JudikaturJustiz13Os114/07z

13Os114/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in dem beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 12 Hv 97/07i anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Dr. Ingrid L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. August 2007, AZ 10 Bs 275/07b (= ON 279 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Ingrid L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Dr. Ingrid L***** wird im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichtes Klagenfurt, seit 18. März 2006 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig angehalten. Das Landesgericht ordnete nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Enthaftungsantrag mit Beschluss vom 13. Juli 2007 die Fortsetzung der Anhaltung wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an. Der dagegen von der Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 279).

Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen. In weitgehend wörtlicher Übereinstimmung mit der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. Juli 2007, AZ 10 Bs 261/07v (ON 271), erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2007, 13 Os 104/07d, abgewiesen wurde, macht die Betroffene erneut eine Missachtung der bis zum Beginn der Hauptverhandlung geltenden Befristung der Anhaltung und eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen geltend, zudem wird das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr bestritten.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie das Oberlandesgericht Graz zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, gilt die auf eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sinngemäß anzuwendende Befristung durch § 194 Abs 2 StPO (mit zwei Jahren, 13 Os 104/07d mwN) nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Mit diesem Zeitpunkt entfällt die Befristung (§ 194 Abs 2 StPO), ohne dass die vorliegende Rückleitung an den Untersuchungsrichter zur Vornahme kontradiktorischer Vernehmungen daran etwas ändert. An diesem Entfall geht die Beschwerde gänzlich vorbei.

2. Letzteres gilt auch für den Entfall der in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne besonderen Umfang geltenden Begrenzung der Anhaltung mit sechs Monaten (§§ 194 Abs 3, 429 Abs 5 StPO), der gleichfalls mit Beginn der Hauptverhandlung eintritt.

3. Der Einwand, dass die Betroffene im Verfahren die Vernehmung ihrer Kinder vermisse, ist nicht ansatzweise auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung, den gesetzlichen Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde, ausgerichtet.

Mit dem ohne substanziierten Hinweis auf ein Erfordernis früherer amtswegiger Vernehmung erstatteten Vorbringen, dass bestimmte in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2007 vom Verteidiger beantragte Zeugen noch nicht vernommen wurden, zeigt die Betroffene keine Verletzung des auch für eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§§ 193 Abs 1, 429 Abs 5 StPO) auf.

Mit dem Einwand, dass die Betroffene erst in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen worden sei, hat die Betroffene bereits früher mit Grundrechtsbeschwerde - ohne eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen - den Obersten Gerichtshof befasst (13 Os 104/07d).

4. Die neuerliche Bestreitung der vom Oberlandesgericht fundiert dargelegten Tatbegehungsgefahr zeigt keine Willkür bei der Prognoseentscheidung auf (vgl RIS-Justiz RS0117806). Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Rechtssätze
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