RS0097825 – OGH Rechtssatz
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Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen, - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend. (Im gleichen Sinne SSt 9/93; vgl auch EvBl 1976/135; anderer Meinung: 10 Os 59/79 infolge Annahme des Nichtigkeitsgesetzes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO).