JudikaturJustizRS0091204

RS0091204 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 1 StGB zu werten.

Entscheidungen
130