RS0090388 – OGH Rechtssatz
RS0090388 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sowohl bei Waffen im technischen Sinn - wobei es sich keineswegs um verbotene Waffen handeln muß - als auch bei entgegen § 280 StGB angesammelter Munition handelt es sich um Deliktsgegenstände, deren Einziehung nach ihrer besonderen Beschaffenheit geboten ist.