(1) Wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.
(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
(3) Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.
Art. 4 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
Art. 4 Artikel IV
…auf Grund der vor dem 1. Jänner 1994 geltenden Rechtslage ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus. (3) Der neu gefaßte § 181 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 die Untersuchungshaft verhängt oder aufrechterhalten wurde, sofern sich der Beschuldigte an diesem Tag…
§ 173 Zulässigkeit
…von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten, 7. vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 , 8. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181 , 9. mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie ( § 51 Abs. 3 StGB ) oder…
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