JudikaturJustiz13Os167/93

13Os167/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert R* wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 27.April 1993, GZ U 5/93 6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 27.April 1993, GZ U 5/93 6, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 314 StGB und des § 460 Abs. 1 StPO verletzt.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Leonfelden die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der oben bezeichneten Strafverfügung wurde Robert R* der Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB und der Amtsanmaßung nach dem § 314 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.November 1992 in Zwettl/Rodl durch Vortäuschung der falschen Tatsache, er wäre Vertragsbediensteter bei der OÖ Landesregierung und diese würde für seine Nächtigungs und Verpflegungskosten aufkommen, die Maria K* als Besitzerin des Gasthofes "Sonnenhof" am Vermögen (um 3.195 S) geschädigt und sich selbst dadurch unrechtmäßig bereichert hat. Über ihn wurde "nach §§ 146, 314 StGB" eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 40 S verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 50 Tagen festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde vom Bezirksanwalt ohne Einspruch zur Kenntnis genommen, sodann dem Beschuldigten zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 28.Mai 1993 in Rechtskraft.

Sie steht wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang.

1. Das Vergehen der Amtsanmaßung nach dem § 314 StGB begeht, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Bloßes Auftreten als Beamter ohne Vornahme einer Amtshandlung stellt dieses Tatbild nicht her (Foregger Kodek StGB5 Erl II, Leukauf Steininger Komm3 RN 4 und 5, jeweils zu § 314). Wäre aber diese Voraussetzung erfüllt, käme im gegebenen Zusammenhang mit Betrug ebensowenig das Vergehen nach dem § 314 StGB, sondern kraft Spezialität die Betrugsqualifikation nach dem § 147 Abs. 1 Z 3 StGB in Betracht (Leukauf Steininger Komm3 § 147 RN 52), für die ungeachtet des Wortlautes dieser Gesetzesstelle ("..sich fälschlich für einen Beamten ausgibt") gleichermaßen erforderlich ist, daß der Täter dem Betrogenen gegenüber die behördliche Autorität geltend macht und sich auf eine amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht (Foregger Kodek StGB5 Erl IV zu § 147). Es genügt daher keinesfalls, daß der Täter wie hier ein Beamtendienstverhältnis und die Übernahme der Kosten seiner Nächtigung und Verpflegung durch eine Behörde fälschlich behauptet (vgl Leukauf Steininger Komm3 § 147 RN 31). Darin liegt vielmehr bloß die nicht weiter beschwerte Täuschung über Tatsachen (§ 146 StGB).

Der Schuldspruch (wie schon der Strafantrag) wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach dem § 314 StGB war daher jedenfalls verfehlt.

2. Gemäß dem § 460 StPO kann der Richter die Strafe bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Bei Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen war daher die Erlassung einer Strafverfügung überhaupt unzulässig.

Beide Gesetzesverletzungen gereichten dem Beschuldigten zum Nachteil, weshalb die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde mit konkreter Wirkung auszustatten war (§ 292, letzter Satz, StPO).

Rechtssätze
5