einer persönlichen unregelmäßigen Dienstbarkeit) zu, sodaß sowohl dem Feststellungs wie auch dem Unterlassungsbegehren kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.