JudikaturJustizRS0088044

RS0088044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2008

Die tatsächliche Stellung des in der Verbindung führend tätig gewordenen Täters in der Organisation ist bei der Strafbemessung entsprechend (hier: mildernd) zu berücksichtigen.

Entscheidungen
2