JudikaturJustizRS0090388

RS0090388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1995

Sowohl bei Waffen im technischen Sinn - wobei es sich keineswegs um verbotene Waffen handeln muß - als auch bei entgegen § 280 StGB angesammelter Munition handelt es sich um Deliktsgegenstände, deren Einziehung nach ihrer besonderen Beschaffenheit geboten ist.

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2