JudikaturJustizRS0082365

RS0082365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1995

Bei Waffen (im Sinne des WaffG) - in der Hand eines Unbefugten - handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, bei welchen nach der besonderen Beschaffenheit derselben die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken.

Entscheidungen
10