RS0089768 – OGH Rechtssatz
RS0089768 – OGH Rechtssatz
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In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Einzelheiten - also vollständig individualisiert - bedacht und beschlossen haben müßte. Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat.