JudikaturJustizRS0094666

RS0094666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1993

Die Qualifikation setzt voraus, daß der beim Betrug sich zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgebende Täter damit dem Betrogenen gegenüber (vorgetäuschte) amtliche Autorität zwecks Einflußnahme auf dessen Willen geltend macht (so schon SSt 49/16), mithin bei Begehung der Tat sich auf eine amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht.

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2