JudikaturJustizRS0097825

RS0097825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2011

Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen, - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend. (Im gleichen Sinne SSt 9/93; vgl auch EvBl 1976/135; anderer Meinung: 10 Os 59/79 infolge Annahme des Nichtigkeitsgesetzes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO).

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