JudikaturJustiz14Os40/04

14Os40/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich Josef B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Dezember 2003, GZ 8 Hv 119/03v-138, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III.E6. sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich Josef B***** des (richtig: der) Verbrechen(s) nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I.A) sowie der teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG (I.B), ferner der Vergehen nach § 7 KriegsmaterialG, teilweise iVm § 12 zweiter Fall StGB (II.), nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 (III.A, B und C für Taten ab 1. Juli 1997), nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG 1996 (III.D), nach § 50 Abs 1 Z 2 und 5 WaffG 1996 (III.E8.), nach § 50 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1996 (III.E9, 10. [Tatzeit Ende 2000/Frühjahr 2001], 11. bis 13.), nach § 50 Abs 1 Z 1, 4 und 5 WaffG 1996 (III.E11.), nach § 50 Abs 1 Z 1 und 5 WaffG 1996 (III.E14), nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 sowie in Bezug auf eine Pistolenpatrone 9 x 19 mit Hohlspitzteilmantelgeschoss auch nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 (III.F), nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG 1986 (III.C betreffend Taten bis 30. Juni 1997), nach § 36 Abs 1 Z 1, 4 und 5 WaffG 1986 (III.E1. bis 3; 6; 7. und 10. betreffend den Tatzeitraum 1995/1996) und nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 (III.E4. und 5.), bezüglich der Fakten III.E teilweise als Versuch nach § 15 StGB.

Danach hat er in Graz und anderen Orten

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

A) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem

er von Anfang 1996 bis Juni 1999 aus einer Menge von 135 Gramm Kokain, welche er zuvor in mehreren Angriffen von nicht näher bekannten Personen überlassen erhalten hatte, in mehreren Angriffen 105 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis zwischen 1.300 bis 1.500 S dem Gerhard W***** weiterverkaufte,

B) erworben, besessen und anderen überlassen oder zu überlassen

versucht, wodurch auch Minderjährigen der Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht wurde oder ermöglicht worden wäre, wobei er selbst volljährig und um mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen gewesen ist, indem er

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1993 gemeinsam mit der am 23. Juli 1976 geborenen Astrid P***** und der am 26. Februar 1977 geborenen Vera G***** eine "Linie Kokain" konsumierte, wobei er das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 der am 24. Dezember 1980 geborenen Kerstin Gr***** eine nicht näher bekannte Menge Kokain zum Konsum anbot, die diese jedoch nicht konsumierte,

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 einen Marihuanajoint konsumierte, wobei er der am 7. Dezember 1979 geborenen Isabella B***** auch eine nicht näher bekannte Menge Marihuana zum Konsum anbot, die diese jedoch nicht konsumierte,

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1996 gemeinsam mit der am 7. Dezember 1979 geborenen Isabella B***** eine nicht näher bekannte Menge Kokain konsumierte, wobei er das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

5. von 1996 bis Juni 1999 aus dem unter I.A) bezeichneten, in mehreren Angriffen erworbenen Kokain (von insgesamt 135 Gramm) 30 Gramm bei mehreren Gelegenheiten, teilweise gemeinsam mit der am 21. Mai 1978 geborenen Niliane C***** konsumierte, wobei er für die gemeinsamen Konsumationen das Suchtgift kostenlos zur Verfügung stellte,

6. von zumindest 1993 bis 1996 in mehreren Angriffen eine nicht näher bekannte Menge Marihuana und Kokain (zu ergänzen:) besaß und konsumierte;

II. von 1990/91 bis Sommer/Herbst 2001 vorsätzlich Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem KriegsmaterialG erforderliche Bewilligung in mehreren Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Wolfgang S***** und Christian H*****, eingeführt und unbekannte Beteiligte zur Einfuhr bestimmt, indem er nicht näher bekannte Mengen an Kriegsmaterialien - vorwiegend Sturmgewehre (Kalaschnikow AK 47 und 74, Heckler Koch), Maschinengewehre und Maschinenpistolen (Skorpion, Uzi, Agram/Nato, Thompson, Gorenje MGV 176), Scharfschützengewehre (Dragunov), Gewehr- und Handgranaten sowie Sturmgewehr-Munition (Gewehrpatronen) - welche von ihm und Wolfgang S***** zuvor von nicht näher bekannten Personen in Kroatien und Slowenien erworben worden waren, zum Teil gemeinsam mit Wolfgang S***** oder Christian H*****, zum Teil alleine sowie über nicht näher bekannte "Kuriere" über die Staatsgrenze nach Österreich schmuggelte;

III. vorsätzlich unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen sowie verbotene Waffen (§ 17 WaffG) und Kriegsmaterial besessen sowie solche Gegenstände Personen überlassen oder teilweise zu überlassen versucht, die zu deren Besitz nicht befugt waren, indem er

A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 2000 von

Harald M***** zehn Handgranaten kaufte und in der Folge über einen nicht näher bekannten Zeitraum bei sich verwahrte,

B) von Frühjahr bis Sommer 2001 in mehreren Angriffen von Ing. Peter

K***** mehrere Teile eines 5 cm Granatwerfers kaufte bzw eintauschte,

C) von 1991 bis März 2001, teilweise im bewussten und gewollten

Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Niliane C*****, Bernd A*****, Gerhard W***** sowie Erwin M*****, in mehreren Angriffen nicht näher bekannte Mengen Sprenggranaten, Granatkartuschen, Granatwerfer (DO-Werfer), Panzerabwehrrohre, Maschinen- und Sturmgewehre, Maschinengewehrläufe, Maschinenpistolen, Panzerminen, FLA-Granaten, Handgranaten, FLA-Munition und Gewehrgranaten aus dem Wörthersee, Ossiachersee, Längssee, Klopeinersee, Weißensee, Freibacher Stausee sowie weiteren Kärntner Seen "barg" und - soweit nicht im Punkt F) enthalten - für einen nicht näher bekannten Zeitpunkt bei sich verwahrte,

D) im November/Dezember 2000 zwei Maschinengewehre MG 42, nachdem

diese, vom Österreichischen Bundesheer ausgeschiedenen und "demilitärisierten" Waffen von Friedrich B***** wieder "funktionstüchtig" gemacht worden waren, dem Erwin S***** zum Weiterverkauf an Ing. Peter K***** übergab,

E) nachstehend angeführte, teilweise "eingeführte" Kriegsmaterialien

(laut Anklagepunkt II.) bzw "geborgene" Waffen (laut Anklagepunkt III.C) - an folgende Personen weiterverkaufte bzw weiterzuverkaufen versuchte:

1. von 1990 bis 1995 dem Erwin M***** zumindest 30 moderne automatische Waffen, hauptsächlich Maschinenpistolen sowie Kalaschnikow-Sturmgewehre, Pistolen und Granaten,

2. von Ende 1994 bis 1997 dem Erwin M***** bei mehreren Angriffen insgesamt drei russische Scharfschützengewehre "Dragunov", fünf Sturmgewehre "Kalaschnikow AK 74", eine Maschinenpistole "Gorenje MGV 176", zwei Maschinenpistolen "Skorpion", eine Maschinenpistole "Heckler Koch M 5" sowie einen amerikanischen Militärkarabiner "M 1",

3. von 1990 bis 1995 dem Adolf K***** eine nicht näher bekannte Anzahl Maschinenpistolen "Gorenje MGV 176", Sturmgewehre "Kalaschnikow" und Granaten,

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1990 dem Michael G***** eine Pistole "Dessert Eagle Kaliber 357 Magnum",

5. im Herbst 1996 dem Josef Gr***** (Spitzname "Uhrmacher") einen Revolver "Smith Wesson" sowie einen Minirevolver "Kaliber 22 Longrifle",

6. im März oder April 1996 dem Gustav V***** eine Maschinenpistole "Skorpion", eine Maschinenpistole "Uzi" sowie eine Maschinenpistole "Ingram/Nato",

Rechtliche Beurteilung

Ihr kommt nur in einem Punkt Berechtigung zu.

In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer unter anderem zu Recht die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 2. Dezember 2003 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Gustav V***** zum Beweis dafür, dass B***** nie, wie in der Anklageschrift unter Punkt E6. angeführt, eine Maschinenpistole der Marke Skorpion, eine Maschinenpistole der Marke Uzi und eine der Marke Ingram/Nato angekauft, "sichergebracht" (gemeint: an sich gebracht) oder weiterverkauft hat.

Da nämlich laut Schuldspruch III.E6. Gustav V***** der Käufer der angeführten Waffen war, dieser aber bisher noch nicht vernommen wurde und der Angeklagte diese Tat letztlich leugnete, handelt es sich bei der Aussage dieses Zeugen um einen erheblichen Umstand des Beweisverfahrens. Durch die Abweisung des Antrages wurden in der Tat Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt. In diesem Umfang liegt daher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StGB vor.

Das Urteil war somit im Schuldspruch III.E6. sowie demgemäß im Strafausspruch in nichtöffentlicher Sitzung sofort aufzuheben und diesbezüglich die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten jedoch keine Berechtigung zu.

Der (weiteren) Verfahrensrüge (Z 4) ist zunächst zu erwidern, dass ein Beweisantrag nicht nur Beweismittel und Beweisthema zu enthalten hat, sondern ihm auch zu entnehmen sein muss, warum die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lässt und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Ferner ist die Berechtigung eines Antrages vom Obersten Gerichtshof stets für den Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz oder der Entscheidung darüber zu überprüfen (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325, 327). Erst im Rechtsmittel zusätzlich zu den Beweisanträgen vorgebrachte Argumente sind im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich.

Die Beischaffung sämtlicher Vorstrafakten gegen Gerhard W***** wurde beantragt, "zumal dieser vor über zehn Jahren erstmalig wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde und daher als Gewaltverbrecher bekannt ist". Aus dem Akt der Justizanstalt Leoben sollte bewiesen werden, "dass nach Einvernahme oder bereits kurz vor den Einvernahmen des W***** ihm der Freigang gewährt wurde". Nach Meinung des Angeklagten hätte sich aus dem Akt 8 Hv 1087/01 gegen Senat "L*****" bzw Lj***** ergeben, dass dieser schon lange vor den belastenden Angaben im Drogenbesitz war und auch mit Drogen gehandelt hat, bevor W***** noch irgendwelche Angaben machte und die Verurteilung des Senat L***** bzw Lj***** nicht auf der Verurteilung des W***** basierte aus dem Akt gegen Harald M*****, 9 Vr 36/02v des Landesgerichtes Klagenfurt hinwieder, dass die Angaben der Zeugin Franziska M***** (es handelt sich um dessen Ehefrau) anlässlich der letzten Hauptverhandlung unrichtig waren.

Alle diese Anträge auf Aktenbeischaffung lassen indes nicht erkennen, warum sich die zu beurteilenden Tatsachen aus ihnen ergeben und warum die Beweisthemen für die Schuldfrage von Bedeutung sein sollten. Im Übrigen wurden die Vorstrafakten betreffend Gerhard W***** ohnedies beigeschafft und deren wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung dargetan (S 333/V).

Die beantragte "psychiatrische Untersuchung des Gerhard W*****" scheitert bereits daran, dass eine Zustimmung des Betroffenen zu dieser Untersuchung nicht vorliegt und auch der Beweisantrag keine Umstände darlegt, aus denen sich die Bereitschaft des Zeugen zu einer Exploration ergibt. Davon abgesehen setzt eine solche Untersuchung voraus, dass objektive Momente die geistige Gesundheit des Zeugen und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche persönlichkeitsbedingten Zweifel müssen ganz erheblich sein sowie nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahe komme. Bloße Charakteranomalien sind im Normalfall noch kein stichhältiger Anlass für eine Psychiatrierung (RIS-Justiz RS0107370).

Der Verteidiger weist in seinem Antrag zwar auf ihm unwahrscheinlich und unglaubwürdig scheinende Aussagen des Zeugen Gerhard W***** hin, zur Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit finden sich jedoch keine Angaben.

Auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Medizin zum Nachweis dafür, dass jene Substanzen, die der Angeklagte seinen Freundinnen angeboten hat, kein Suchtgift waren, zumal keine wie immer gearteten Wirkungen eingetreten sind, wurde zu Recht abgelehnt, weil die Wirkung von Suchtgiften vor allem auch von der Menge der konsumierten Reinsubstanz abhängt. Eine solche ergibt sich aber weder aus dem Akt, noch wird im Beweisantrag auf eine konkrete Menge abgestellt.

Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kfz-Fach nennt keinen nachvollziehbaren Grund, warum es unmöglich sein soll, in einem 80 cm langen, durch eine Strebe unterbrochenen, 5 bis 8 cm tiefen Hohlraum in den Hintersitzen eines Autos oder in der hinteren Seitenverkleidung eines zweitürigen Fahrzeuges der Marke VW Golf Waffenteile zu transportieren.

Der Sachverständige Dipl. Ing. Friedrich D***** hat in seinem Gutachten jene Waffen und Kriegsmaterialien, die defekt waren und nicht ohne erheblichen Aufwand funktionsfähig zu machen waren, ausgeschieden und nur die übrigen entsprechend zugeordnet (Gutachten ON 98 sowie dessen Ergänzung ON 103). Die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen "aus dem Gebiete des Waffenfaches" kommt daher nur bei Vorliegen von Mängeln des vorliegenden Gutachtens im Sinne der §§ 125, 126 StPO in Frage. Solche wurden aber bei Antragstellung nicht einmal behauptet.

Warum der Zeuge S***** bei der begehrten neuerlichen Vernehmung von seinen bisherigen Angaben abweichen sollte, wird in erster Instanz ebensowenig dargetan. Außerdem wird nicht angegeben, welche der mehreren im Urteil angeführten Maschinenpistolen der Marke Thompson überhaupt gemeint sind und inwieweit das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sein sollte.

Der Antrag auf Vernehmung des Richters Dr. Wl***** schließlich lässt offen, warum dieser wissen sollte, dass der Zeuge W***** "Märchen erzählt hat", um einen Freigang zu erreichen, und warum er über alle, allenfalls auch bei anderen Gerichtshöfen oder Bezirksgerichten abgehandelten Strafsachen nach dem Suchtgiftgesetz, die auf Belastungen durch Gerhard W***** beruhen, Kenntnis haben sollte. Demnach wurden durch die Ablehnung der angeführten Beweisanträge weder Grundsätze des Verfahrens hinangesetzt oder unrichtig angewendet, noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt eine "Unvollständigkeit" zu entscheidenden Tatsachen oder hinsichtlich solcher eine "offenbar unzureichende Begründung" nicht vor.

Da das Erstgericht unmissverständlich festgestellt hat, der Angeklagte habe den Vorsatz gehabt, durch kontinuierliche Begehung insgesamt mehr als 15 Gramm reines Kokain in Verkehr zu setzen (US 11), bedurfte es keiner näheren Ausführung der jeweils tatsächlich gelieferten kleinen Teilmengen. Zur Gesamtmenge konnte sich das Gericht mängelfrei auf die "durch zahlreiche weitere Zeugen untermauerten" ihm glaubwürdig scheinenden Angaben des Zeugen Gerhard W***** insbesondere vor dem Untersuchungsrichter stützen (ON 26 iVm S 216/V und US 21 oben). Die subjektive Tatseite hat es aus der "Kontinuität seiner Tathandlungen" (US 21 unten) abgeleitet. Diese Begründung entspricht den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung.

Die Aussagen der Zeuginnen B***** und C***** hat das Schöffengericht nicht übergangen, sondern in wesentlichen Teilen als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar abgelehnt (US 20 oben). Auch mit der Tatsache, dass mehrere vom Angeklagten eingeladene Suchtgiftkonsumentinnen keine besondere Wirkung verspürt haben, hat sich der Schöffensenat auseinandergesetzt (US 21). Dass diesbezüglich aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere Schlüsse möglich wären, vermag den Nichtigkeitsgrund ebenso wenig herzustellen (Ratz aaO E 428) wie die Tatsache, dass er sich im Urteil nicht mit allen Details der Aussagen und der sonstigen Beweisergebnisse auseinandergesetzt hat. Dies entspricht dem Gebot des § 270 Abs 5 Z 2 StPO zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe. Von wem der Angeklagte das weitergegebene Suchtgift erworben hat, betrifft neuerlich keine entscheidende Tatsache, weil die konkrete Person für die Beurteilung der Schuldfrage nicht maßgeblich ist. Dass der im vorliegenden Urteil als Mittäter bezeichnete Wolfgang S***** in einem abgesondert geführten Verfahren freigesprochen wurde, stellt keinen Widerspruch im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar (Ratz aaO Rz 437). Im Übrigen steht dieses andere Urteil und dessen Entscheidungsgründe hier nicht zur Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof an.

Die letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund (Z 5 der Sache nach jedoch Z 3) erhobene Kritik, "aus der allgemeinen Begründung betreffend die Munition und die Waffen könne eine Zuordnung unter den allenfalls angeführten Paragrafen nicht entnommen werden", übersieht, dass im Urteilsspruch die Taten ausreichend individualisiert wurden. Zufolge Vorliegens einer gleichartigen Verbrechensmenge erfolgte eine Zusammenfassung gleichartiger, nur pauschal individualisierter Taten, was jedoch keine Undeutlichkeit bewirkt (Ratz aaO Rz 291). Die vom unbefugten Besitz betroffenen Waffen und die Verkäufe sind im Schuldspruch III ohnedies detailliert angeführt.

Die behaupteten Begründungsmängel liegen somit nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.

Zum Schuldspruch B zieht der Beschwerdeführer aus den Aussagen der zum Suchtgiftkonsum eingeladenen Frauen bloß andere Schlüsse als die Tatrichter. Die Zeuginnen haben vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und teilweise auch in der Hauptverhandlung gleichlautend und eindeutig von angebotenem oder überlassenem "Suchtgift" gesprochen (Astrid P***** S 224, Vera G***** S 226, Kerstin G***** S 227 jeweils V). Da diese Personen mit Suchtmittel keine Erfahrung hatten, erklärten sie erst auf Nachfrage, sie wüssten nicht, ob es Suchtgift war. Auch die Zeugin B***** hat vor der Gendarmerie von Suchtgift gesprochen und nur den Geschmack als "nach Traubenzucker schmeckend" bezeichnet. Insgesamt ergeben sich daher aus den Zeugenaussagen keine erheblichen Zweifel gegen die Feststellung schuldrelevanter entscheidender Tatsachen. Die zum Schuldspruch I. festgestellte Suchtgiftmenge ergibt sich aus der Angabe des Zeugen W***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 26), welcher das Schöffengericht Glauben geschenkt hat. Die in der Beschwerde angeführten Berechnungen, welche teilweise auf Spekulationen und auf aus dem Zusammenhang gelösten Teilen verschiedener Aussagen beruhen, versucht nur die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu untergraben, weckt aber keine erheblichen Bedenken. Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus dem Schuldspruch III.F sehr wohl, welche Waffen und welches Kriegsmaterial in welchem Haus sichergestellt wurden. Dass die anderen, vom Angeklagten verkauften Waffen nicht bei ihm gefunden wurden, ist logische Folge der ihm vorgeworfenen Tat (Verkäufe) und ist dem Urteil ebenso zu entnehmen. Wie das Rechtsmittel (allerdings nur teilweise) selbst zitiert, hat die Zeugin M***** davon gesprochen, dass die Waffen beim Schmuggel im zerlegten Zustand waren und dass die längste Waffe etwa knapp unter 80 cm war; die Waffen zerlegt waren und dann zusammengebaut wurden (S 232/V).

Keine entscheidende Tatsache betrifft die Frage, in welchen Verstecken genau die Waffen über die Grenze gebracht wurden. Wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt, ist der Einkauf des Suchtgiftes für das dem Angeklagten angelastete Inverkehrsetzen nicht wesentlich.

Die weiteren gegen die Beweiskraft der Aussage des Zeugen W***** vorgebrachten Argumente bekämpfen lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unzulässig nach Art einer Schuldberufung, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO werden damit aber nicht aufgezeigt.

Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung von materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen hat vom gesamten festgestellten Sachverhalt auszugehen und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Recht anzustellen. Außerdem bezeichnet die Subsumtionsrüge nicht jenes Strafgesetz, das auf den festgestellten Sachverhalt hätte angewendet werden müssen.

Unter der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bestreitet der Beschwerdeführer den Besitz und die Weitergabe von Suchtgift, unter der Z 10 leg cit den festgestellten Vorsatz auf kontinuierliche Tatbegehung. Soweit er dazu inhaltlich neuerlich einen Begründungsmangel (Z 5) geltend macht, ist er auf die Ausführungen zu seiner Mängelrüge zu verweisen.

Den Wirkstoffgehalt des Kokains hat das Erstgericht - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - mit 40 bis 50 % festgestellt (US 24 Mitte).

Der Einwand, einzelne Taten seien vor Inkrafttreten des SMG (1. 1. 1998) begangen worden, weshalb der Angeklagte insoweit zu Unrecht nach diesem Gesetz verurteilt worden sei, unterlässt es darzulegen, inwieweit das früher in Kraft gewesene, für die vorliegenden Taten gleich hohe Strafsätze androhende Suchtgiftgesetz (SGG) günstiger für den Angeklagten gewesen wäre und daher nach der Übergangsbestimmung des § 48 SMG hätte angewendet werden müssen. Auf die vor 1. Juli 1997 begangenen Waffendelikte wurde ohnedies das Waffengesetz 1986 angewandt (US 8/9).

Die weitere Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu abgegebenen Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO, teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Im Hinblick auf die Kassierung eines Schuldspruchteils und die daraus resultierende Aufhebung des Strafausspruchs war der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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