JudikaturJustiz13Os9/80

13Os9/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto Raimund A u.a. wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 ff. StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Otto Raimund A gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 13.November 1979, GZ. 19 Vr 1697/79-37, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gahleithner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 7.August 1939 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Schlosser Otto Raimund A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130, erster Fall, StGB. und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 2 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem den Berufungswerber betreffenden Schuldspruch wegen Diebstahls liegen 32 vollendete Fakten mit einem Gesamtschadensbetrag von 156.001,20 S und sechs versuchte Diebstähle zugrunde;

der Schuldspruch wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen bezieht sich auf fünf Personenkraftwagen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den relativ raschen Rückfall, die mehrfache Wiederholung der strafbaren Handlungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen; hingegen wurden als mildernd berücksichtigt: das Geständnis, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 7. Februar 1980, GZ. 13 Os 9/80-6, zurückgewiewiesen, sodaß im Gerichtstag über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte - die zusätzlichen Milderungsgründe nach dem § 34 Z. 10 und 14 StGB. reklamierend -

die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Wenngleich dem Angeklagten die eben angeführten Milderungsumstände nicht zugute kommen, weil einerseits bei wiederholtem, innerhalb eines Zeitraums von ca. dreieinhalb Monaten begangenem Diebstahl (auch) von Geldbeträgen bis zu 12.000 S nicht mehr davon gesprochen werden kann, ein Täter habe aus drückender Notlage gehandelt, und andererseits es für die Annahme, der Berufungswerber habe sich der Zufügung eines (noch) größeren Schadens freiwillig enthalten, an der urteils- bzw. aktenmäßigen Deckung fehlt, ist zu Gunsten des Angeklagten folgendes zu beachten:

Die vom Erstgericht (auch) hinsichtlich des Verbrechens des Diebstahls festgestellten Erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafen, des raschen Rückfalls und der Tatwiederholung gehen in der - vorliegendenfalls angenommenen - Qualifikation gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung auf, weil diese Umstände erfahrungsgemäß bei gewerbsmäßig handelnden Tätern in der Regel gegeben sind, sodaß sie nicht (gesondert) als erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. dazu ÖJZ-LSK. 1975/211 und 1978/70).

Auf der Basis der sohin korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch angeführte Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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  • RS0097830OGH Rechtssatz

    23. November 1999·3 Entscheidungen

    1. Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers) in der Hauptverhandlung nicht gerügt (und fehlt dem gemäß die formelle Legitimation, diesen Verfahrensmangel mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs1 Z 5) StPO geltend zu machen), erkennt der OGH einer diesen Verfahrensmangel betreffenden Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes § 292 StPO zu, hebt das ergangene Urteil auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen, vorliegend somit, die Akten zur Entscheidung über den rechtzeitig erhobenen, bislang aber unerledigt gebliebenen Einspruch dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen. 2. Ist auch gegen eine andere, rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person ein Schuldspruch ergangen, der mit dem Schuldspruch gegen jene Person, deren rechtzeitiger Einspruch gegen die Anklage noch unerledigt ist, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, daß die Aufrechterhaltung des einen Schuldspruches bei Aufhebung des anderen wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich erscheint, ist - soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweisführung beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden - gemäß § 289 StPO in Verbindung mit § 292 StPO auch der gegen diesen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch aufzuheben, dies auch im Hinblick auf § 213 Abs 3 StPO (amtswegige Wahrnehmung des Vorliegens eines Einspruchsgrundes in Ansehung eines Mitangeklagten, der selbst keinen Einspruch erhoben hat).