JudikaturJustizRS0114841

RS0114841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen.

Entscheidungen
5