JudikaturJustiz15Os116/08k

15Os116/08k – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen DDr. Martin B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 HR 3/08w des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2008, AZ 19 Bs 276/08i - 287/08g (ON 654) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe :

Gegen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M*****, Christian Mo***** und DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, hinsichtlich Kr***** und F***** auch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, hinsichtlich K***** auch wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, hinsichtlich M***** auch wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, hinsichtlich H***** auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und hinsichtlich Mo***** auch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB anhängig.

Über die am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft jeweils aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt.

Der Beschuldigte Mo***** wurde zwischenzeitig mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. August 2008 enthaftet, sämtliche weiteren Beschwerdeführer wurden über Antrag der Anklagebehörde am 2. September 2008 enthaftet.

Die Genannten stehen - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (§ 278 Abs 3 StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehen Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 287a StGB begangen zu haben.

Im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der inkriminierten Organisation sollen Kevin K*****, Leonardo H*****, Jan Kr*****, Jürgen F*****, Christof M***** und Christian Mo***** nachstehend angeführte, im Einzelnen zuordenbare weitere Straftaten verwirklicht haben.

K*****, H***** und M***** sind dringend verdächtig, im einverständlichen Zusammenwirken mit Sabine Ko***** und weiteren nicht ausgeforschten Personen am 20. Februar 2008 in Perchtoldsdorf die von ihnen persönlich angesprochene Pressesprecherin der Firmen K***** und H*****, Marjan Fi*****, durch Überreichen eines Flugblattes mit der Aufforderung „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", durch Versperren des Weges, Umringen des Fahrzeuges der Frau und durch teils heftiges und lautes Einschlagen (S 15 f in ON 247/VII) auf den Wagen mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht und sie so zur Einflussnahme auf die Geschäftsziele ihres Dienstgebers, im Besonderen zur Einstellung des Handels mit Naturpelzen, zu nötigen versucht zu haben (§§ 15, 105 Abs 1 StGB).

K***** ist weiters des Vergehens der schweren Sachbeschädigung hinsichtlich dreier PKWs dringend verdächtig (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB), und zwar soll er

1./ zwischen 3. und 4. April 2007 in Wien,

a./ den auf die Otto G***** GmbH zugelassenen, von Peter G***** benutzten PKW der Marke Mercedes E 280 durch Aufstechen sämtlicher Reifen, Überschütten des Wagens mit roter Farbe, Verschmieren der Windschutzscheibe mit einer rosa Flüssigkeit, Beschmieren am Kofferraumdeckel und an der Motorhaube mit einer durchsichtigen, gallertartigen, säuerlich riechenden Substanz;

b./ den PKW der Daniela G***** Ku***** der Marke BMW durch Aufstechen von zwei Reifen und Beschmieren der Scheiben und der Karosserie des Wagens mit ätzender Flüssigkeit beschädigt haben,

wobei der Gesamtschaden 18.128,57 Euro betrug; sowie

2./ am 10. September 2007 in Wien, den PKW der Marjan Fi***** der Marke Mini One durch Auftragen einer streichfähigen Substanz (Lacklösungsmittel/Buttersäure) an verschiedenen Stellen der Karosserie, Einbringen von Buttersäure in das Fahrzeuginnere und Aufstechen aller Reifen beschädigt haben, wobei der Schaden 8.410 Euro betrug.

Zur letztgenannten schweren Sachbeschädigung am PKW der Marjan Fi***** soll der Beschuldigte Kr***** dadurch beigetragen haben (§§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB), dass er an seinem Arbeitsplatz, dem von Fi***** frequentierten Fitness Studio „H*****", die persönlichen Daten der Genannten einschließlich ihrer Wohnadresse ausforschte und diese zur Verfügung stellte, wodurch der in der Umgebung der Wohnung abgestellte PKW gefunden und beschädigt werden konnte.

Dem Beschuldigten F***** wird weiters das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB angelastet.

Danach habe er

1./ zwischen 29. und 30. Dezember 2007 in Altenmarkt im Thale zum Nachteil der Jagdgesellschaft Altenmarkt Hochstände und eine Ansitzleiter durch Umschneiden mit einer Handsäge zerstört sowie eine metallene Tür eines weiteren Hochstands beschädigt (Gesamtschaden 1.510 Euro) und

2./ zwischen 30. und 31. März 2008 in Bad Fischau Brunn durch Aufzwängen der Eisentüre zum Schweinestall des Michael A***** sowie durch Aushängen von Boxenwänden Schweinen das Verlassen der Stallungen ermöglicht, wobei drei Schweine getötet und zirka 40 Tiere verletzt wurden (Gesamtschaden 3.000 Euro).

Der Beschuldigte M***** ist auch dringend verdächtigt, das Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, dass er

1./ am Besprühen von Auslagenscheiben mit einer ätzenden Flüssigkeit, und zwar

a./ zwischen 6. und 7. Dezember 2007 zum Nachteil der Firma H***** (Schaden 6.680 Euro);

b./ zwischen 24. und 27. Dezember 2007 zum Nachteil der Firma Otto G***** GmbH (Schaden 5.780 Euro) und

2./ am Einbringen von Buttersäure

a./ in Geschäftsräumlichkeiten von Filialen der Firma K***** zwischen 22. und 24. Dezember 2007 (Schaden 34.716,70 Euro) und zwischen 7. und 8. Jänner 2008 (Schaden von 14.470,70 Euro) sowie

b./ in Geschäftsräumlichkeiten des Niederösterreichischen Jagdverbands in Wien zwischen 24. und 25. April 2008 (Schaden 4.000 Euro) mitgewirkt habe.

Dem Beschuldigten Mo***** wurde weiters von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zwischen 11. und 13. November 2007 in Zurndorf zum Nachteil der örtlichen Jagdgesellschaft durch In Brand Setzen einer Jagdhütte eine Feuersbrunst mit einem Schaden von 42.120 Euro vorsätzlich verursacht zu haben. Der letztgenannte Tatverdacht wegen des Verbrechens der Brandstiftung wurde jedoch vom Beschwerdegericht nicht als dringend erachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien unter anderem den Beschwerden der Beschuldigten K*****, H*****, Kr*****, F*****, M*****, Mo***** und DI V***** nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sie die mit gesonderten Schriftsätzen eingebrachten Grundrechtsbeschwerden der zuletzt genannten Beschuldigten, die jeweils das Vorliegen einer kriminellen Organisation, den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe bestreiten.

In sachlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Beschuldigten, kommt den Beschwerden keine Berechtigung zu.

Vorausgestellt sei, dass im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 10 GRBG die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden kann (RIS Justiz RS0110146). Somit können lediglich formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert (Z 5) oder nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a genannten Erheblichkeitsschwelle versucht werden, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken. Eine mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik an der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist hingegen unzulässig, orientiert sie sich doch nicht am maßgebenden Prozessrecht (vgl 12 Os 76/08f).

1./ Zu den Einwänden sämtlicher Grundrechtsbeschwerden gegen den dringenden Tatverdacht in Richtung § 278a StGB:

Das Verbrechen der „Kriminellen Organisation" begeht u.a., wer sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ... ausgerichtet ist,

2. die dadurch ... erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.

Das Oberlandesgericht ging von einer Willenseinigung einer größeren Zahl von Personen im Hinblick auf den Zusammenschluss in seiner kriminellen Zielsetzung im Sinn des § 278a Z 1 bis 3 StGB aus (BS 5).

Hinsichtlich der größeren Zahl von Personen - die zur Erfüllung des Tatbestands nicht identifiziert sein müssen und deren namentliche Benennung in den Feststellungen zum dringenden Tatverdacht daher auch nicht notwendig ist ( Plöchl in WK² [2006], § 278a Rz 4) - verwies das Beschwerdegericht (BS 34) mängelfrei auf die nach der dringenden Verdachtslage durch den Beschuldigten Mag. Hn***** vernetzten im gegenständlichen Verfahren in Haft gewesenen neun Beschuldigten, die gemeinsam mit der der Mitwirkung an der Bedrohung der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 dringend verdächtigen Sabine Ko***** den erforderlichen Richtwert von etwa zehn Personen (WK2 [2006] § 278a Rz 7) erfüllen, wobei nach der dringenden Verdachtslage darüber hinaus eine weitere Anzahl namentlich nicht bekannter Personen der inkriminierten Organisation angehören soll.

Die an der Feststellung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses geübte Kritik schlägt fehl. Die zeitliche Ausrichtung auf längere Zeit (BS 5, 33) durfte das Beschwerdegericht ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens bereits aus der im Herbst 2006 gestarteten (BS 19 f), wiederholt mit schweren Sachbeschädigungen und einem Nötigungsversuch verbundenen Kampagne gegen K***** sowie gegen maßgebliche in diesen Unternehmen tätige Personen, wie gegen Mitglieder der Familie G***** und zuletzt am 20. Februar 2008 gegen Marjan Fi***** (BS 5) ableiten, wobei dieser Kampagne bereits jene gegen P***** vorausgegangen ist (BS 18). Dass parallel Kampagnen mit gleicher Zielsetzung gegen dieselben Unternehmen auch von nicht strafrechtswidrig agierenden Vereinen geführt wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Was die durch arbeitsteiliges Vorgehen, hierarischen Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur gekennzeichnete Unternehmensähnlichkeit der Verbindung betrifft, verwies das Oberlandesgericht ohne Begründungsmangel darauf, dass die Beschuldigten DDr. B*****, Mag. Hn***** und DI V***** nach der dringenden Verdachtslage in erster Linie im organisierenden, unterweisenden und strukturierenden Bereich tätig waren sowie über internationale Kontakte verfügten, während die übrigen namentlich bekannten Beschuldigten primär den ausführenden Teil der Aktivitäten übernahmen (BS 33). Darüber hinaus hob das Oberlandesgericht mit der Bezeichnung der Beschuldigten H***** und DI V***** als „EDV Experten" auch deren wissensbedingte Zuständigkeit hervor. Eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander, wodurch den Erfordernissen eines hierarischen Aufbaus bereits entsprochen wird, zumal eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist, wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer (WK2 [2006] § 278a Rz 6), durfte auch mängelfrei aus dem festgestellten Maßregeln von ALF Kritikern und aus dem Einfordern eines Vorgehens gegen Denunzianten durch DDr. B***** als Führungspersönlichkeit (BS 97), aber auch aus dem Vorhandensein von - wenn auch nach außen nur für die nicht strafrechtswidrig agierenden Vereine in dieser Funktion auftretenden - „Kampagneleitern" für einzelne Bundesländer (BS 15, 77 f) abgeleitet werden. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die diesbezüglichen Konstatierungen vermögen die Grundrechtsbeschwerden nicht zu wecken.

Das Vorhandensein einer Infrastruktur war mängelfrei aus der Verfügbarkeit des „F*****" ableitbar, zu dem nur vertrauenswürdige Aktivisten über Empfehlung anderer Zugang erhielten; dieses diente als Kommunikationsmöglichkeit auch der Mitglieder der gegenständlich inkriminierten Organisation (BS 21). Weiters durfte sich das Oberlandesgericht hiezu auch auf den - wenngleich im Rahmen des VGT - geplanten Aufbau eines „Handypools" sowie den Ankauf von 20 Mobiltelefonen stützen (BS 31), durch deren Einsatz unter raschem Wechsel der Benutzer die Rückverfolgbarkeit von Gesprächen anlässlich angeordneter Telefonüberwachungen unmöglich gemacht werden sollte. Für das Vorliegen einer Infrastruktur sprach nach der dringenden Verdachtslage aber auch der Einsatz von sogenannten Computerexperten, die sich mit der Absicherung der von den Mitgliedern der Organisation verwendeten Computer und des E Mailverkehrs befassten, wobei sich diese Fachleute auch mit Absicherungsstrategien gegen die Datenauswertung durch die Polizei nach allfälliger Beschlagnahme sowie gegen den Einsatz von „Polizei Trojanern" befassten (BS 26, 82 f, 100 f, 105 f).

Dass die Gemeinschaftsstruktur der „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" im Kern einer legalen Tätigkeit derselben gedient hätte (vgl 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153), ist den tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen; auch dafür sprechende Verfahrensergebnisse werden nicht aufgezeigt, sodass die - auf die zitierte Entscheidung wie auch auf deutsche Judikatur gestützten - rechtlichen Einwände gegen die Verwirklichung des Tatbestands nach § 278a StGB insgesamt ins Leere gehen. Denn das Oberlandesgericht ging begründet davon aus, dass sich einzelne Personen, die auch Mitglieder legal (iS nicht strafrechtswidrig agierender) zum Zweck des Tierschutzes aktiver Vereine (wie des VGT) waren, zu einer - zwar unter anderem demselben Zweck dienenden, jedoch von diesen verschiedenen - Verbindung zur Begehung von Straftaten iSd § 278a StGB zusammengeschlossen haben. Dass - nach Beschwerdevorbringen die von der inkriminierten Organisation verwendeten Strukturen auch von anderen (legal agierenden) Vereinen oder Personen für deren Zwecke genutzt worden seien, schließt die für die Tatbestandsmäßigkeit notwendige vorwiegende Nutzung der Strukturen durch die kriminelle Organisation für kriminelle Zwecke, und damit die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.

Zum dringenden Verdacht der Ausrichtung der inkriminierten Organisation auf wiederkehrende und geplante schwerwiegende strafbare Handlungen, die jedenfalls das Vermögen bedrohen, hielt das Beschwerdegericht fest, dass der Zusammenschluss auf schwere Sachbeschädigungen abstellte, wie sie beispielsweise für den Zeitraum 4. Dezember 2006 bis 29. Dezember 2007 aus der Auflistung der Anschlagsziele der Pelzkampagne in ON 250/VII zu entnehmen sind. Der dringende Verdacht, wonach die inkriminierte Organisation für diese Anschläge verantwortlich ist, war mängelfrei aus den einzelnen Aktivisten auf Grund von Fingerabdrücken oder sonstigen Beweismitteln zuordenbaren Angriffen und aus Bekennerschreiben zu einer Vielzahl dieser Sachbeschädigungen ableitbar.

Ein nach der dringenden Verdachtslage vorbedachtes und vorbereitetes Vorgehen bei diesen Sachbeschädigungen durfte aus der Verwendung von Einwegspritzen zum Einbringen von Buttersäure in versperrte Geschäftsräume, aus den Belehrungen des Beschuldigten DDr. B*****, keine DNA Spuren zu hinterlassen (BS 98), weiters aus der Ausforschung von Wohnungen von Zielpersonen wie den Angehörigen der Familie G*****, der Marjan Fi***** aber auch der Pressesprecherin der Pharmafirma N***** (S 5 in ON 346/VII) mit nachfolgenden Beschädigungen an deren in der Nähe der Wohnungen abgestellten PKWs sowie an Hausfassaden und an einer Wohnungstür abgeleitet werden.

Weil in der Regel Schäden in 3.000 Euro übersteigender Höhe je Angriff und Geschädigtem eintraten, wodurch die Qualifikationsgrenze des § 126 Abs 1 Z 7 StGB mehrfach (deutlich) überschritten wurde, die Taten somit den Charakter schwerwiegender gegen das Vermögen gerichteter Straftaten aufwiesen (vgl WK2 [2006] § 278a Rz 11), wurde auch die Annahme der Ausrichtung der Organisation auf solche mängelfrei begründet.

Nicht entscheidungswesentlich für den dringenden Verdacht einer auf wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen ausgerichteten kriminellen Organisation ist die unter Hinweis auf vorerst übermittelte Aufforderungsschreiben (zB den Handel mit Pelzen einzustellen) relevierte Frage zum vorwiegenden Zweck der Organisation. Denn der Gesetzgeber stellt lediglich darauf ab, dass die Verbindung, wenn auch nicht ausschließlich, auf wiederkehrende und geplante Begehung näher definierter Straftaten ausgerichtet ist, woraus lediglich abzuleiten ist, dass sie auch anderen Zwecken dienen kann. Für die Verwirklichung des Delikts der kriminellen Organisation braucht daher die intendierte Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der Verbindung sein, diese kann vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer - legaler - Ziele gerichtet sein (vgl 15 Os 57/08h = EvBl 2008/153).

Die Kritik, es mangle an der Voraussetzung einer Einflussnahme auf „die Wirtschaft als Ganzes", schlägt ebenfalls fehl. Zum einen stellt das Gesetz seinem klaren Wortlaut nach nicht auf „ die (gesamte österreichische Volks )Wirtschaft" ab, was sich bereits daraus ergibt, dass dem Begriff Wirtschaft kein Artikel vorangestellt ist. Demnach genügt die angestrebte erhebliche Einflussnahme auf einzelne Zweige der Wirtschaft, wobei zwar die Beeinflussung einzelner Unternehmer in der Regel nicht ausreicht, „die Wirtschaft als Ganzes" jedoch nicht betroffen sein muss (teilweise aM Plöchl in WK2 [2006] § 278a Rz 21 und Triffterer SbgK § 278a Rz 49).

Zum anderen übergeht das Vorbringen der Grundrechtsbeschwerden, dass die gegenständliche Organisation nach der dringenden Verdachtslage - nicht nur die Beendigung des Handels mit echten Pelzen in Bekleidungsgeschäften bezweckte. Die Ziele der militanten Aktivisten wurden vielmehr auf BS 13 mit „Tierbefreiung" und „ökonomischer Sabotage" festgehalten, die sich nicht bloß gegen einzelne Geschäfte oder Filialen von Modehäusern richteten, sondern auch Sachbeschädigungen zu Lasten anderer Wirtschaftssparten, wie Pharmafirmen, jagdlicher Einrichtungen und landwirtschaftlicher Betriebe mit Nutztierhaltung bis hin zur Zerstörung von Schweineställen im Rahmen von „Direct Actions" anstrebten (BS 13). Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf den (abschreckenden) Einfluss derartiger, gegen einzelne Unternehmen gesetzter Aktionen auf andere, in derselben Branche - wie beispielsweise im Handel mit Pelzprodukten - tätige Unternehmen (BS 36 f).

Verfehlt ist der Versuch, unter Berufung auf die Definition des Wortes „Subversion" durch Wikipedia - einem nach Eigendefinition „Projekt zum Aufbau einer Enzyklopädie aus freien Inhalten in allen Sprachen der Welt", zu dem „jeder mit seinem Wissen beitragen" kann, dem also weder ein Anspruch auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit zukommt - die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales der „erheblichen Einflussnahme auf die Wirtschaft" vom „Ziel des Umsturzes einer bestehenden Ordnung durch Unterwanderung und Untergrabung" abhängig zu machen. Der dazu herangezogene Justizausschussbericht zum StRÄG 1996, 10, führt dazu nämlich nur aus, dass es zur Erheblichkeit des Einflusses auf Politik und Wirtschaft „eines gewissen konspirativ subversiven Charakters bedarf, der aber nicht staatsfeindliche Züge im Sinne des § 246 anzunehmen braucht"; dass damit das Ziel des Umsturzes der gesamten bestehenden Ordnung verbunden sein müsste, wird mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck gebracht.

Unzutreffend ist der Einwand, es mangle für die Annahme einer kriminellen Organisation an einer Ausrichtung auf die Einschüchterung anderer oder alternativ auf die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen.

Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen (WK2 [2006] § 278a Rz 22).

Dazu hielt das Oberlandesgericht fest, dass K***** am 27. September 2006 telefonisch unter Ankündigung einer „Pelzkampagne wie gegen P*****" und unter Setzung einer Frist von fünf Tagen zum Ausstieg aus dem Pelzhandel aufgefordert wurde (BS 20 oben). Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der „Pelzkampagne gegen P*****", - die laut S 643 in ON 463/XII, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang verwies, in Kunstblutaktionen vor Filialen oder gegen Fassaden von Pelzgeschäften, „Homedemos", zugeklebten Türschlössern sowie in „Buttersäureanschlägen auf die Anwesen und Fahrzeuge von P***** Managern einschließlich der C*****s in Düsseldorf" - somit u.a. in strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - bestand, wobei „der Phantasie der AktivistInnen keine Grenzen gesetzt" seien wurde der dringende Verdacht beabsichtigter Einschüchterung mängelfrei begründet. Dies gilt auch für den Verweis darauf, dass das Einschreiten der gegenständlichen Organisation bei anderen mit Pelzprodukten und mit sonstigen Tierprodukten Handel treibenden Unternehmen Angst vor der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, die von den Organisationsmitgliedern angestrebt wurde, als auch vor Angriffen gegen die persönliche Sicherheit leitender Angestellter oder Eigentümer der Unternehmen sowie die Einschätzung bewirkte, dass der weitere Verkauf von Pelzen (oder sonstigen in Massenhaltung erzeugten Tierprodukten) zumindest mit schweren, finanziell nachteiligen Konsequenzen verbunden sei.

Entgegen mehrfachem Beschwerdevorbringen ging das Oberlandesgericht auch auf die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 278a Z 3 StGB ein. Dazu verwies es auf die nach der dringenden Verdachtslage gegebene Doppelstrategie der Organisation, nach der die Ziele der Tierrechtsaktivisten mittels legaler Proteste (überwiegend angemeldete und friedliche Demonstrationen, „Infotische" und Flugblattaktionen) und mittels illegaler (iS strafrechtswidriger) Aktivitäten (sogenannte „Direct Actions") erreicht werden sollen (BS 13). Der seit 2002 die Obmannfunktion des Vereins gegen Tierfabriken (VGT) innehabende Beschuldigte DDr. B***** (BS 15), dem - nach der dringenden Verdachtslage - auch eine führende Rolle bei der Rekrutierung, Ausbildung und Bereitstellung von Infrastruktur für Anschläge unter Synonymen wie „ALF", „TBF" und „ARM" zukam (BS 16), deponierte zu dieser Doppelstrategie im „F*****", dass es Ziel der Organisation sei, die Teilnehmer illegaler Aktivitäten in der Masse der friedlichen Aktivisten sicher zu verstecken, wobei Letztere das brave Gesicht der Tierrechtsbewegung in der Öffentlichkeit seien und dahinter illegale Aktionen durchgeführt werden sollten, denen Deckung gegeben werde (BS 17 f).

Weiters verwies das Beschwerdegericht auf die für die Abschirmung gegen Strafverfolgung bedeutsame „F*****", eine geheime Liste, in die nach der dringenden Verdachtslage nur vertrauenswürdige Aktivisten nach Nominierung Aufnahme fanden und dann berechtigt waren, persönliche E Mails und Diskussionsbeiträge, aber auch Informationen über geplante militante Aktionen zu verbreiten (BS 21).

Auch die Befassung mehrerer „EDV Experten" - nach den Erhebungsergebnissen DI V***** (BS 26), H***** (BS 23) und zumindest ein weiterer Spezialist, zu dem der Kontakt im Wege des „Animal Rights Gathering" entstand -, die sich mit Fragen der gezielten, durch technische Maßnahmen erreichbaren, sicheren Verschlüsselung elektronischer Kontaktaufnahmen und mit der Abwehr sogenannter „Polizei Trojaner" im Rahmen von Telefonüberwachungen oder Lauschangriffen auseinandersetzen, weiters der von Harald B***** zum Zwecke größtmöglicher Verhinderung der Ausforschung von Gesprächspartnern intendierte „Handypool" (BS 27) und die Erwägungen des Beschuldigten DI V***** zur Sinnhaftigkeit des Umstiegs auf einen Unternehmertarif, mit dem zahlreiche Personen gratis telefonieren und dem Betreiber die Nutzer der Mobiltelefone nicht bekannt gegeben werden (BS 83), sowie die Existenz von Ausbildungscamps, die sich mit dem Schutz vor polizeilicher Verfolgung befassten, durften mängelfrei und ohne damit erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu wecken den dringenden Verdacht der besonderen Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen begründen.

Entgegen weiterem Vorbringen wurden weder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte wie jenes auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts auf Verteilen von Flugblättern, auf Versammlungsfreiheit oder auf Vereinsfreiheit verletzt, noch erfolgte eine verfassungswidrige Interpretation des § 278a StGB. Diese Bestimmung dient dem Zweck, organisierter Kriminalität entgegenzutreten. Bei Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die Organisation, wenn auch nicht ausschließlich, ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt (WK2 [2006] § 278a Rz 10). Durch diese Tatbestandsvoraussetzung ist die von Beschwerdeführern befürchtete „uferlose Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 278a StGB auf Personengruppen", „welche nach bisherigem Verständnis im unteren Gefährlichkeits- bzw Schädigungsbereich des geltenden Strafrechts anzusiedeln waren", ausgeschlossen. Die angestrebte Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.

Im Übrigen betrifft der dringende Tatverdacht nach § 278a StGB gegenständlich nicht die Mitgliedschaft an legal geführten Vereinen oder sonstigen Gruppierungen, deren Tätigkeit sich auf Aktionen nicht strafgesetzwidrigen Inhalts beschränkt und bei denen unter Umständen einzelne Mitglieder strafbare Handlungen verüben. Der inkriminierte Vorwurf richtet sich vielmehr gegen den die Voraussetzungen des § 278a StGB erfüllenden Zusammenschluss von Personen, die sich nach der Verdachtslage, mögen sie auch teils Führungspersönlichkeiten, teils Mitglieder oder Sympathisanten von legal agierenden Vereinen oder Gruppierungen sein, von Letzteren unabhängig, wenn auch mit selber Zielsetzung, zusammengeschlossen haben und die gesetzmäßig agierenden Vereinigungen oder Gruppierungen sowie von diesen legal veranstaltete Demonstrationen oder Aktionen als Deckmantel für die Begehung fortgesetzter, schwerwiegender strafbarer Handlungen sowie als Möglichkeit missbrauchten, sich nach der Verwirklichung derartiger strafbarer Handlungen im Kreise der gutgläubigen Demonstranten zu verbergen.

Dem Zeitpunkt der Gründung der kriminellen Organisation kommt gegenständlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da weder die Vollendung der Gründung als solche, noch eine allfällige Verjährung in Rede steht, den Beschwerdeführern vielmehr die Beteiligung an einer bereits bestehenden Organisation angelastet wird.

2./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Kevin K*****

Der Beschuldigte K***** wendet sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts und rügt gestützt auf 14 Os 59/06t eine undeutliche Begründung, weil lediglich auf Anzeige und Erhebungen verwiesen worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die den dringenden Tatverdacht begründenden Aktenteile, im Besonderen die Ermittlungsergebnisse der Bundespolizeidirektion Wien und des Landeskriminalamtes Wien zum Unterschied von der genannten Entscheidung nicht nur durch detaillierte Anführung von Ordnungsnummern auf BS 4 bezeichnet werden, sondern dass auch eine Vielzahl von Indizien im Einzelnen angeführt wird, die den Beschwerdeführer in ihrem Zusammenhalt belasten (BS 9 bis 11) und den dringenden Verdacht der schweren Sachbeschädigungen zum Nachteil der Otto G***** Bekleidungstechnik GmbH, der Daniela G***** Ku***** sowie der Marjan Fi***** begründen; dieser dringende Verdacht wird somit nicht bloß auf die beim Beschwerdeführer vorgefundene Notiz eines KFZ Kennzeichens zurückgeführt.

An die Einschätzung der Dringlichkeit des Tatverdachts durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Äußerung vom 19. Juni 2008 war das Oberlandesgericht - der Grundrechtsbeschwerde zuwider - nicht gebunden.

Der dringende Tatverdacht einer Mittäterschaft am Vergehen der versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 (Faktum 2./) wurde mängelfrei auf die durch Finger- und Handabdruckspuren am PKW der Bedrohten sowie durch das Einloggen des vom Beschwerdeführer benutzten Mobiltelefons im Bereich des Tatorts gestützt. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer von der von mehreren Personen in ihrem PKW umringten Marjan Fi***** nicht wiedererkannt wurde, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts zu wecken; dies unter Berücksichtigung der Mehrzahl der anwesenden Personen und der Angst der bereits im September 2007 Opfer einer schweren Sachbeschädigung an ihren Auto gewesenen Marjan Fi*****.

Eine gleichzeitig abgehaltene, angemeldete Demonstration berechtigte nicht dazu, einen PKW an der Weiterfahrt zu hindern und die Lenkerin auf Grund ihrer Funktion als Pressesprecherin der Firma K***** zu bedrohen.

Ob der im einverständlichen Zusammenwirken mit M*****, Ko*****, Kr*****, H***** und weiteren Demonstrationsteilnehmern handelnde Beschwerdeführer vor dem umringten PKW oder seitlich von diesem gestanden sei (BS 12), ist nicht entscheidungswesentlich. Das Oberlandesgericht verwies in diesem Zusammenhang aktenkonform auf die bereits am 10. September 2007 verübte, durch E Mails angekündigte Sachbeschädigung am PKW der Marjan Fi*****, die im Zusammenwirken mit dem Ausfolgen eines Flugblattes mit der Aufschrift „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", dem Umringen ihres PKWs und dem Einschlagen auf diesen geeignet seien, den dringenden Verdacht einer versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** zu begründen.

Mit seinen Einwänden zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 278a Z 2 StGB wird der Beschwerdeführer auf die den Ausführungen zu den einzelnen Grundrechtsbeschwerden vorangestellten Erwägungen (1./) verwiesen.

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht willkürlich angenommen. Das Oberlandesgericht stützte ihn nicht bloß auf den Leitspruch „There is no justice just us", sondern auf das Vorleben, auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen, darunter auch den genannten Leitspruch sowie auf den darin zum Ausdruck kommenden Hang zur Selbstjustiz und auf die Skrupellosigkeit der Durchsetzung seiner Anliegen. Die sechs, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland liegen nicht „lange Jahre" zurück, sondern stammen aus der Zeit zwischen 17. Oktober 2002 und 8. März 2005 (S 9 in ON 397/XI).

Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung, ob hier auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben war ( Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).

3./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Leonardo H*****

Der Beschuldigte H***** behauptet vorerst ebenfalls gestützt auf 14 Os 59/06t eine unzureichende Begründung des dringenden Tatverdachts. Er übergeht damit, dass der Hinweis auf die den Tatverdacht begründenden Teile der Anzeige und Erhebungsergebnisse nicht bloß allgemein, sondern durch Anführen der im Einzelnen bezeichneten, diesen Beschuldigten betreffenden Aktenseiten erfolgte, und das Oberlandesgericht auch inhaltlich auf die den dringenden Tatverdacht gegen H***** begründenden Erhebungsergebnisse einging (BS 43 bis 47).

Entgegen dem weiteren Vorbringen wurde der dringende Tatverdacht in Richtung des Vergehens der versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** am 20. Februar 2008 nicht nur mit dem durch Standortpeilung nachgewiesenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Nähe des Tatorts, sondern auch mit der in der Haftverhandlung am 7. Juli 2008 vom Beschwerdeführer zugestandenen Anwesenheit bei der gegenständlichen Demonstration vor der Zentrale der Firma K*****, seine Einbindung in die kriminelle Organisation und die Aktivität weiterer Mitglieder derselben am Tatort begründet (BS 43 ff). Dass H***** von der Bedrohten nicht wiedererkannt wurde, keine auf die Demonstration bezughabenden Mobiltelefonate feststellbar waren, keine ihm zuordenbaren Finger- oder Handabdrücke am PKW nachgewiesen werden konnten und er behauptete, nur an der Demonstration teilgenommen, Bedrohungen aber nicht bemerkt zu haben, blieb nicht unberücksichtigt (BS 44 ff), stand aber - nach den den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen nicht zuwider laufenden Ausführungen des Oberlandesgerichts (BS 47) - der Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Von einer unzureichend begründeten oder erheblich bedenklichen Annahme des dringenden Tatverdachts einer Beitragstäterschaft zum Vergehen der versuchten Nötigung kann daher nicht die Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Begründung des dringenden Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation die Übernahme von Textpassagen aus dem Beschluss der HR Richterin und aus der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie den Hinweis auf Erhebungsergebnisse kritisiert, vermag er - infolge Zulässigkeit dieser Vorgangsweise - keine Grundrechtsverletzung darzutun.

Der angefochtene Beschluss stützte nämlich den dringenden Verdacht enger Kontakte zu BAT Aktivisten (nämlich zu den Beschuldigten M*****, K*****, Ko***** und Kr*****) und zur Verschlüsselung (mittels Truescrypt) aktenkonform auf S 19 und 21 in ON 346/VII sowie S 203 in ON 49 in Mappe N (BS 43 f).

Zur Begründung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten Mag. Hn***** und zum Versenden des der vertraulichen Übermittelung von E Mail Inhalten dienenden PGP Schlüssels verwies der Beschluss des Oberlandesgerichtes aktentreu auf S 355 in ON 79 in Mappe N. Hinsichtlich eines bei Ko***** sichergestellten Protokolls über eine strategisch wichtige Sitzung der O*****, auf dem der Vorname des Beschwerdeführers aufscheint, erfolgte der zutreffende Hinweis auf S 641 in ON 463/XII (jeweils BS 45).

Fehl geht der Einwand, die zugestandenen Kontakte zu den Mitbeschuldigten M*****, Ko*****, Kr***** und K***** auf Grund gemeinsam besuchter, angemeldeter Demonstrationen gegen Bekleidungsfirmen seien nicht geeignet, eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu begründen. Der Beschwerdeführer übergeht damit, dass der ihn treffende dringende Tatverdacht in Richtung § 278a StGB nicht allein aus den von ihm angesprochen Kontakten abgeleitet wurde, sondern seine Begründung im Gesamtzusammenhang aller bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse, im Besonderen in den inhaltlichen Ergebnissen der Telefonüberwachung fand, die beispielsweise seine Mitwirkung an der Absicherung des E Mailverkehrs von Sympathisanten mit PGP Schlüssel belegten (BS 23 f, 45).

Die Erwähnung der „Gespräche zwischen K***** und H***** über die Teilnahme am Tierrechts Gathering in Appelscha (S 359 in ON 79)" diente lediglich der Begründung der Existenz von Telefonkontakten zwischen den Genannten, die über angemeldete Demonstrationen hinausgingen und die Teilnahme an einer Veranstaltung betrafen, die sich beispielsweise mit der unter anderem für die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen bedeutsamen Frage befasste, „... wie man (gemeint: Tierrechtsaktivisten) sich vor der Polizei schützt" (BS 14).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es mangle am objektiven Tatbestand der kriminellen Organisation, wird auf die Erwägungen unter 1./ verwiesen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein aus der vom Beschwerdeführer zugestandenen Fähigkeit „Computer zu reparieren und Linux Programme einrichten zu können" abgeleitet. Vielmehr verwies der angefochtene Beschluss mängelfrei auf den dringenden Verdacht der über längere Zeit bestehenden, von fortgesetzten Aktivitäten gekennzeichneten Einbindung des Beschwerdeführers in die nach der Faktenliste ON 250/VII sehr aktive kriminelle Organisation, in der dem Beschwerdeführer als Ansprechpartner in EDV Belangen für jene BAT Aktivisten, die nicht in der Lage waren, Probleme im Umgang mit Computern selbst zu beheben, Programme zu installieren oder die Absicherung des E Mailverkehrs durch PGP Schlüssel vorzunehmen, wesentliche Bedeutung zukam. Mangels Erreichens der intendierten Ziele der Organisation und auf Grund der bisherigen Art der Mitwirkung, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, durfte das Beschwerdegericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot von der Gefahr ausgehen, H***** werde auf freiem Fuß die - für die häufig im Wege der elektronischen Medien kommunizierende Organisation wichtige - Tätigkeit des Ansprechpartners in EDV Belangen wieder aufnehmen.

Eines Eingehens auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bedurfte es demgemäß nicht.

4./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Jan K*****:

Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen einer undeutlichen und offenbar unzureichenden Begründung des dringenden Tatverdachts in Richtung § 278a StGB, weil das Oberlandesgericht keine eigenständigen bestimmten Feststellungen zu sämtlichen entscheidenden Tatsachen getroffen, lediglich den erstgerichtlichen Beschluss referiert und hinsichtlich seiner Person auf die überwiegend im Konjunktiv angestellten Erwägungen zur Erledigung der Beschwerde K*****s verwiesen hätte.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer damit zwar darauf hin, dass der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen und solcherart eine neue - reformatorische - Entscheidung darzustellen hat (§ 176 Abs 5 Satz StPO; RIS Justiz RS0116421, RS0120817). Er vernachlässigt jedoch, dass der deutliche Verweis auf bestimmte Texte (wie frühere Beschlüsse) methodisch deren Wiedergabe darstellt und das Oberlandesgericht durchaus berechtigt ist, sich jene Argumente, auf die Bezug genommen wird, zu eigen zu machen, sich also damit zu identifizieren ( Ratz , Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; 14 Os 109/08y).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den Formulierungen des angefochtenen Beschlusses in ihrem Zusammenhang (insb BS 51 f) noch hinreichend deutlich (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19), dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum dringenden Tatverdacht, mögen sie auch unter Bezugnahme auf die erstgerichtlichen Feststellungen teilweise im Konjunktiv abgefasst worden sein, auch eigene Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zum Ausdruck bringen. Warum der Verweis auf den die Erledigung der Beschwerde K*****s betreffenden Beschlussteil nicht ausreichend sei, lässt die Beschwerde offen. Auf Grund der jeweiligen Bewertung der bemängelten Textpassagen durch das Oberlandesgericht als „zutreffend", mit der sich das Beschwerdegericht die übernommenen Passagen zu eigen gemacht und sich damit identifiziert hat, ist ein Unterbleiben der Auseinandersetzung auszuschließen. Hievon ausgehend ist die Kritik an der Feststellung der Verbindung einer größeren Zahl von Personen verfehlt. Diesbezüglich sowie zur Kritik an der Feststellung des auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses wird auf die Ausführungen unter 1./ verwiesen.

Der dringende Tatverdacht der Beitragstäterschaft zum Vergehen der schweren Sachbeschädigung zum Nachteil der Marjan Fi***** am 10. September 2007 durch Ausforschen und Weitergabe ihrer Wohnadresse, in deren Nähe ihr PKW abgestellt war, wurde mit den Ausführungen zur Sicherstellung eines „Screen Shots" des Datensatzes der Genannten aus dem von ihr frequentierten Fitnesscenter „H*****", bei dem der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der Administration beschäftigt war und Zugang zu den Kundendaten hatte, mit der Zitierung der bezughabenden S 633 in ON 463/XII sowie mit dem Hinweis auf den (ebenfalls bei K***** sichergestellten) handschriftlichen Vermerk „H***** - checken" mängelfrei begründet (BS 52).

Unzutreffend ist der Einwand fehlender Feststellungen zu jenen strafbaren Handlungen, auf die die gegenständliche Organisation - nach der dringenden Verdachtslage - ausgerichtet war. Auf BS 6 sind die den wirtschaftlichen Ruin von mit Tierprodukten handelnden Firmen bzw deren Einrichtungen bezweckenden „Direct Actions", im Besonderen als „Brandanschläge und schwere Sachbeschädigungen" beschrieben, die den betroffenen Unternehmungen und Einrichtungen den politischen Willen der Organisation aufzwingen sollten. Weiters wurden E Mails mit drohendem Inhalt (zB „Abschlachten der Kinder") sowie schwere Sachbeschädigungen verursachende Anschläge auf Unternehmensfilialen, PKWs und Wohnobjekte der Firmenverantwortlichen zur Ausübung von Druck auf die betreffenden Unternehmen angeführt (BS 7), wie sie letztlich auch stattfanden (aufgezählt in ON 250/VII).

Was das geltend gemachte Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite anlangt, ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zum Tatverdacht nach § 278a StGB (BS 33 ff) zu verweisen („arbeitsteilig strukturiertes Vorgehen", „Ausrichtung der Organisation", „abgestimmte Aktivitäten", „Planung und Vorbereitung von Straftaten", „Zielrichtung", „in dem von den Beschuldigten angestrebten Sinn"), woraus die Annahme des Oberlandesgerichts, dass bei allen Beschuldigten auch ein dringender Tatverdacht in Richtung der subjektiven Tatseite des § 278a StGB gegeben ist, hinreichend deutlich erkennbar ist. Im Übrigen lässt der nach der Verdachtslage anzunehmende objektive Geschehensablauf nach den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen keinen Spielraum für die Annahme vorsatzlosen Handelns.

Letztlich hat das Beschwerdegericht gestützt auf den dringenden Verdacht einer längeren aktiven Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Basisgruppe Tierrechte und auf seinen engen Kontakt zu M***** sowie aus der einschlägigen Vorverurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 13. September 2007 (S 691 in ON 463/XII) das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr ohne Verstoß gegen das Willkürverbot abgeleitet (BS 55 f).

Wegen mängelfreier Begründung des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zur Verdunkelungsgefahr.

5./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Jürgen F*****:

Der Grundrechtsbeschwerde zuwider hat das Beschwerdegericht auch bei diesem Beschuldigten noch hinreichend deutlich zu erkennen gegeben (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19), dass es sich die von ihm referierten Sachverhaltsannahmen der HR Richterin zum dringenden Tatverdacht zu eigen gemacht hat.

Den dringenden Tatverdacht nach § 278a StGB begründete das Oberlandesgericht mit durch Zitierung der bezughabenden Aktenteile einzeln bezeichneten polizeilichen Erhebungsergebnissen, im Besonderen aus der Telefonüberwachung (BS 59 f), auf die das Beschwerdegericht auch inhaltlich einging (BS 60), weiters mit Kontakten zu anderen Tierrechtsaktivisten, mit der Bekennung zu ihm angelasteten Aktionen im „F*****" (BS 61) sowie mit der Sicherstellung von Lacken, Chemikalien, Stinkbomben und Handfunkgeräten beim Beschwerdeführer (BS 62).

Keiner besonderen Erwähnung bedurfte der Umstand, dass die in derselben Entscheidung zu Beschwerden anderer Beschuldigten, im Besonderen zu jener K*****s angestellten Erwägungen zum dringenden Verdacht der Existenz einer den Erfordernissen des § 278a StGB entsprechenden kriminellen Vereinigung auch für F***** Gültigkeit haben, zumal er nach der dringenden Verdachtslage mit den anderen Beschwerdeführern im Rahmen derselben kriminellen Vereinigung tätig geworden ist.

Mit den Einwänden, zur Verbindung einer größeren Zahl von Personen und zur Ausrichtung dieser Vereinigung auf längere Zeit wären keine selbständigen Sachverhaltsannahmen getroffen worden, wird der Beschwerdeführer auf die Erwägungen zu 1./ verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer zum Öffnen des Schweinestalls des Michael A***** am 30. oder 31. März 2008 das Fehlen eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichtes behauptet, vernachlässigt er BS 58 f. Die dringende Verdachtslage zu diesem Tatvorwurf wurde nicht unzureichend begründet, wurde sie doch nicht nur aus - durch Zitate von Aktenseiten konkret bezeichneten - Erhebungsergebnissen, sondern auch aus der auf die Freilassung von Schweinen Bezug nehmende Kommunikation via F***** abgeleitet, in deren Rahmen F***** von anderen Organisationsmitgliedern als Täter erkannt und gehänselt wurde (BS 58, 61 f).

An der Dringlichkeit des Tatverdachts der Sachbeschädigung durch Umschneiden von Hochständen und einer Ansitzleiter mit einer Handsäge sowie durch Beschädigen einer Hochstandtür zwischen 29. und 30. Dezember 2007 in Altenmarkt vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf erst nach der Tatzeit geführte Telefonate und auf das Einloggen eines von ihm verwendeten Mobiltelefons erst nach der Tatzeit nördlich von Grossmugl keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu wecken, zumal der dringende Tatverdacht nicht nur auf das Einloggen, sondern auch auf die Sicherstellung von Handsägen und auf ein die Zerstörung von Hochständen durch Umschneiden betreffendes Telefonat vom 2. Februar 2008 gestützt werden konnte (BS 61).

Mit den Einwänden, anstelle von Feststellungen zur Ausrichtung der Organisation auf bestimmte strafbare Handlungen seien lediglich verba legalia verwendet und auf das Schrifttum Bezug genommen worden, sowie es mangle an Feststellungen zur Z 3 des § 278a StGB wird auch dieser Beschwerdeführer auf die den Ausführungen zu den einzelnen Beschwerden vorangestellten Erwägungen unter 1./ verwiesen.

Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bejahte das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot unter Verweis auf das bis 2006 zurückreichende, nach der dringenden Verdachtslage kriminelle Vorgehen, wie das Besprühen von Pelzen, und auf im F***** Forum dokumentierte Aktivitäten des Beschwerdeführers, der auch die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Inhaftierung in Betracht zog. Weiters verwies das Beschwerdegericht auf die - nach der dringenden Verdachtslage - mehrfache Begehung von Sachbeschädigungen und auf den langjährigen Kontakt zu DDr. B*****.

In Hinblick auf die damit mängelfreie Begründung des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Verdunkelungsgefahr.

6./ Zur Grundrechtsbeschwerde des Christof M*****:

Der Beschwerde zuwider wurde der dringende Verdacht der Mitwirkung an der versuchten Nötigung zum Nachteil der Marjan Fi***** auf Grund des Wiedererkennens des Beschwerdeführers durch die Bedrohte mängelfrei begründet. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Wahrscheinlichkeit eines verlässlichen Wiedererkennens vermögen keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu wecken.

Darüber hinaus wurde auch die Annahme eines für sich allein haftbegründenden - dringenden Verdachts der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer aus einer größeren Zahl von Mitgliedern bestehenden kriminellen Organisation mängelfrei begründet. Mit seinen die Erfordernisse einer größeren Zahl von Mitgliedern, weiters die durch arbeitsteiliges Vorgehen, eine hierarchische Struktur und eine gewissen Infrastruktur gekennzeichnete unternehmerähnliche Struktur und das Ziel einer Abschottung gegen Strafverfahrensmaßnahmen bestreitenden Einwänden wird der Beschwerdeführer auf die Erwägungen unter 1./ verwiesen. Dass er, der nach der dringenden Verdachtslage nicht nur an legalen Demonstrationen teilnahm, sondern sich im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der inkriminierten Organisation zumindest an der Bedrohung der Marjan Fi***** beteiligte, mit Bekleidungsunternehmen unter falschen Namen im Zug der Kampagne gegen Pelzhandel telefonisch in Kontakt trat sowie als einer der Hauptaktivisten der „O*****" (O*****) die Anmeldung von Domains für die Kampagne gegen E***** vornahm, Probleme betreffend die Verschlüsselung der O***** Homepage mit K***** besprach und diesem gegenüber eine Änderungen der Struktur der O***** andachte, ließ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen den Schluss des Oberlandesgerichts zu, dass der Beschwerdeführer in die Organisation der inkriminierten Vereinigung eingebunden war und nicht bloß als friedlicher Demonstrant in Erscheinung trat (BS 68 ff).

Unzutreffend ist der Einwand, die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Kontochecker der O*****" entbehre jeder Grundlage, verwies das Beschwerdegericht doch aktenkonform auf „AS 655 in ON 463"; danach wurde diese Bezeichnung in einem am 7. November 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und Claire M***** von der Berliner Tierrechtsaktion (BerTA) geführten Gespräch erwähnt.

Was den eine besondere Abschottung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen betreffenden Einwand als Voraussetzung für eine kriminelle Organisation anlangt, wird einmal mehr auf die Ausführungen unter 1./ verwiesen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Verweigerung sowohl der umfassenden Aussage als auch der Offenlegung des Zugangs zu bei ihm sichergestellten Datenträgern nicht nachteilig angelastet. Vielmehr legte das Beschwerdegericht mit seinen Ausführungen bloß dar, dass sich der Beschwerdeführer damit entsprechend den von der Organisation ausgegebenen Richtlinien (BS 14) verhielt (BS 73).

Aus der Teilnahme an internationalen, sich unter anderem mit dem Schutz der Tierrechtsaktivisten vor der Polizei befassenden Treffen (BS 14), aus dem Auftreten unter Falschnamen (BS 68) und aus der Befassung mit der Verschlüsselung von Daten durfte das Oberlandesgericht mängelfrei ableiten, dass auch der Beschwerdeführer an der besonderen Abschottung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen teilnahm.

In Hinblick auf die mängelfreie Begründung des dringenden Verdachts zu den dargelegten hafttragenden Taten kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei weiters dringend verdächtig, an schweren Sachbeschädigungen zum Nachteil der Firma H***** zwischen 6. und 7. Dezember 2007, zum Nachteil der Firma Otto G***** zwischen 24. und 27. Dezember 2007 sowie durch Einbringen von Buttersäure in Filialräumlichkeiten der Firma K***** zwischen 22. und 24. Dezember 2007 sowie zwischen 7. und 8. Jänner 2008 und zum Nachteil des Niederösterreichischen Jagdverbands zwischen 24. und 25. April 2008 teilgenommen zu haben, mit dem bloßen Abstellen auf Abwesenheiten des Beschwerdeführers von seinem Wohnort in der Dauer von 20 Minuten bis zu mehreren Stunden während der Abend- bzw Nachtstunden, die innerhalb des jeweiligen, allerdings weit längeren Tatzeitraumes lagen, sowie auf eine Vorverurteilung wegen eines Anschlags auf ein Pelzgeschäft, zureichend begründet worden ist (RIS Justiz RS0061132; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 15 f).

Tatbegehungsgefahr leitete das Beschwerdegericht entgegen dem Vorbringen nicht alleine aus der von M***** im Jahre 1998 erlittenen Vorstrafe wegen eines Buttersäureanschlages auf ein Pelzgeschäft ab. Sie wurde vielmehr darüber hinaus auch auf seine - nach der dringenden Verdachtslage jedenfalls hinsichtlich der versuchten Nötigung der Marjan Fi***** - aktive Teilnahme an der vielfältig deliktisch tätigen kriminellen Organisation sowie auf die sich daraus ergebende, den staatlichen Regelungsbestand ablehnende Lebenseinstellung gestützt (BS 74).

Ein Eingehen auf den weiteren ebenfalls bekämpften Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erübrigt sich demgemäß.

7. Zur Grundrechtsbeschwerde des Christian Mo*****:

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht nach § 278a StGB wendet, wird er zunächst auf die Ausführungen unter 1./ verwiesen.

Mit dem Hinweis auf das Tätigwerden verschiedener Gruppierungen (VGT, BAT, „Vier Pfoten", „Die Tierbefreier") und den Erwägungen zur Zuordnung der einzelnen Beschuldigten als Führungspersönlichkeiten und als Ausführende von Aktionen, aus denen der Beschwerdeführer die Existenz eigenständiger Kleingruppierungen nachzuweisen trachtet, erschöpft er sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung mit eigenen Beweiswerterwägungen, vermag aber keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die entsprechenden Annahmen des Oberlandesgerichts zu wecken.

Entgegen dem weiteren Vorbringen sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts, soweit dieses auf BS 5 festhielt, „Letztgenannter Personengruppe wird vorgeworfen ... bis in jüngste Zeit wiederholt Brandstiftungen und schwere Sachbeschädigungen ... begangen zu haben", nicht unzureichend begründet. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nämlich - worauf das Beschwerdegericht deutlich hinwies - um die Wiedergabe eines Teils der Begründung des Erstgerichtes zu Punkt 3./ (BS 5 iVm S 3 in ON 497/XIII). Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges ist ersichtlich, dass sich der Ausdruck „letztgenannte Personengruppe" auf die im Beschluss der HR Richterin unmittelbar davor beschriebene, „auf längere Zeit angelegte, international operierende Personengruppe (jedenfalls mehr als zehn Personen), die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front', „TBF Tierbefreiungsfront' und „ARM Animal Rights Militia' auftritt", bezieht und nicht auf die auf BS 15 erwähnten Vereine wie jenen gegen Tierfabriken (VGT), auf die Stiftung „Vier Pfoten" oder auf die Basisgruppe Tierrechte (BAT) abstellt.

Welche Personen neben den verfahrensgegenständlichen Beschuldigten ebenfalls im Verdacht stehen, Mitglieder dieser international agierenden, militanten Gruppe von Tierrechtsaktivisten zu sein, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich, wie die genaue Bezeichnung von Gruppierungen und Splitterorganisationen, die strafbare Handlungen gegen bestimmte Unternehmen unterstützen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hervorhebung einzelner Beschlusspassagen, die legale Aktionen, wie beispielsweise angemeldete Demonstrationen betreffen, weiters unter Außerachtlassen der Ausführungen zur internen Strukturierung und zu nach außen gerichteten Verhaltensweisen (beispielsweise BS 16 ff) sowie unter Bezugnahme auf die Bedeutung einzelner isoliert betrachteter Worte die Annahme einer arbeitsteiligen Vorgehensweise und eine, wenn auch nicht sehr feste, aber dennoch hierarchisch gegliederte Vernetzung von verschiedenen Personen bestreitet, bekämpft er wiederum die Beweiswürdigung, vermag aber damit erneut keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts zu wecken.

Der Beschwerde zuwider bestehen keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Annahme des Verdachts, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Durchsetzung der Ziele der Organisation mit der wiederkehrenden und geplanten Begehung strafbarer Handlungen verbunden war. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bereits die Aufforderung an K***** aus dem Pelzhandel auszusteigen unter Ankündigung einer widrigenfalls einsetzenden „Kampagne wie gegen P*****" erfolgte (BS 20). Dass eine derartige Ankündigung gegenüber Verantwortlichen der Firma K***** als gefährliche Drohung zu werten ist, ist in Ansehung der Ausgestaltung der Kampagne gegen P***** evident. Im Übrigen wäre die Annahme, Unternehmen würden lediglich auf Grund einer (bloßen) Aufforderung, binnen kurzer Zeit (bei K***** fünf Tage [BS 20]) ihre Geschäftsstrategien im Sinne der Tierrechtsaktivisten ändern, ebenso lebensfremd, wie die Behauptung, den Mitgliedern der Vereinigung wäre lediglich bewusst gewesen, dass es bei der Verwirklichung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann.

Der Einwand, die Organisation sei nicht auf schwerwiegende strafbare Handlungen ausgerichtet gewesen, bekämpft, soweit er die Richtigkeit der von Zeugen angegebenen Schadenshöhen in Frage stellt, die tatrichterliche Beweiswürdigung. In Hinblick auf mehrfach schwere Sachbeschädigungen, beispielsweise durch Verätzungen, sowie in Anbetracht der allgemein bekannten Folgen von Buttersäureanschlägen vermag die Beschwerde mit dem Verweis auf den Inhalt des Postings des Beschuldigten DDr. B***** im F***** Forum, wonach Buttersäureanschläge keine Sachbeschädigungen sondern harmlos seien, auch keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme eines in Richtung schwerer Sachbeschädigungen gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers zu wecken.

Mit der Argumentation, von der gegenständlichen Organisation sei kein erheblicher Einfluss auf die Wirtschaft ausgegangen und sie hätte sich keiner qualifizierten Abschirmungsmaßnahmen bedient, wird der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter 1./ verwiesen.

Soweit dieser einen dringenden Tatverdacht in Richtung § 278a StGB auch dadurch bestreitet, dass er einzelnen dafür ins Treffen geführten Beweismitteln, nämlich sichergestellten Flugblättern und sonstigen Schriftstücken Bedeutungsinhalte zu unterstellen sucht, die von jenen, die das Beschwerdegericht angenommen hat, abweichen, vermag er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs zu wecken, zumal die auf Flugblättern angeführten Textpassagen „Wenn Hochsitze krachen, vergeht euch das Lachen" und „Jäger töten! - Keine Schonzeit für Jäger!" (S 827 in ON 463/XII), die entgegen dem Beschwerdevorbringen schon auf Grund des Ausrufungszeichens keine bloße Antwort auf die auf diesen Schriftstücken nicht aufscheinende Frage „Was tun Jäger?" sind, wobei die Flugblätter überdies die Zeichnung eines das Gewehr anlegenden Jägers zeigen, der sich selbst im Fadenkreuz befindet, nach der mängelfreien Annahme des Oberlandesgerichts zumindest als gefährliche Drohung zu verstehen sind.

Zur subjektiven Tatseite führte das Beschwerdegericht begründend aus, dass näher beschriebene und bewertete Beweismittel, darunter die genannten Flugblätter, den Schluss zulassen, „dass der Beschuldigte sowohl das Bestehen der Organisation, derer Mitglied er sein wollte, als auch deren deliktische Struktur ernstlich für möglich hielt, sich billigend damit abfand und er auch anstrebte, dass im Rahmen des Zusammenschlusses kriminelle Zielsetzungen verwirklicht werden, auf die sich sein organisations- und deliktsbezogenes Tätigwerden beziehen sollte".

Damit wurde dem Erfordernis der Feststellung und Begründung des Vorsatzes in Richtung des Bestehens einer Organisation, deren Ausrichtung und krimineller Zielsetzung sowie des organisations- und deliktsbezogenen Tätigwerdens entsprochen, wobei zur Verwirklichung des Tatbestandes insoweit bedingter Vorsatz ausreicht.

Das - mangels dringenden Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der kriminellen Ausrichtung - zur Erfüllung des Tatbestands notwendige Wissen des Beschwerdeführers, sich an den Aktivitäten der kriminellen Organisation durch Bereitstellen von Informationen oder auf andere Weise zu beteiligen, stellte das Beschwerdegericht fallbezogen durch Zitierung des § 278 Abs 3 StGB im Zusammenhang mit der Schilderung des dringenden Tatverdachts (BS 76) und durch die Textpassage „... auf die sich sein organisations- und deliktsbezogenes Tätigwerden beziehen sollte" (BS 78) hinreichend deutlich fest (vgl RIS Justiz RS0089034).

Einer - von der Beschwerde geforderten - weitergehenden Begründung der festgestellten Wissentlichkeit bedurfte es fallbezogen nicht, da der dargestellte objektive Geschehensablauf, im Besonderen die zentrale Funktion des Beschwerdeführers, hiefür bereits eine tragfähige Grundlage abgibt.

Letztlich schlagen auch die gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr vorgebrachten Argumente fehl. Zum einen steht dem genannten Haftgrund nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit einer zur Begründung der Haft ausreichenden Dringlichkeit Sachbeschädigungen, Brandstiftungen, Drohungen oder ähnliche Delikte nicht zur Last gelegt werden. Zum anderen wurde die Tatbegehungsgefahr vom Beschwerdegericht ohne Willkür mit der - nach der dringenden Verdachtslage - langjährigen und fortgesetzten Einbindung des Beschwerdeführers in die kriminelle Organisation, mit seiner leitenden Funktion, der dokumentierten Bereitschaft, eine Vorstrafe zu riskieren, sowie mit seinem kriminellen Grundpotential begründet, das sich nicht zuletzt in einer in seiner Wohnung sichergestellten handschriftlichen Notiz manifestierte, wonach zu massiven Verletzungen („Schlag die Fresse ... zu Brei", Tritte in den Magen), zum Besprühen von Pelz und zum In Brand Setzen von Autos („Sei auch Feuer Flamme für deren schicke Wagen") aufgefordert wird (S 663 in ON 463/XII).

Ausgehend vom mängelfrei begründeten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich ein Eingehen auf die Kritik an der Verdunkelungsgefahr.

8./ Zur Grundrechtsbeschwerde des DI Elmar V*****

Die Einwände des Beschuldigten DI V***** sind in weiten Teilen wortident mit dem Vorbringen des Beschuldigten Mo*****; insoweit wird auf die Ausführungen unter 7./ verwiesen.

Gegen die Annahme eines gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdachts wendet sich der Beschwerdeführer mit den (von jenen des Beschuldigten Mo***** abweichenden) Ausführungen S 39 bis 47 in ON 703/XVIII.

Entgegen diesem Vorbringen stützte das Beschwerdegericht den Verdacht, DI V***** habe sich an der inkriminierten Vereinigung als EDV Experte, im Besonderen als Berater von Aktivisten zur Frage der Verschlüsselung beteiligt, auf den Zwischenbericht S 29 f in ON 346/VII und auf das Protokoll der Telefonüberwachung S 29 ff in ON 562/XIV, wobei es sich mit diesen Erhebungsergebnissen auch inhaltlich auseinandersetzte (BS 82 f).

Ob der technisch gebildete DI V***** im Zivilberuf als Physiker an der Technischen Universität Wien beschäftigt ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wie das Fehlen eines Studiums der Informatik oder der Netzwerktechnik ohne Bedeutung. Der Ausdruck „EDV Experte" bezeichnet nämlich das Wirken des Beschwerdeführers auf Grund wie auch immer erworbener Sachkenntnisse auf dem Gebiete der EDV und nicht eine Berufsausbildung oder aktuelle berufliche Tätigkeit.

Keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts vermag der Einwand zu wecken, dass die „Beratung in Sachen Verschlüsselung" keine komplizierten technischen Themen betroffen, es sich vielmehr nur „um allgemein zugängliche Software" gehandelt habe, „welche von jedem über 14 Jährigen über das Internet auf seinen Rechner" installierbar und unentgeltlich aus dem Internet herunterladbar gewesen sei, zumal dem am 26. November 2007 zwischen Harald B***** und DI V***** geführten Telefonat zu entnehmen ist, dass beide Gesprächspartner über gute EDV Kenntnisse verfügten, sich aber selbst DI V***** in Details der Absicherung der elektronischen Datenübertragung überfordert fühlte, er von Harald B***** gefragt wurde, ob es „dazu eine Vorlesung auf der TU" gebe, wofür DI V***** allerdings „die zeitlichen Ressourcen" fehlten und er ankündigte, zur Lösung der Probleme andere, ihm bekannte Experten beizuziehen (S 27 bis 33 in ON 562/XIV).

Warum die Einladung des „tierrechtlerischen Computerexperten Dr. He*****" zu einem Workshop und das Tätigwerden H*****s als Ansprechstelle in EDV Belangen für BAT Aktivisten sowie die auch vom letztgenannten Beschuldigten geführten Gespräche über den Themenbereich Verschlüsselung gegen den dringenden Verdacht sprechen sollen, der Beschwerdeführer beteilige sich durch Mitarbeit (primär) unter Einsatz seines EDV Wissens an der kriminellen Organisation, ist aus dem Vorbringen der Rüge nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das „Animal Rights Gathering" öffentlich und demnach auch für die Polizei zugänglich gewesen sei, dadurch ausschließlich Aktivitäten gefördert werden sollten, die den legalen Widerstand im Interesse des Tierschutzes betreffen, sich die Befassung mit den Themen „Umgehen mit der Haft und Unterstützung unserer Häftlinge" und „Wie man sich vor der Polizei schützt" nur auf den Umgang mit Folgen „zivilen Ungehorsams" bezogen und der Themenbereich „E Mail Verschlüsselung" bloß der auch durch § 1 Abs 1 DSG gestützten Internetsicherheit gedient hätte, bekämpft er in unzulässiger Form die Beweiswürdigung zum dringenden Tatverdacht, ohne damit aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen diesen hervorzurufen. In diesem Zusammenhang wird auf die Beschreibung dieser Veranstaltung durch Mag. Hn***** verwiesen, wonach es sich beim „Animal Rights Gathering" nicht um eine bürgerliche Veranstaltung wie den Tierrechtskongress handle, sondern „mehr radikalere" Leute („die mit den schwarzen Kapuzen") anwesend sein würden. Es würden auch kriminelle Taten besprochen (S 345 in ON 79 in Mappe N). Auch wird dem Beschwerdeführer nicht die Teilnahme am Gathering selbst, sondern die Verwertung des unter anderem dort erwerbbaren Wissens und der Einsatz von dort geknüpften Kontakten zum Beispiel zu anderen Computerexperten (vgl S 33 in ON 562/XIV) für Zwecke der kriminellen Organisation vorgeworfen.

Soweit zur subjektiven Tatseite Feststellungen zur Wissentlichkeit nach § 278 Abs 3 StGB vermisst werden, wird auf das Zitat der genannten Gesetzesstelle im Rahmen der Schilderung des Tatverdachts (BS 81 unten) und die Ausdrücke „abzielte" und „beziehen sollte" (BS 85) hingewiesen. Die Begründung des Wissens, durch die Beteiligung an der Vereinigung diese oder deren strafbare Handlungen zu fördern, ist beim Beschuldigten DI V***** aus den Beschlussausführungen zum objektivierten Verhalten in Ansehung seiner dargestellten Kontakte zu und seiner beratenden Funktion für führende Persönlichkeiten innerhalb der inkriminierten Organisation ableitbar.

Unzutreffend ist der Einwand, die Tatbegehungsgefahr sei nur floskelhaft begründet. Das Oberlandesgericht stützte den Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO nämlich auf die - nach der dringenden Verdachtslage - tiefe Verwurzelung des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation. Letztere wurde beispielsweise mit der Berechtigung, an strategischen Sitzungen der O***** und am „Animal Rights Gathering" teilzunehmen, weiters mit der maßgeblichen Beteiligung an der Absicherung des elektronischen Datenverkehrs und der Mitwirkung am Beobachten von Überwachungsmaßnahmen beispielsweise von K***** Filialen und den darüber im F***** Forum erschienen Berichten, näher dargestellt (BS 82 ff, S 63 in ON 562/XIV). Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht auf die fortgesetzte Tatbegehung durch laufende Betätigung im Rahmen der Organisation, wobei evident ist, dass deren Ziele bisher nicht erreicht worden sind.

In Hinblick auf den damit ordnungsgemäß begründet angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bedarf es keines Eingehens auf die gegen die Verdunkelungsgefahr ins Treffen geführten Argumente.

Die Beschuldigten wurden daher in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass ihre Beschwerden ohne Kostenzuspruch abzuweisen wren.

Rechtssätze
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