RS0124057 – OGH Rechtssatz
RS0124057 – OGH Rechtssatz
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Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung eine kriminelle Organisation im Sinn des § 278a StGB ausgerichtet sein muss, hat der Gesetzgeber bewusst von einem festen Deliktskatalog Abstand genommen und statt dessen allgemein auf schwerwiegende Straftaten der im § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art abgestellt. Eine Beschränkung auf die „organisierte Kriminalität im Bereich des Drogenhandels, des Terrorismus und ähnlicher Auswüchse grenzüberschreitender Delinquenz" findet im Gesetz keine Deckung.