JudikaturJustiz13Os55/02

13Os55/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang E***** und einen anderen Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinstrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hartmut D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 37 Hv 1059/01i-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hartmut D***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiliger nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß § 43a Abs 3 StGB teilweise unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 26 Abs 2 FinStrG wurde ihm die Weisung erteilt, den geschuldeten Abgabenbetrag binnen Jahresfrist zu begleichen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Salzburg zu den Tathandlungen des Wolfgang E*****, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer

(1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 infolge Nichterfassung von Betriebserlösen, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie folgt verkürzt hat:

Umsatzsteuer 1995 88.406,-- S

Umsatzsteuer 1996 388.943,-- S

Einkommenssteuer 1995 140.083,-- S

Einkommenssteuer 1996 380.000,-- S

zusammen daher 998.417,-- S;

(2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen infolge unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner 1997 bis August 1998 sowie durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume September bis einschließlich November 1998 wissentlich Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wie folgt bewirkt hat:

Jänner - Dezember 1997 305.185,-- S

Jänner - November 1998 323.759,-- S

zusammen daher 628.994,-- S.

durch Steuerung des diesen Umsatz- und Erlösverkürzungen zugrunde liegenden schwarzen Wareneinkaufes an Bier und alkoholfreien Getränken sowie Manipulation der Buchhaltung durch Nichterfassung der betreffenden Erlöse vorsätzlich (1) sowie wissentlich (2) beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), durch den pauschalen Verweis des Erstgerichtes auf "sämtliche" Abgabenverkürzungen fehle es betreffend den Beschwerdeführer an "nachvollziehbaren bzw konkreten" Feststellungen über Umsatzzahlen, übergeht zum einen die Urteilskonstatierung, dass die Trennung von offizieller Lieferung und Schwarzeinkäufen, soweit nicht selbst veranlasst, vom Angeklagten gesteuert und mit dem verantwortlichen Geschäftsführer abgesprochen war (US 2 iVm US 9). Abgesehen davon führte der Angeklagte die Stationsabrechnungen und das Kassabuch, wobei die Lieferscheine über Barverkäufe jeweils numerierungsmäßig dem offiziellen Lieferschein nachfolgten (US 5 und 8). Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass der Beitragstäter die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert erfasst haben muss, es vielmehr genügt, dass er sie ihrer Art nach in groben Umrissen kennt (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 49) und dass sich der Verkürzungsvorsatz im Übrigen nicht auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 17c, 15 Os 114/96).

Das Vorbringen, die Konstatierung der Sammlung von Belegen für die Buchhaltung beinhalte einen "inneren Widerspruch", weil sich durch "Sammeln" (im Gegensatz zum Nichterfassen) keine Verkürzungen ergeben könnten, negiert neuerlich die Urteilsannahme der getrennten Führung der deklarierten und Schwarzlieferungen sowie die Aufnahme der letzteren auf einer Excel-Datei.

Da die Tatrichter ohnedies davon ausgegangen sind, dass die Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Verkürzungen dem Unternehmen und dessen Betriebsinhaber zugute kamen (US 7), erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage allfälliger persönlicher Steuervorteile für den Angeklagten. Die Verwendung des Wortes "Schwarzgeschäft" für die vom Angeklagten und Betriebsinhaber gewählte Vorgangsweise betrifft keine entscheidende (nämlich entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche) Tatsache und ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 41). Soweit die Beschwerde damit inhaltlich ebenso wie mit dem Verweis auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers unter eigenständiger Wertung der Verfahrensergebnisse eine für ihn günstigere Lösung der Beweisfrage anstrebt, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a mit Verweis auf Z 5, inhaltlich nur Z 5) moniert, es mangle an "Feststellungen", woraus die Tatrichter die subjektive Tatseite des Angeklagten erschlossen hätten. Soweit sie neuerlich darauf verweist, dass der Angeklagte keine finanziellen Vorteile aus den Tathandlungen hätte ziehen können, negiert sie abermals den Umstand, dass das Erstgericht von Steuervorteilen für den Betrieb bzw den Betriebsinhaber und nicht den Angeklagten ausgegangen ist, ebenso wie die Begründung zur subjektiven Tatseite laut Urteil S 5, 6, 7 und 9, und erweist sich im Übrigen mit dem Begehren auf "weitere" Feststellungen als nicht ausreichend substantiiert und somit nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt.

Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Z 11) behauptet wird,das Verfahren sei im Sinn der erteilten Weisung an den Zweitangeklagten nicht spruchreif für den Ausgleich der festgestellten Abgabenschuld zu sorgen, ist Folgendes zu entgegnen:

Da es sich bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB handelt, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluss auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO), zielt die Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Verfügung, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf/Steininger Komm3 § 50 RN 8). Sohin wird mit dem gegenständlichen Vorbringen keiner der auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl 12 Os 86/95, 15 Os 87/99; Reger/Hacker/Kneidinger: Das Finanzstrafgesetz, Rsp zu § 26 Abs 2 Nr 5 und 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil auch nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Rechtssätze
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