JudikaturJustiz15Os78/95

15Os78/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josip P***** wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 28.März 1995, GZ 39 Vr 109/93-142, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten P***** und des Verteidigers Dr.Eder zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der kroatische Staatsangehörige Josip P***** der Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (1), nach § 7 Abs 2 KrMatG, begangen als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB (2) und nach § 7 Abs 1 KrMatG (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu 1) in der Zeit von ca 1991 bis 23.Juni 1993 in Salzburg einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln (die zu diesem Faktum im Urteil im einzelnen aufgelistet werden) angesammelt und bereitgehalten, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, indem er diese Gegenstände in seiner Unterkunft, in seinem Wohnmobil und in einem von ihm benützten PKW verwahrte,

zu 2) im Dezember 1991 in Salzburg zusammen mit den abgesondert verfolgten Gerlinde P***** und Karl G***** als Beteiligter zur Tat der gesondert verfolgten Zeneta V*****, die über Vermittlung der Ehegatten Josip und Gerlinde P***** fünf Sportgewehre samt Munition von Karl G***** ankaufte und vorsätzlich aus Österreich entgegen einer auf Grund des § 4 KrMatG erlassenen Verordnung nach Kroatien ausführte, durch Vermittlung des Geschäftsabschlusses in Kenntnis des beabsichtigten Exportes nach Kroatien beigetragen sowie

zu 3) in der Zeit von ca 1991 bis 23.Juni 1993 an der Grenzkontrolle Saalbrücke sowie an anderen nicht näher bekannten österreichischen Grenzkontrollstellen vorsätzlich das zu diesem Punkt des Urteilssatzes aufgezählte Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem § 3 KrMatG erforderliche Bewilligung nach Österreich eingeführt.

Die Geschworenen hatten die - anklagekonform - an sie gerichteten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht; Eventualfragen in Richtung des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 6, 8, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützt wird.

Die Formulierung der Hauptfrage II nach dem Vergehen gemäß § 7 Abs 2 KrMatG rügt der Angeklagte unter Relevierung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes mit der Behauptung, daß hiedurch die - ein essentielles Tatbestandsmerkmal bildende - Ausfuhr der gegenständlichen Gewehre nach Kroatien als bereits feststehende Tatsache unterstellt und solcherart den Geschworenen keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen abverlangt worden sei, obwohl eine solche zu einer Verneinung der vorliegenden Hauptfrage hätte führen können. Mittels einer geeigneten Formulierung wären die Geschworenen daher auch ausdrücklich zu befragen gewesen, ob die betreffende Ausfuhr überhaupt stattgefunden hat.

Diesem Beschwerdeeinwand kommt keine Berechtigung zu, denn die Hauptfrage muß gemäß § 312 Abs 1 StPO mit der Anklage - hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes - übereinstimmen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 312 E 1 ff). Die Anklageschrift geht davon aus, daß die fünf Sportgewehre nach Kroatien gelangt sind (ON 91, S 7). Im Sinne der den Geschworenen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung, die zutreffend auf die quantitativ limitierte Akzessorietät der Beitragstäterschaft hinweist, stand den Laienrichtern die Möglichkeit offen, die Hauptfrage II aus der Erwägung zu verneinen, daß Zeneta V***** die Ausfuhr dieser Waffen nach Kroatien nicht vorgenommen, ja nicht einmal versucht hat. Demgemäß wurde durch die Formulierung der Hauptfrage II keine vom Angeklagten behauptete Vorschrift über die Fragestellung verletzt.

Auch die gegen den Schuldspruch wegen § 280 Abs 1 StGB gerichtete Instruktionsrüge (Z 8) des Angeklagten versagt.

Tatobjekt im Sinne des § 280 Abs 1 StGB ist ein Vorrat an Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, weshalb den Geschworenen in der Rechtsbelehrung jeder dieser Begriffe darzulegen war. Diesem Erfordernis hat das Erstgericht entsprochen, indem es - insoweit wörtlich einem Kommentar folgend (vgl Steininger, WK, § 280 StGB, Rz 5) - rechtsrichtig (auch) sämtliche Merkmale des Begriffes der Waffen erörterte und dabei zutreffend auc hdie notwendige Eignung von Waffen zum Kampf zumindest eines Menschen mit zumindest einem anderen Menschen hinwies (S 17 der Rechtsbelehrung). Mit dem dagegen erhobenen Einwand, daß dadurch - trotz der ohnedies überdies vorgenommenen Erläuterung des Tatbestandsmerkmales der "größeren Zahl" - ein Mißverständnis bei den Geschworenen hervorgerufen werden konnte, weil die betreffenden Waffen richtigerweise zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet sein müssen, unterscheidet der Angeklagte nicht zwischen den in Rede stehenden Begriffen. Denn nicht die - zum Kampf geeigneten - Waffen an sich, sondern der durch ihre Anhäufung gebildete Vorrat muß nach dem § 280 Abs 1 StGB zur Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet sein, worauf in der Rechtsbelehrung aber ohnehin ausdrücklich Bedacht genommen wurde (S 17, 18).

Daß der Vorrat im Sinne des § 280 Abs 1 StGB eine (tätergewollte) abstrakte Eignung zu der zuletzt genannten Verwendung besitzen und demnach unter dem Gesichtspunkt eines derartigen bestimmungsgemäßen Einsatzes der angesammelten Mittel angelegt sein muß, hat das Erstgericht in der Rechtsbelehrung gleichfalls zutreffend dargetan (vgl S 18; "Vorrat muß geeignet sein, .... auszurüsten" ... "Da auf die Ausrüstung zum Kampf abgestellt ist ...").

Hieraus folgt aber begriffsnotwendig, daß mangels einer derartigen Zweckwidmung etwa lediglich aus historischem, technischem oder künstlerischem Interesse angelegte Waffensammlungen nicht unter das Tatbild des § 280 Abs 1 StGB fallen; diese vom Angeklagten vermißten ausdrücklichen Hinweise in dieser Richtung waren daher entbehrlich.

Zu Recht unterblieb schließlich auch die vom Angeklagten reklamierte "Verknüpfung" - was immer der Beschwerdeführer damit auch meint - der Begriff des Vorrates und des "Bereithaltens", erfordert doch der Tatbestand lediglich, daß Vorräte von Waffen, Schießbedarf oder andere Kampfmittel angesammelt, bereitgehalten oder verteilt werden; genug daran, daß all diese Tatbestandsmerkmale in der Rechtsbelehrung vollständig und richtig dargestellt wurden.

Der Tatsachenrüge (Z 10 a) des Angeklagten kommt gleichfalls Berechtigung nicht zu:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet der den Export von Gewehren unter Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes bejahende Wahrspruch der Geschworenen (Hauptfrage II. = fld Zahl 3 des Fragenschemas) sehr wohl in den entsprechenden Mitteilungen der kroatischen Behörden (S 7 ff/I), in der Einlassung des Angeklagten zur betreffenden Geschäftsabwicklung (S 23 f/I, S 49 f in ON 4, ON 6 in ON 5 und S 99 ff/I sowie S 493 ff/II und 501/II), in dem Vorbringen des Zeugen Karl G***** (insbesondere S 19 f/I und S 511 ff/II) sowie in der Bescheinigung zum Halten und Führen von Waffen in bezug auf die Käuferin (S 107/I) Deckung.

Soweit der Angeklagte das zur Hauptfrage III. (fld Zahl 4 des Fragenschemas) ergangene Verdikt der Geschworenen in Ansehung einer Anzahl von Maschinenpistolen, Patronen und zweier militärischer Funkgeräte als unrichtig bezeichnet, übergeht er seine die ausländische Herkunft und damit auch den Import der Maschinenpistolen MP Kalaschnikov Nr B 70 270 und MP 38 Nr 4222, Kal 9 mm sowie der beiden - speziell für den militärischen Einsatz und damit auch als Kriegsmaterial geltenden (S 23/II und 27/II) - Funkgeräte einräumende Verantwortung vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 57 und 63 in ON 4/I). Im Hinblick auf den ausländischen Betriebsstandort des Angeklagten und seine überwiegend im Ausland getätigten Waffengeschäfte bestehen aber auch gegen die Annahme der Geschworenen, daß die - dem § 1 Abs 1 lit d der Verordnung der Bundesregierung vom 22.November 1977, BGBl Nr 624 (zu § 2 KrMatG) unterfallenden - Gewehrpatronen Kal 308 (S 25 und 27/II) und eine weitere, keine Herkunftsbezeichnung aufweisende Maschinenpistole nicht näher belegbarer Provenienz (S 521/II) unzulässiger Weise nach Österreich eingeführt wurden, auf Grund der Aktenlage keine erheblichen Bedenken.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Rechtsrüge (Z 12, teilweise auch Z 11 lit a), in der er die Unterstellung des ihm zu Punkt 1. des Schuldspruchs (vgl hiezu die Hauptfrage I. = fld Zahl 1 des Fragenschemas) angelasteten Verhaltens unter den Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB als verfehlt bezeichnet und dessen teilweise Beurteilung als (bloßes) Vergehen nach dem § 36 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffenG (im Sinne der Eventualfrage I. zur Hauptfrage I., deren Beantwortung infolge Bejahung dieser Hauptfrage entfiel) sowie der Sache nach einen Teilfreispruch im übrigen anstrebt.

Indem der Angeklagte - neuerlich die Tatbestandsmerkmale des Vorrates, des Ansammelns und des Bereithaltens vermengend - die Eignung des betreffenden Vorrates zu einem bestimmungsgemäßen Einsatz unter Hinweis auf die Verschiedenartigkeit der tatgegenständlichen Waffen in Abrede stellt und unter Zurückgreifen auf seine Verantwortung behauptet, die Ansammlung nur aus technischem Interesse (und demnach nicht unter dem Gesichtspunkt eines bestimmungsgemäßen Einsatzes) angelegt zu haben, hält er nicht an dem von den Geschworenen hiezu in objektiver und subjektiver Hinsicht konstatierten Sachverhalt fest. Die Rüge ist insoweit daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Davon abgesehen verkennt er aber auch, daß es unerheblich ist, ob der Vorrat aus verschiedenartigen Waffen bzw sonstigen Kampfmitteln besteht. Geht damit - wie sehr wohl auch vom waffentechnischen Sachverständigen Wilfried K***** ausdrücklich bekundet worden ist (S 519/II) - die Eignung dieser Waffen zum Einsatz in einer bewaffneten Auseinandersetzung doch keineswegs verloren (insbesondere 12 Os 119/83 = SSt 55/27 und 14 Os 34/89).

Damit versagen die Ausführungen zur Rechtsrüge aber auch insoweit, als sie der Angeklagte (zudem unter unrichtiger Wiedergabe der einen Einsatz der Waffen als möglich bezeichnenden vorerwähnten Ausführungen des Sachverständigen Wilfried K*****) ferner als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 10 a) behandelt wissen will, ermangelt es doch auch hier am Vorliegen erheblicher, sich aus den Akten ergebender Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage I. (nach § 280 Abs 1 StGB) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 280 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit sowie die Tatsache, daß der Angeklagte beim Vergehen nach § 7 Abs 2 KrMatG nicht "direkter Täter" war (ersichtlich gemeint: die untergeordnete Tatbeteiligung nach § 34 Z 6 StGB).

Weiters wurden mit Ausnahme der Pistolen Walther PPKS 9 mm Nr 073884 und Walther P 88 compact die zum Schuldspruchfaktum 1 angeführten Gegenstände gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die Aufhebung des Einziehungserkenntnisses, soweit es nicht die Maschinenpistolen, das Gewehr Simonov, eine Handgranate, einen Aufschlagzünder, eine Granate sowie zwei grün lackierte Granaten betrifft.

Das Strafherabsetzungsbegehren ist nicht begründet.

Da der Tatbestand nach § 280 Abs 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, nach dem das strafbare Verhalten schon wegen seiner Gefährlichkeit an sich pönalisiert wird, stellt die Tatsache, daß durch die Delinquenz des Angeklagten niemand zu Schaden gekommen ist, keinen ins Gewicht fallenden Milderungsumstand dar. Wäre ein Mensch verletzt oder gefährdet worden, hätte dies der Angeklagte zusätzlich als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt zu verantworten. Die keineswegs ungefährlichen verfahrensgegenständlichen Waffen, Schießbedarfsartikel und Kampfmittel (19 Maschinenpistolen, 6 Gewehre, 17 Pistolen und Revolver, eine große Anzahl von Munition, 2 Granaten, eine Handgranate und eine Anzahl weiterer militärischer Ausrüstungsgegenstände) lassen auch die Annahme eines bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehaltes der Taten nicht zu.

Der Angeklagte hat drei Vergehen zu verantworten, von denen jenes nach § 280 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die Vergehen nach dem KrMatG jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht sind. Die vom Geschworenengericht mit sechs Monaten ausgemessene Freiheitsstrafe ist demnach keineswegs überhöht.

Letztlich kommt auch der das Einziehungserkenntnis im oben aufgezeigten Umfang bekämpfenden Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Sofern der Angeklagte behauptet, er hätte die von der Berufung relevierten Gegenstände nicht zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung verwendet, genügt die Erwiderung, daß er gerade durch das Ansammeln und Bereithalten der bezughabenden Gegenstände das Vergehen nach § 280 Abs 1 StGB begangen hat. Darüber hinaus negiert er die gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1976/58), nach der die Anwendbarkeit des § 26 StGB auch in Fällen bloß unbefugten Besitzes von Waffen bejaht wird und daß es sich bei Waffen, Kriegsmaterial etc um Gegenstände handelt, bei welchen nach deren besonderer Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken (EvBl 1976/146); demnach bedarf es nach Lage des Falles keiner weiteren Anhaltspunkte dafür, daß eine Verwendung der Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung zu befürchten wäre.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Gericht habe sich bei der bekämpften Einziehung über die längst vorher erhobenen und auch bescheinigten Ansprüche von eingetragenen Handelsgesellschaften hinsichtlich einzelner Gewehre stillschweigend hinweggesetzt, denn die im Herausgabeantrag der (gesondert verfolgten) Gerlinde P***** als Geschäftsführerin der M***** GmbH F***** genannten Gegenstände (S 11/II) sind vom Einziehungserkenntnis überhaupt nicht erfaßt, die im Herausgabeantrag des Angeklagten als Geschäftsführer der M***** GmbH S***** unter Position 7, 9 (hinsichtlich 64 Schachteln zu je 20 Stück Kaliber 308 Win, 20 Ladestreifen mit je 10 Patronen Kaliber 7,62 im Blechbehälter und vier Schachteln Patronen 9 Para je 50 Stück), 11 bis 15 und ersichtlich (mangels Präzisierung offensichtlich das Steyr Scharfschützengewehr SGG Mod 69 Kal 308 Win mit zwei Magazinen und insgesamt 10 Patronen) 18 hingegen bezeichneten Gegenstände (S 11 b und 11 c/II) wurden zu Recht eingezogen, denn der Angeklagte, der Geschäftsführer der Rechtsansprüche erhebenden GmbH, bietet - wie das gegenständliche Verfahren mit unüberbietbarer Deutlichkeit zeigt - keine Gewähr dafür, daß diese Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (§ 26 Abs 2 StGB).

Demnach erweist sich auch die Berufung als unbegründet.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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