RS0091204 – OGH Rechtssatz
RS0091204 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z 1 StGB zu werten.