RS0091623 – OGH Rechtssatz
RS0091623 – OGH Rechtssatz
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Der Hinweis auf eine Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 39 StGB und den raschen Rückfall verstößt keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafzumessungsgründen (Z 11 zweiter Anwendungsfall), weil solche Umstände die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach §§ 33 Z 2 StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren.