JudikaturJustizRS0100330

RS0100330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1995

Eine entgegen § 460 StPO erlassene Strafverfügung gereicht dem Verurteilten im Sinne des § 292 StPO zum Nachteil. Sie ist daher aufzuheben und es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, in dem jedoch das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist.

Entscheidungen
12