RS0115236 – OGH Rechtssatz
RS0115236 – OGH Rechtssatz
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Dem Urteilsverfasser ist eine wörtliche Übernahme von ihm zutreffend erscheinenden Aktenteilen (so auch der Anklageschrift) nicht verwehrt.
Dies gilt auch für den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das Croquis der Generalprokuratur, so wie überhaupt eine wortgetreue Zitierung von auf den jeweiligen Fall zutreffender Judikatur oder Teilen der Literatur in Schriftsätzen keineswegs Prozessgesetzen widerspricht, sofern ein konkreter Bezug hergestellt wird.