JudikaturJustizRS0107397

RS0107397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2007

Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (aber auch über ein beziehungsweise zwei Jahre) hinaus kein eigenständiges Kriterium mehr.

Entscheidungen
3