JudikaturJustiz15Os57/14t

15Os57/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Marvin N***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2014, GZ 81 Hv 145/13f 212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurde Marvin N***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (A) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Amsterdam und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

A.) zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer insgesamt das 25 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgifts über andere Länder nach Österreich beigetragen, indem er zusammen mit Mittätern die Suchtgiftlieferungen und die Verteilung des Suchtgifts organisierte, obwohl er bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war, und zwar

1.) im Dezember 2011 zur Ausfuhr von 928,1 Gramm Kokain mit zumindest 238 Gramm Reinsubstanz Cocain „aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr über Belgien nach Österreich“ durch den Suchtgiftkurier Anguel Esteban Ng***** „am 18. Dezember 2012“ (richtig [US 12]: 2011);

2.) im Februar 2012 zur Ausfuhr von 752 Gramm Kokain mit zumindest 126 Gramm Reinsubstanz Cocain aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr über Deutschland nach Österreich durch den Suchtgiftkurier Afam A***** am 18. Februar 2012;

3.) im Mai 2012 zur Ausfuhr von 1.145,60 Gramm Kokain mit zumindest 205 Gramm Reinsubstanz Cocain aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr über Deutschland und die Tschechische Republik nach Österreich durch den Suchtgiftkurier Daniel Ab***** am 13. Mai 2012;

4.) im Juli 2012 zur Ausfuhr von zumindest 389,5 Gramm Kokain mit zumindest 127,1 Gramm Reinsubstanz Cocain aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr über Deutschland, Polen und die Tschechische Republik nach Österreich durch den Suchtgiftkurier Moses Omini I***** oder den Suchtgiftkurier UT Victor am 16. Juli 2013;

B.) zumindest zum vorschriftswidrigen Besitz und Befördern von Suchtgift in einer insgesamt das 15 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, beigetragen, indem er zusammen mit Mittätern die oben angeführten Suchtgiftlieferungen und die Verteilung des Suchtgifts organisierte, und zwar

1.) im Dezember 2011 zum Besitz und zur Beförderung von 928,1 Gramm Kokain mit zumindest 238 Gramm Reinsubstanz Cocain durch den Suchtgiftkurier Anguel Esteban Ng*****, der mit dem Suchtgift von der österreichischen Staatsgrenze bis nach Wien fuhr;

2.) im Februar 2012 zum Besitz und zur Beförderung von 752 Gramm Kokain mit zumindest 162 Gramm Reinsubstanz Cocain durch den Suchtgiftkurier Afam A*****, der mit dem Suchtgift von der österreichischen Staatsgrenze bis nach Wien fuhr;

3.) im Mai 2012 zum Besitz und zur Beförderung von 1.145,6 Gramm Kokain mit zumindest 205 Gramm Reinsubstanz Cocain durch den Suchtgiftkurier Daniel Ab*****, der mit dem Suchtgift von der österreichischen Staatsgrenze bis nach Wien fuhr;

4.) im Juli 2012 zum Besitz und zur Beförderung von zumindest 389,5 Gramm Kokain mit zumindest 127,1 Gramm Reinsubstanz Cocain durch den Suchtgiftkurier Moses Omini I***** oder den unbekannten Suchtgiftkurier Victor, der das Suchtgift am 16. Juli 2012 „von der österreichischen Staatsgrenze bis nach Wien oder Klagenfurt“ transportierte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Ob das zu A/1 tatverfangene Kokain direkt aus Belgien, direkt aus den Niederlanden oder aus den Niederlanden über Belgien aus und nach Österreich eingeführt wurde (US 12 f, 29 f), und ob jenes zu A/4 und B/4 von Moses Omini I***** oder vom unbekannten Täter Victor über die österreichische Grenze geschafft und von dort weiter transportiert wurde (US 18 ff), betrifft dem Einwand der Darstellungsrüge (Z 5 erster Fall) zuwider weder eine für den Schuldspruch noch eine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0117995). Denn die von A/1 umfasste Suchtgiftmenge wurde dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ein- und Ausfuhr ohnehin nur einmal angelastet (vgl US 29 zur Gesamtmenge aus sämtlichen Schmuggelfahrten). Der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zufolge war für sämtliche Urteilsadressaten auch unzweifelhaft erkennbar (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 418 f) jeder der genannten Kuriere neben weiteren Personen Mitglied jener kriminellen Vereinigung, in deren Rahmen sich auch der Angeklagte an den inkriminierten Taten beteiligte (US 8, 11, 19, 25 f). Wahlweise Feststellungen, die wie hier zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen, sind ohne weiteres zulässig (RIS Jusitz RS0098710).

Da im Urteil über die allgemeineren Aussagen zur kriminellen Vereinigung (US 7 f und 11) hinaus bei der Schilderung der einzelnen Handlungskomplexe ohnehin jeweils konkret (zumindest zwei) weitere Mitglieder namentlich angeführt sind, die zur jeweiligen Tatzeit neben dem Angeklagten (jedenfalls) der kriminellen Vereinigung angehörten (A/1, B/1: Samson Carvale Ak*****, Anguel Esteban Ng*****, Ifeanyi Okoh G***** [US 8, 11 ff]; A/2, B/2: Afam A*****, Morgan Clinton O*****, UT Obosi, UT Uche [US 8, 11, 14 f]; A/3, B/3: Morgan Clinton O*****, Daniel Ab***** (US 8, 11, 15 f]; A/4, B/4: Charles Aka***** Nn*****, UT Solo, UT Emeke (= Ben Sm*****), Moses Omini I***** oder UT Victor [US 8, 11, 17 ff, 25 f]), geht mangels Relevanz für den Schuldspruch oder die Subsumtion auch die Kritik ins Leere, in den Entscheidungsgründen sei nicht deutlich angeführt (Z 5 erster Fall), „wer sich wann und wie zusammenschloss“.

Zu A/3 und B/3 wiederum lag der konkrete Tatbeitrag des Angeklagten den Annahmen des Erkenntnisgerichts zufolge klar in der telefonischen (Mit )Organisation der Suchtgiftlieferung gemeinsam mit O***** und weiteren Unbekannten im Vorfeld des sodann von Daniel Ab***** ausgeführten Suchtgifttransports (US 15 ff, 23, 25 f). Auch in diesem Punkt erweist sich der Vorwurf undeutlicher Feststellungen (Z 5 erster Fall) somit als unbegründet.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist ohne Angabe der Fundstelle der als übergangen reklamierten, angeblich in der Hauptverhandlung vorgelegten Lohnbestätigung über eine Vollbeschäftigung des Angeklagten als Lagerarbeiter in Spanien im umfangreichen Akt nicht prozessförmig ausgeführt (RIS Justiz RS0124172). Im Übrigen wurden die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die ihm unter verschiedenen (niederländischen) Mobilrufnummern zugeordneten Telefonate nicht geführt, weil er sich in Spanien aufgehalten habe, ohnehin berücksichtigt, jedoch mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 11, 22 f).

Weshalb die Einleitung eines Telefongesprächs mit „Hallo Chucks“ mit einer Nennung des richtigen Vornamens des Gesprächspartners gleichzusetzen und deshalb einer an Hand einer Indizienkette (wiederholte Benützung bestimmter Rufnummern zur Kommunikation bei der Organisation von Suchtgifttransporten, zugestandene Verwendung einer dieser Rufnummern zumindest im Zusammenhang mit der Buchung eines Rückflugs aus den Niederlanden, anlässlich welcher eine Nennung seines vollen Namens erfolgte, mangelnde Plausibilität der Erklärungen des Angeklagten zum Grund seines Aufenthalts in den Niederlanden, Stimmvergleich zu bei der Überwachung der verwendeten Rufnummern aufgenommenen Gesprächen, zugestandene Bekanntschaft mit einzelnen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, Speicherung bestimmter Rufnummern und Namen in einem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon) erfolgten Zuordnung der Telefonate an den Angeklagten (US 17, 20 ff, 26 f) in erörterungsbedürftiger Weise (Z 5 zweiter Fall; RIS Justiz RS0116877) entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht klar. Demgegenüber ist ein Begründungsmangel nicht schon gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS Justiz RS0098377).

Im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten nicht die unmittelbare Überlassung von Suchtgift an den Kurier Moses Omini I***** (A/4 und B/4), sondern die telefonische Kommunikation mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zur (Mit )Organisation dieser Suchtgiftlieferung zur Last liegt, bedurften auch die Angaben des zuvor Genannten, er habe das Suchtgift in Amsterdam von einem ihm aus Polen bekannten „John“ zur Verbringung nach Österreich erhalten (ON 101 AS 155), mangels Eignung zur maßgeblichen Beeinflussung der dem Erstgericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelten Einschätzung keiner besonderen Erörterung (RIS Justiz RS0116877), zumal die Tatrichter aufgrund der Aussagen weiterer Zeugen auch davon überzeugt waren, dass die kriminelle Vereinigung international und arbeitsteilig agierte und auf die Vermeidung persönlicher Bekanntschaften zwischen den involvierten Personen bedacht war (US 7 f, 24 f).

Dass im gegen Ifeanyi Okoh G***** ergangenen Urteil nicht von dessen Involvierung in die kriminelle Vereinigung um Morgan Clinton O***** und den Angeklagten ausgegangen worden wäre, behauptet die Beschwerde bloß (vgl dagegen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2013, AZ 63 Hv 18/13x [Beilage A./ zu ON 211], dort US 2, 4, 7, 14). Dessen Freispruch im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vorwurf zu A/1 und B/1 beruhte darauf, dass dem dort erkennenden Gericht der Inhalt der konkret von G***** geführten Gespräche über die Kurierfahrt des Anguel Esteban Ng***** nicht mit der erforderlichen Sicherheit für eine kausale Beteiligung an dem konkreten Suchtgifttransport sprach (dort US 7 f, 12). Weshalb dieser Umstand im Zusammenhang mit der Frage einer konkreten und ursächlichen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers durch die von ihm selbst geführten Gespräche erörtert werden hätte müssen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

Bei Feststellung der im gegenständlichen Fall entscheidenden Tatsachen bedurfte der Umstand, dass die Drogenkuriere Ng***** (A/1 und B/1) und Daniel Ab***** (A/3 und B/3) in den sie selbst betreffenden (zu einem früheren Stand der Ermittlungen gegen die international agierende Tätergruppe abgeschlossenen) Strafverfahren nicht wegen qualifizierter Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden waren, schon deshalb keiner Erörterung, weil die genannten unmittelbaren Täter seinerzeit nicht wegen qualifizierter Tatbegehung im Rahmen der kriminellen Vereinigung angeklagt worden waren (ON 43 S 3 in ON 102; ON 33 S 3) und diese Fragestellung demnach auch nicht Gegenstand der angesprochenen Urteile war.

Auch eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) im Zusammenhang mit der Erwähnung der Verurteilung des Daniel Ab***** zu A/3 und B/3 (ON 33 in ON 117) ist dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht auszumachen, weil es keine entscheidende Tatsache betrifft, ob oder gegebenenfalls wegen welcher strafbarer Handlung auch der unmittelbare Täter verurteilt wurde. Allein wesentlich ist vielmehr, zu welcher konkreten Tat des Ausführenden der Beitragstäter eine für den Tatablauf kausale Handlung gesetzt hat. Im Übrigen erfolgte im erwähnten Umfang (Zusammenfassung des Tatvorwurfs und Höhe der verhängten Freiheitsstrafe; US 16) auch weder eine unrichtige noch eine unvollständige Wiedergabe von wesentlichen Teilen des betreffenden Urteils (RIS Justiz RS0099547).

Da es nicht entscheidend ist, ob Ng***** (A/1) das Suchtgift aus den Niederlanden, aus Belgien oder aus den Niederlanden über Belgien aus und nach Österreich eingeführt hatte, und die Tatrichter aufgrund der bei diesem (erst in Österreich) sichergestellten Flugtickets (Budapest Eindhoven sowie Brüssel Wien) eine Ausfuhr aus Belgien auch gar nicht ausschlossen (US 12 f, 29 f), musste der Umstand, dass auch ein Boardingpass für einen Flug von Brüssel nach Wien vorhanden war (ON 102 S 31 und nach S 173) und dass Ng***** selbst das Suchtgift erst in Brüssel übernommen haben will (ON 102 S 87), nicht näher beleuchtet werden.

Den Urteilsannahmen, wonach der Koordinationsbeitrag des Angeklagten (US 11 ff, 20) für die Gesamtmenge des von Ng***** transportierten Suchtgifts (A/1 und B/1) ursächlich war, stand auch nicht in erörterungsbedürftiger Weise entgegen, dass - neben weiterem Suchtgift (wofür „Oscar“ als Ansprechpartner des Angeklagten fungierte; US 11 ff) für Samson Carvale Ak***** alias „Destiny“ bloß 100 Gramm Kokain mitgenommen werden sollten (ON 102 AS 177).

Da schon die weiteren Handlungen des Angeklagten zu A/1 und B/1 (Gespräche mit Ak***** und Koordination von „Oscar“; US 11 ff) einen kausalen Tatbeitrag des Angeklagten begründen, kann der Umstand, ob der Kurier bei seiner Festnahme auch ein „Lycatelefon“ bei sich trug, für das der Angeklagte im Vorfeld (im Sinn eines weiteren Tatbeitrags) ein Guthaben bereitgestellt haben soll (US 12 f), dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider auf sich beruhen.

Indem die Beschwerde (nominell Z 5 zweiter Fall) des Weiteren bloß mit eigenständigen Erwägungen zu teils nicht einmal durch Fundstellen im umfangreichen Akt ausgewiesenen Beweisergebnissen dem Standpunkt des leugnenden Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, bekämpft sie der Sache nach im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.

Der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen ist nur dann mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS Justiz RS0119089). Dass dem Beschwerdeführer die allgemeinen Ausführungen des Urteils zur von ihm unterstützten kriminellen Vereinigung (US 8) widersprüchlich erscheinen, vermag Nichtigkeit im angesprochenen Sinn nicht zu begründen, weil im Urteil nirgends unterstellt wird, dass sämtliche im allgemeinen Teil aufgezählte Personen im gesamten Tatzeitraum (A/1 bis A/4 und B/1 bis B/4) oder stets gleichzeitig an der kriminellen Vereinigung beteiligt waren (US 8). Die von der Beschwerde nämlich vernachlässigten bereits bei Beantwortung der Darstellungsrüge aufgezeigten weiteren Urteilsannahmen hinsichtlich der Mitgliedschaft von im Zusammenhang mit den einzelnen Handlungskomplexen (neben dem Angeklagten) konkret als Kuriere oder Gesprächsteilnehmer von konspirativen Telefonaten angeführten Personen (zumindest) für die Dauer des jeweiligen Handlungsgeschehens sind im entscheidungswesentlichen Umfang unbedenklich. Die tatsächliche Nichterwähnung einer aktiven Betätigung (bloß) des Raphael Oz***** (= UT Asa; US 8) im konkreten Teil wiederum ist im Hinblick auf die übrigen sowohl Schuldspruch als auch Subsumtion tragenden -Urteilsannahmen nicht weiter relevant.

Auch die entscheidenden Tatsachen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten und zu deren Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sind der Mängelrüge zuwider (Z 5 vierter Fall) durch die Anführung der entsprechenden Fundstellen der Ergebnisse der Telefonüberwachung, auf welchen die Schlüsse der Tatrichter basieren, und durch die Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten aufgrund der bereits erwähnten Indizienkette logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei begründet. Gleichfalls findet die konkret kritisierte Annahme, wonach der Angeklagte ein Guthaben für das Telefon des Kuriers zu A/1 und B/1 aufgeladen hat (US 11 f), in den als Beleg für die Tathandlungen angeführten Telefongesprächen Deckung (ON 102 AS 187; US 12 und mit Verweis darauf auch US 26).

Da beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts nicht Gegenstand des aus § 262 StPO abgeleiteten grundrechtlichen Überraschungsverbots sind (RIS-Justiz RS0120025 [T1]), geht auch die Kritik an den Überlegungen der Tatrichter bei Einstufung der Angaben des Angeklagten zum Zweck seines Aufenthalts in den Niederlanden (Autohandel) und zu den Gründen für die von dritter Seite erfolgte Buchung und Bezahlung seines Rückflugtickets als unglaubwürdig (US 21 ff) ins Leere.

Die „Aktenkundigkeit“ von in einem beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon eingespeicherten (im Ermittlungsverfahren gegen die international agierende Tätergruppe bereits als verdächtig aufgefallenen) Rufnummern (US 20 und 23) ergab sich bereits aus der Anklageschrift (ON 173 S 7; vgl auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Haftbeschwerden des Angeklagten wie ON 137 BS 11 und ON 197 BS 6), die auch in der Hauptverhandlung samt Begründung vorgetragen wurde und dem Angeklagten während dieser in schriftlicher Übersetzung vorlag (ON 200 PS 3 f). Da ihm auch in der Hauptverhandlung konkret vorgehalten wurde, dass sich die einem „Solo“ und einem Mitbewohner des Lieferanten „Lucky“ zugeordneten Nummern im sichergestellten Telefon fanden (US 22; ON 200 AS 21 f = PS 11 f), wird nicht klar, wie er durch deren Wertung als Indiz für seine Involvierung in Suchtgiftgeschäfte der kriminellen Vereinigung im Urteil überrascht worden sein kann.

Eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) erblickt der Nichtigkeitswerber darin, dass sich die Tatrichter bei der Einstufung des in der Hauptverhandlung erörterten (ON 207 AS 25 ff) Schallgutachtens über die Stimmanalyse zu aufgezeichneten Telefonaten (ON 190) als schlüssig und nachvollziehbar (US 23 und 25) nicht ausdrücklich mit von der Beschwerde konkret bezeichneten Umständen auseinandersetzten, aus welchen die Verteidigung (zwar nicht ausdrücklich, aber offenbar implizit) eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens ableitet. Die Beschwerde erklärt nicht, weshalb diese Umstände eine Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit, Ungereimtheit oder sonstige Mangelhaftigkeit von Befund oder Gutachten bewirken sollen (vgl RIS Justiz RS0127942, RS0127941, RS0126626), die in der Hauptverhandlung nicht behoben wurde, und insoweit die sachliche Richtigkeit oder materielle Überzeugungskraft der Expertise überhaupt in erörterungsbedürftiger Weise erschüttern könnten (vgl RIS Justiz RS0097358). Im Übrigen ist die tatrichterliche Beurteilung der Verlässlichkeit und Beweiskraft eines Gutachtens eine mit Mängelrüge nicht bekämpfbare Frage der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0097433). Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen (RIS Justiz RS0098716).

Indem der Angeklagte mit der Behauptung von Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) bloß die im Urteil aus bestimmten Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse kritisiert, auch hinsichtlich der angesprochenen „Ticketbestellung“ für Moses Omini I***** (vgl US 19 und 22 f iVm ON 36 S 19) oder seiner Angaben zum Grund der Bestellung eines Flugtickets über eine Dritte (US 20 und 22 iVm ON 43 AS 7 ff) vermag er keine Fehlzitate aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099547, RS0099602, RS0099524) bekämpft er einmal mehr unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Subsumtionsrüge (Z 10) mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung seien zu allgemein gehalten (RIS Justiz RS0099810, RS0116565). Sie übergeht nämlich einerseits die Urteilsannahmen, wonach im Zeitraum von Dezember 2011 bis 16. Juli 2012 jeweils zumindest drei der unmittelbar davor auch namentlich genannten Personen (darunter der Angeklagte selbst) der für längere Zeit (jedenfalls mehrere Monate) auf den Suchtgiftschmuggel und handel ausgerichteten Tätergruppe angehörten und der Angeklagte im Tatzeitpunkt jeweils mit dem Wissen und Wollen handelte, durch seine Beitragshandlungen die Interessen dieser kriminellen Vereinigung zu fördern (US 7 f, 11, 13, 15). Andererseits vernachlässigt sie auch die bei Beantwortung der Darstellungsrüge bereits aufgezeigten präzisierenden Feststellungen zu den einzelnen Handlungskomplexen. Weshalb eine Konstatierung des Zeitpunkts der Gründung der zum Beginn des Tatzeitraums bereits bestehenden Vereinigung erforderlich sein sollte, erklärt der Beschwerdeführer, dem jedenfalls kein Vergehen nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB zur Last liegt, nicht. Gleichfalls leitet er nicht aus dem Gesetz ab, weshalb der Tatbestand des § 28a Abs 4 Z 1 SMG (oder auch jener des § 28 Abs 3 SMG) in subjektiver Hinsicht Feststellungen dazu erfordern würde, mit „wem exakt“ sich der Täter wann zu dieser Vereinigung zusammengeschlossen hat (vgl Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 42).

In der aggravierenden Heranziehung von zwei einschlägigen Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz, somit auch jener Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2008 zu AZ 142 Hv 66/08d wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, welche als Voraussetzung für die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG (A) herangezogen wurde, liegt im gegenständlichen Fall schon deshalb kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall), weil dieser Umstand zu Punkt A des Schuldspruchs im Hinblick auf die weitere Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG die konkret anzuwendende Strafdrohung nicht bestimmt (vgl § 32 Abs 2 erster Satz StGB) und darüber hinaus zu Punkt B auch ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG erfolgte, hinsichtlich dessen eine solche Vorverurteilung gleichfalls nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit oder die Strafdrohung war.

Ebensowenig begründet die erschwerende Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB Nichtigkeit im angesprochenen Sinn (RIS Justiz RS0108868, RS0091623, RS0091527), zumal auch § 28a Abs 4 Z 1 SMG und § 39 StGB hinsichtlich der in Frage kommenden Vorstrafen keine deckungsgleichen Voraussetzungen aufweisen (vgl [im Zusammenhang mit § 28a Abs 2 Z 1 SMG] 14 Os 115/10h).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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