JudikaturJustiz12Os97/94

12Os97/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut F***** und Dr.Gabor P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.Dezember 1993, GZ 20 r Vr 7083/92-183, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, der Angeklagten Helmut F***** und Dr.Gabor P*****, und der Verteidiger Dr.Lehner und Dr.Zessin, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.Gabor P***** wird Folge gegeben und über diesen Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Dr.Gabor P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Helmut F***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 6.November 1957 geborene Helmut F***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und der am 7. Dezember 1947 geborene Dr.Gabor P***** des Verbrechens "der Beihilfe zum Mord" (gemeint: des als Beitragstäter begangenen Mordes) nach §§ 12 (dritte Täterschaftsform) und 75 StGB schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch liegt Helmut F***** zur Last, am 21.Mai 1992 (in Budapest) Fritz K***** vorsätzlich dadurch getötet zu haben, daß er, nachdem Dr.Gabor P***** Fritz K***** mit Rohypnol und anderen Schlafmitteln vermengte Mehlspeisen und Barrack verabreicht hatte, wodurch Fritz K***** eingeschlafen war, aus seiner Pistole, Kal 9 mm, aus kurzer Distanz mehrere Schüsse auf die Nackenregion des Schlafenden abgab; Dr.Gabor P***** wird angelastet, zu dieser Straftat dadurch beigetragen zu haben, daß er Fritz K***** nach einem gemeinsamen Tatplan in eine Wohnung in Budapest lockte und ihm dort mit Rohypnol und anderen Schlafmitteln vermengte Mehlspeisen und Barrack verabreichte, wodurch Fritz K***** einschlief.

Im zugrundeliegenden Wahrspruch war von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig bezüglich des Erstangeklagten Helmut F***** die im wesentlichen anklage- und schuldspruchkonforme Hauptfrage 1./ in Richtung des § 75 StGB bejaht und die Zusatzfrage 1./ nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB zur Zeit der Tatbegehung verneint worden; folgerichtig war die Beantwortung der Eventualfrage 1./ nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) bezüglich Helmut F***** unterblieben. Hinsichtlich Dr.Gabor P***** war jeweils stimmenmehrheitlich die (anklagekonform) auf seine unmittelbare (Mit )Täterschaft abzielende Hauptfrage 2./ verneint und die Eventualfrage 2./ nach Beitragstäterschaft im Sinne des Schuldspruches bejaht, ferner stimmeneinhellig die Zusatzfrage 2./ in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneint worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche (formell) vom Erstangeklagten Helmut F***** auf Z 5, 6 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO, vom Zweitangeklagten Dr.Gabor P***** auf Z 1, 5, 8, 10 a und 13 leg.cit. gestützt wird.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt aus den von der Generalprokuratur zutreffend dargelegten Gründen, welchen der Oberste Gerichtshof im wesentlichen beitritt, in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut F*****:

Zu Unrecht sieht dieser Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO durch die Abweisung (377/VI u f) seines - ein Begehren nach Vertagung der Hauptverhandlung in sich schließenden - Antrags (326/VI f) verwirklicht, womit der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes wegen Befangenheit abgelehnt worden war, weil er offensichtlich nicht bereit sei, die Verhandlung mit der nötigen Objektivität zu führen, und den Eindruck hinterlasse, daß er die Geschworenen durch seine Mimik, Gestik sowie zynische und ironische Bemerkungen zu beeinflussen suche. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf den Inhalt eines Protokollberichtigungsantrages beider Verteidiger (ON 208/VII) zu stützen sucht, ist er darauf zu verweisen, daß dieser abgewiesen wurde (ON 209/VII), so daß insoweit nicht von dessen Inhalt, sondern vom (unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen ist. Abgesehen davon ist es dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81) und kann von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht). Gerade bei spontanen Körperreaktionen (Gestik, Mimik) bedarf es für eine Interpretation richterlichen Verhaltens in diesem Sinne konkreter Anhaltspunkte; nichts anderes gilt für Äußerungen, welche die skeptische Haltung des Vorsitzenden zu einem Vorbringen zum Ausdruck bringen. Eine solche Haltung zu manifestieren, ist dem Richter nicht schlechthin untersagt; kommt sie doch letztlich auch in jedem einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Zeugen gegenüber gemachten Vorhalt der inneren Widersprüchlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben deutlich zum Ausdruck. Ein allenfalls hiebei unterlaufener Verstoß gegen die Vorschrift des § 52 Abs 2 Geo jedoch, die dem Richter untersagt, sich in Streitigkeiten mit Parteien und Vertretern einzulassen, Werturteile zu fällen oder spöttische Bemerkungen zu machen, gibt an sich aber noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme einer Befangenheit (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, § 72 ENr 20).

Da der Beschwerdeführer F***** keine konkreten Umstände dargetan hat, auf Grund welcher die Unbefangenheit des Vorsitzenden im Sinne des vorstehend Gesagten auch von einem objektiven Beurteiler in Zweifel gezogen werden könnte, kann von einer Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des Ablehnungsantrages nicht ausgegangen werden.

Ebensowenig wurde eine solche Verletzung durch die Abweisung der Anträge des Erstangeklagten auf Einvernahme der - bei der Durchführung der Tat nicht anwesenden - Zeugin Biza N***** (538/VI; siehe auch 322/VI) und auf zusätzliche Erhebungen betreffend ihre Vernehmungsfähigkeit (547/VI, 322/VI) mit den Beschlüssen 546/VI und 554/VI verwirklicht. Angesichts dessen nämlich, daß Biza N***** stets bestritten hatte, in die Pläne der Angeklagten eingeweiht gewesen zu sein (siehe 435 ff/II, 113 ff, insbes 117/III, 155 ff, insbes 159/III), zielte der Antrag, sie darüber zu vernehmen, ..." daß es keinerlei Anlaß oder Hinweis darauf gab, daß K***** in Budapest ermordet werden sollte" (538/VI) von vornherein ersichtlich ins Leere und verfiel damit zu Recht schon deshalb der Ablehnung. Davon abgesehen, hat die im Ausland (Spanien) wohnhafte Zeugin sich lediglich zu einer Vernehmung im Rechtshilfeweg in Spanien - auch dies nur für den Fall mangelnder Anerkennung ihrer Vernehmungsunfähigkeit - bereit erklärt (ON 167/V), mithin ihre - seitens des österreichischen Gerichtes nicht erzwingbare - Vernehmung durch das erkennende Gericht verweigert. Auch eine Vernehmung an ihrem Wohnsitz, ja sogar am Krankenbett, wäre zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr.P***** mit der hohen Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädigung verbunden (siehe insbesondere 537/VI). Einer nochmaligen Vernehmung dieses Sachverständigen nach Ergänzung der Grundlagen für die medizinische Begutachtung bedarf es mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des § 125 StPO nicht; lagen doch dem Sachverständigen hinreichende ärztliche Unterlagen vor, um den Verlauf und die Schwere der sich schubförmig verschlechternden Erkrankung der Zeugin zu erkennen (373/V sowie Beilagenmappe zur Hauptverhandlung ON 182); ob sie - wie vom Verteidiger des Beschwerdeführers F***** behauptet - zu längeren Gesprächen mit Journalisten in der Lage war (549/VI), ist angesichts der Verschiedenheit der hier ausschlaggebenden psychischen Belastungen nicht maßgeblich.

Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt der gleichfalls auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Einwand des Angeklagten F***** betreffend die Abweisung seines angeblichen Antrages, Auskünfte über die Existenz des von ihm der Täterschaft bezichtigten Boris P***** vom englischen oder französischen Geheimdienst zu erlangen. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt: Zwar kam es in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1993 (549/VI) zu Erörterungen über die laut 376/VI vom öffentlichen Ankläger vorgelegte Mitteilung des Sicherheitsbüros vom 14. Dezember 1993, Blg V, derzufolge über einen angeblichen Geheimdienstagenten Boris P***** in Österreich nichts bekannt ist, von den ehemaligen Ostblockstaaten grundsätzlich keine Auskünfte über angebliche Geheimdienstagenten erteilt werden und somit nur die (von der Staatspolizei auch ergriffene) Möglichkeit einer Anfrage bei sogenannten "befreundeten" Geheimdiensten (Frankreich, Großbritannien) blieb, von denen aber trotz Urgenz unter Hinweis auf die Dringlichkeit wegen der Gerichtsverhandlung keine Antwort eingelangt war. Im Zusammenhang damit erklärte der Verteidiger des Erstangeklagten, eine solche Auskunft (befreundeter Geheimdienste) mit seiner Frage, ob ein ergänzender Bericht bezüglich P***** eingelangt sei, gemeint zu haben. Ein den (neuerlichen) Versuch der Einholung von Auskünften der englischen und französischen Geheimdienste betreffender Antrag wurde in der Folge aber nicht gestellt; vielmehr beantragte der Verteidiger des Erstangeklagten Interpolanfragen in Moskau, Budapest, Athen und Sofia (550/VI). Nur auf diesen Antrag - nicht auf eine (nicht begehrte) neuerliche Anfrage in Großbritannien und Frankreich - bezieht sich folgerichtig auch der abweisliche Beschluß 554/VI f.

Nicht vom Thema des tatsächlich gestellten Beweisantrages ausgehend und schon deshalb nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist jene weitere Verfahrensrüge, welche die Abstandnahme von der Vorladung der ungarischen ärztlichen und waffentechnischen Sachverständigen (mit Beschluß 556/VI) betrifft: Der Antrag auf Ladung und Vernehmung der ungarischen Ärzte, die mit der Sektion der Leiche befaßt waren (550/VI f) enthält (außer der Behauptung möglicher - nicht konkretisierter - Unvollkommenheiten der Übersetzung ihrer Gutachten) kein Beweisthema; der unmittelbar im Anschluß hieran gestellte Antrag auf Einvernahme des ungarischen Waffensachverständigen sollte dem Beweis dafür dienen, "wie die Räumlichkeiten im Verhältnis zu den sichergestellten Spuren beschaffen waren, sowie welche Schußspuren auf welchen Standort des Schützen und die Lage seines Opfers hindeuten". Erst in der Rechtsmittelausführung bringt der Angeklagte F***** dazu vor, durch die ungarischen Sachverständigen wäre der Beweis dafür zu erbringen gewesen, daß seine anfänglichen Selbstbezichtigungen nicht mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen und sohin erfunden seien. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist aber stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt seiner Stellung und von den damals vorgebrachten Gründen auszugehen; im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachte Gründe können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 ENr 40, 41). Im übrigen ist die Beschwerdebehauptung, die Annahme "der ungarischen Fachleute" (Gerichtsmediziner) über die Tötung des Fritz K***** durch (mindestens) einen Schuß in den Nacken (siehe hiezu auch die Ausführungen des österreichischen Gerichtsmediziners Prof. Dr.B***** 371/IV f und 467/VI ff) sei unvereinbar mit seinen eigenen "Selbstbezichtigungen", durch die Aktenlage nicht gedeckt (vgl die Verantwortung des Beschwerdeführers 252/I: "Ich richtete die Waffe aus kurzer Distanz, im Bereich des Halses auf ihn, und drückte mehrmals ab" sowie 359/II: "Wie in Trance streckte ich die Schußhand in Richtung der Kopfpartie des K***** und drückte in rascher Schußfolge glaublich viermal ab. Ich traf K***** in Kopf- und Halspartie"). Von abweichenden Erkenntnissen der ungarischen Sachverständigen kann nur insoweit die Rede sein, als der ungarische Waffensachverständige (laut 351/IV) eine Nackenverletzung K*****s als Riß- und nicht als Schußwunde beurteilt hat. Abgesehen davon, daß das Vorhandensein (auch) einer solchen Wunde mit den ursprünglichen Geständnissen des Angeklagten F***** jedenfalls nicht unvereinbar wäre, wurde vom Sachverständigen Prof. Dr.B***** mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt, aus welchen Gründen diese - in die Kompetenz der Gerichtsmedizin und nicht der Waffen- und Schießkunde fallende - Beurteilung, der auch seine ungarischen Kollegen nicht gefolgt sind (323/IV, 329/IV f iVm 914 der Mappe ON 28, 28 a), unzutreffend ist (467-469/VI).

Unbegründet sind auch die vom Beschwerdeführer F***** auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Rügen, wonach die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) und in Richtung der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) die Vorschrift des § 314 StPO verletzt habe; denn die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Verhandlungsergebnisse können nicht als Tatsachenvorbringen im Sinne des § 314 Abs 1 StGB angesehen werden, auf Grund dessen die von ihm vermißte Fragestellung geboten gewesen wäre: Zwar trifft es zu, daß im Gesichtsbereich der Leiche des Fritz K***** prämortale Verletzungen festgestellt wurden; dem bezüglichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.B***** ist jedoch nicht zu entnehmen, daß diese Verletzungen auf einen Kampf des Fritz K***** unmittelbar vor seiner Tötung hindeuten. Der gerichtsärztliche Sachverständige hat vielmehr lediglich (prämortale) Schuß- und (postmortale) Zerstückelungsfolgen im knöchernen Gesichtsschädelbereich konstatiert, ohne bei jedem einzelnen Defekt insoweit eine genaue Zuordnung treffen zu können (484/VI f) und die Weichteilverletzungen - einschließlich des Hämatoms am rechten Oberlid - in Einklang mit einer Schußverletzung des Kopfes zu bringen vermocht (486/VI f, 505/VI f). Daß die Verletzungen "die Version stützen, daß ein Kampf stattgefunden hat", ist eine nur vom Verteidiger des Beschwerdeführers F***** im Rahmen seiner Fragestellung an den gerichtsärztlichen Sachverständigen (485/VI ganz oben) geäußerte Vermutung, die im Obduktionsgutachten keine Deckung fand. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dies im Zusammenhang mit der einen Tötungsvorsatz bestreitenden Verantwortung des Angeklagten F***** (155/VI: "Ich muß noch einmal sagen, daß es nie einen Mordplan gegeben hat ....... es war aber nie daran gedacht, daß K***** ermordet werden sollte") eine Eventualfrage hinsichtlich dieses Angeklagten in Richtung einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht indizieren, weil er nie behauptet hat, bei einem Kampf selbst gegen Fritz K***** tätlich geworden zu sein (siehe insbesondere 214/VI: "Ich hatte mit dem Kampf, den Fritz mit P***** geführt hat, nichts zu tun").

Die Verantwortung des Angeklagten F***** machte aber - seinem Beschwerdevorbringen zuwider - auch die Stellung einer Eventualfrage in Richtung der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) entbehrlich: Er behauptete nämlich, nach dem Konsum größerer Mengen Alkohol zur - Vertreibung schwerer Angstzustände (198, 199/VI, 510/VI) - "völlig benebelt" gewesen zu sein (278/VI, vgl 202/VI); als er (in diesem Zustand) aus dem Nebenzimmer eine wörtliche Auseinandersetzung und darauf folgend lautes Krachen (wie vom Aufeinanderschlagen hölzener Gegenstände) sowie das Splittern von Glas gehört habe (206/VI), sei er in einen derartigen Angstzustand geraten, daß er seine Körperfunktionen nicht mehr zu kontrollieren vermochte (206-208/VI). Diese Angaben würden keineswegs nahelegen, daß der Beschwerdeführer überhaupt die physische Möglichkeit zur Tatverhinderung hatte (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 286 StGB RN 2 b), geschweige denn, daß er (in subjektiver Hinsicht) eine Vorsatztat als noch bevorstehend und sich selbst als fähig erkannte, dieses Delikt durch sein Eingreifen zu verhindern.

Die Beschwerdeausführungen des Erstangeklagten F***** unter der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO sind keine prozeßordnungsgemäßen Tatsachenrügen, weil der Beschwerdeführer darin gar nicht den Versuch unternimmt, auf aktenkundige Umstände hinzuweisen, die geeignet sein könnten, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Vielmehr führt er eine (hier) unzulässige Schuldberufung aus, indem er einen die Mitwisserschaft der Biza N***** umfassenden Mordplan als zu risikobeladen und damit unwahrscheinlich abtut, nochmals die vom gerichtsärztlichen Sachverständigen nicht bestätigte Vermutung, an der Leiche des Fritz K***** seien Kampfspuren festgestellt worden, äußert, den Gebrauch einer Verkleidung als mit einem Mordplan unvereinbar bezeichnet (vgl dagegen seine Erklärungen 258/I und 283 d verso/I sowie die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen 524/VI) und - unter Vernachlässigung des Fehlens psychiatrischer und psychologischer Anhaltspunkte für einen Rauschzustand (514 f, 517 und verso, 520/VI) - das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr.B***** gerade deswegen bekämpft, weil dieser von der Verantwortung des Beschwerdeführers über die von ihm vor der Tat konsumierten Alkoholmengen (510/VI) - die tödlich gewirkt haben müßten (512/VI f) - ausging.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Gabor P*****:

Eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank (§ 345 Abs 1 Z 1 StPO) infolge mangelnder Erkennbarkeit, welche Laienrichter als Haupt- und welche als Ersatzgeschworene fungierten (SSt 54/51), ist nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - der Rüge des Zweitangeklagten zuwider - nicht unterlaufen; geht doch aus dieser Niederschrift (2/VI) hervor, daß am Beginn der Hauptverhandlung alle Geschworenen vom Vorsitzenden zur Beeidigung einzeln aufgerufen wurden und unmittelbar im Anschluß daran die Namen der Ersatzgeschworenen bekanntgegeben wurden. Letzteren wurden sodann, wie aus dem Beschluß ON 209/VI (Abweisung der Anträge der Verteidiger auf Protokollberichtigung) hervorgeht, auf Grund einer festen Sitzeinteilung Plätze am - vom Vorsitzenden aus gesehen - rechten äußeren Ende der Bank zugewiesen.

Die gleichfalls formell unter Z 1, der Sache nach aber unter Z 4 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemachte Unterlassung des Handschlages bei der Verpflichtung konfessionsloser Geschworener iS des letzten Satzes des § 305 Abs 2 StPO mag eine Formverletzung begründen, zieht aber keineswegs Nichtigkeit nach sich (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 305 ENr 3).

Die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme der Journalisten Emil B***** und Heike K***** (379/VI) zum Nachweis einer angeblich von einer Geschworenen gemachten, zum Gegenstand eines Befangenheitsantrages des Verteidigers des Erstangeklagten F***** (191/VI f) genommenen Äußerung einer Geschworenen (materiell im Rahmen des Beschlusses 543/VI auf Abweisung des betreffenden Ablehnungsantrages) begründete nicht die vom Zweitangeklagten Dr.P***** geltend gemachte Verletzung seiner Verteidigungsrechte (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO): Diese Journalisten waren nach dem Antragsvorbringen nicht Zeugen der - von der Geschworenen (192/VI) bestrittenen - Äußerung, sondern sollten nur bestätigen, von einem bis zuletzt anonym gebliebenen Informanten eine telefonische Mitteilung hierüber erhalten zu haben. Mangels einer Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Information auf Grund einer Einvernahme des Informanten konnte die Einvernahme der Journalisten unterlassen werden, ohne daß hierin eine vorgreifende Würdigung der Beweiskraft ihrer Aussagen zu erblicken wäre; denn auch durch wahrheitsgemäße Wiedergabe der ihnen anonym zugekommenen Information wäre deren Richtigkeit weder zu bestätigen noch zu widerlegen gewesen.

Das weitere Vorbringen des Zweitangeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 345 Abs 1 Z 5 StPO, ihm sei die ihm (nach §§ 318 Abs 1, 255 Abs 3 StPO) zustehende Schlußrede verkürzt worden, findet im Hauptverhandlungsprotokoll (564/VI) keine Deckung. Darüber hinaus lägen die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vor; denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Abhilfe gegen eine allfällige derartige Maßnahme des Vorsitzenden durch ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes zu begehren.

Der Antrag des Zweitangeklagten auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er mit seinen teilweise verkrüppelten Händen zu einer Zerstückelung der Leiche niemals imstande gewesen wäre (450/VI), konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Abweisung verfallen (546/VI), weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zweitangeklagte zu jeglicher Hilfeleistung für den Erstangeklagten außerstande gewesen wäre.

Die (322/VI f und 450/VI) beantragte Einvernahme des Urologen Prim. Dr.Thomas L***** sollte der Sache nach dem Nachweis eines Persönlichkeitswandels des Zweitangeklagten auf Grund eines schweren Autounfalles im Jahre 1987 dienen, der ihn seelisch und geistig auf die Stufe eines Kindes gebracht haben soll, also letzten Endes die (gegenteiligen) Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.F***** und Prim. Dr.P***** sowie das psychologische Gutachten von Prof. Dr.Q***** widerlegen. Eine solche Zielsetzung war jedoch von vornherein aussichtslos und konnte daher ohne Verletzung von Verteidigungsrechten zur Ablehnung der Zeugeneinvernahme führen (545/VI), weil die - im Gegensatz zu einem Urologen - zur Beurteilung des psychischen Zustandes eines Angeklagten kompetenten Sachverständigen insoweit übereinstimmende Gutachten erstatteten, die keineswegs an Mängeln im Sinne der §§ 125, 126 Abs 1 StPO leiden (526 bis 531/VI iVm ON 76/III, ON 110/IV und ON 123/IV).

Die angebliche Aussage des Zeugen Bez.Insp.Franz P*****, die vom Angeklagten zum Gegenstand einer unter § 345 Abs 1 Z 5 StPO "oder sonst welchem Nichtigkeitsgrund" erhobenen Rüge gemacht wird ("ich hatte den Eindruck, daß F***** mit seinem Geständnis eine Lebensbeichte abgelegt und die volle Wahrheit gesagt hat"), findet sich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll (siehe 380/VI ff), das betreffende Beschwerdevorbringen ist daher prozeßordnungswidrig. Sollte der Zweitangeklagte insoweit Bezug auf jene Teile der Aussage des Zeugen genommen haben, denen zufolge Helmut F***** keineswegs "locker vom Hocker" erzählte, ihm die Tat vielmehr leid tat, weil, wie er immer wieder sagte, sein Leben "kaputt" war (386/VI), oder die Beantwortung der von seinem Verteidiger selbst gestellten Frage nach dem Eindruck des Geständnisses des Angeklagten F***** auf den Zeugen gemeint haben, derzufolge F***** nach dem Geständnis erklärte, froh zu sein, alles gesagt zu haben (406/VI), wäre ihm überdies zu erwidern, daß diese Bekundungen keineswegs den Rahmen einer Zeugenaussage sprengen. Sie bestehen nämlich durchaus in der Wiedergabe von Wahrnehmungen des Zeugen bezüglich des Verhaltens des Erstangeklagten bei seiner polizeilichen Einvernahme, insbesondere der hiebei gefallenen Bemerkungen.

Hinsichtlich der Anträge des Zweitangeklagten Dr.P***** auf Einvernahme der Zeugin N***** und auf Überprüfung ihrer Vernehmungsfähigkeit (451/VI) kann auf die Erledigung der Verfahrensrüge des Erstangeklagten F***** bezüglich dieser Zeugin hingewiesen werden; die Verlesung im Vorverfahren deponierter Angaben der Biza N***** entsprach hinsichtlich ihrer Beschuldigteneinvernahme durch den Untersuchungsrichter ON 67 der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 1 StPO (in der Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993) und hinsichtlich des Polizeiprotokolls 113 ff/III und der von ihrem Anwalt aufgenommenen Niederschrift ON 42/II dem Gebot des § 252 Abs 2 StPO a.F.

Die an diese Verfahrensrüge anschließende - gleichfalls auf die Angaben der Biza N***** bezugnehmende - Tatsachenrüge nach § 345 Abs 1 Z 10 a StPO wird im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Zweitangeklagten zu diesem Nichtigkeitsgrund an späterer Stelle erörtert werden.

Formell unter Z 8 des § 345 Abs 1 StPO, der Sache nach jedoch als Verstoß gegen eine Vorschrift über die Fragestellung (Z 6 dieser Gesetzesstelle) rügt der Zweitangeklagte Dr.P*****, daß "die Frage nach dem gemeinsamen Plan der Mittäter nicht eigens und ausdrücklich den Geschworenen zur Entscheidung gestellt" worden sei, sondern sich in der Hauptfrage wie auch in der Eventualfrage (nach Beitragstäterschaft des Zweitangeklagten Dr.P***** zum vom Erstangeklagten Helmut F***** ausgeführten Mord) jeweils nur "in einer Adverbgruppe auf unbetonter Satzstelle" befinde. Die von ihm vermißte Stellung einer unmittelbar den Bestand eines gemeinsamen Tatplanes betreffenden Frage ("gab es einen gemeinsamen Plan der Mittäter?"), um die Geschworenen zu einer Prüfung des Planes und des - nach seiner Auffassung damit untrennbar verbundenen - Motivs zu veranlassen, ist allerdings mit den die Stellung von Schuldfragen (Haupt- oder Eventualfragen) betreffenden Vorschriften der §§ 312 Abs 1 und 314 Abs 1 StPO unvereinbar. Nach § 312 Abs 1 StPO soll die Hauptfrage darauf gerichtet sein, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben; dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der Straftat in die Frage aufzunehmen und die zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendigen Hinweise auf die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw beizufügen. Diese Vorschrift gilt (sinngemäß) auch für die nach § 314 Abs 1 StPO gleichfalls als Schuldfragen zu formulierenden Eventualfragen, wobei allerdings an die Stelle der nach der Aktenlage verwirklichten strafbaren Handlung (Begehungsform) jene tritt, welche nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen indiziert ist. Daraus ergibt sich, daß beim Verbrechen des Mordes der Hauptsatz (Fragesatz) einer Schuldfrage nach unmittelbarer Täterschaft dahinlauten muß, ob der Angeklagte einen anderen getötet hat, nach Beitragstäterschaft zum Mord hingegen, ob er zu einer derartigen strafbaren Handlung des unmittelbaren Täters beigetragen hat. Diesen Erfordernissen werden die im gegenständlichen Verfahren den Geschworenen vorgelegten Schuldfragen gerecht; die Stellung einer im Sinne des Beschwerdevorbringens formulierten Frage wäre hingegen nicht prozeßordnungsgemäß gewesen.

Als (gegen ein geschworenengerichtliches Urteil) unzulässige Schuldberufung erweist sich das gesamte Vorbringen des Angeklagten Dr.P***** unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO. Seine einleitende Behauptung, die im Wahrspruch getroffenen Feststellungen seien deshalb bedenklich, weil die Geschworenen dem seinerzeitigen - den Beschwerdeführer mitbelastenden - Geständnis des Erstangeklagten F***** nur zum Teil - insbesondere nicht hinsichtlich des angeblich von Dr.P***** an F***** erteilten "Schießbefehls" - gefolgt seien, beruht auf einer dem österreichischen Strafprozeß fremden Beweisregel "der Unteilbarkeit von Glaubwürdigkeit" (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, § 258 ENr 89). Die überdies erhobene Behauptung, aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.Friedrich gehe hervor, daß die Belastung des Zweitangeklagten durch F***** auf einer - die eigene Täterschaft von sich weisenden - "Projektion" F*****s beruhen müsse, also tatsachenwidrig sei, ist ein aktenwidriger Hinweis auf die (theoretische) Möglichkeit einer für den Beschwerdeführer günstigeren Würdigung der Verfahrensergebnisse; denn die Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und der Psychologie haben eine derartige - der richterlichen Beweiswürdigung vorzubehaltende - Wertung des den Zweitangeklagten mitbelastenden Geständnisses F*****s bewußt vermieden und eine als "Projektion" deutbare psychische Reaktion vor allem im Zusammenhang mit den Abweichungen F*****s von seinen ursprünglichen Angaben erwähnt (Sachverständiger Prim. Dr.Heinz P***** 171/V iVm 520/VI f; Sachverständiger Prof. Dr.F***** und Sachverständiger Prof. Dr.Qu***** 523/VI ff). Nur durch Ablehnung aller ihn belastenden Angaben (insbes 256, 257, 283 a/I ff) im Geständnis des Mitangeklagten F***** als "Fabel" ("freie Erfindung") gelangt der Beschwerdeführer schließlich in seinen anschließenden Ausführungen zur Behauptung, für seine Beitragstäterschaft fehle es an einem Motiv.

Die Unmöglichkeit genauer Überprüfung der Herkunft der dem Fritz K***** in Mehlspeisen und Barrack verabreichten Schlafmittel und der Einzelheiten ihrer Verwendung begründet - einem weiteren Einwand des Zweitangeklagten unter § 345 Abs 1 Z 10 a StPO zuwider - keine erheblichen Bedenken gegen die (auf die ursprünglichen Angaben des Helmut F***** gestützten Annahme einer gezielten Verwendung dieser Drogen; ebensowenig schließt der Umstand, daß der Erstangeklagte F***** sein Geständnis widerrufen hat, sodaß es nur durch Vorhalte (siehe insbesondere 268/VI ff und Verlesungen 559/VI f) zur Kenntnis der Geschworenen gelangte, dessen Verwertung aus.

Letztlich ist auch die vom Beschwerdeführer Dr.P***** (schon im Rahmen der Verfahrensrüge - § 345 Abs 1 Z 5 StPO - angestellte) zusätzlich auf Z 10 a leg.cit. gestützte Überlegung, die von der Zeugin Biza N***** wahrgenommene teilweise Unlöslichkeit des in das Schnapsglas des Fritz K***** gegebenen Pulvers spreche gegen die Ausführung eines heimtückischen Mordplans, weil eine derartige "Panne im Plan" mit Erfahrungsgrundsätzen nicht vereinbar wäre, ein unzulässiger Angriff auf die dem Wahrspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Unzutreffend ist jenes Vorbringen der Strafzumessungsrüge (§ 345 Abs 1 Z 13 StPO), demzufolge nach § 65 Abs 2 StGB die Strafe für den Beschwerdeführer so zu bestimmen gewesen wäre, daß er in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt gewesen wäre als nach dem Gesetz des Tatorts, also der Republik Ungarn: Die Bestimmungen des § 65 StGB kommen nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle (unter den dort - insbesondere unter Z 1 und 2 - bezeichneten Voraussetzungen) nur auf andere als die in den §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten in Anwendung. Taten, bei welchen ein Anknüpfungspunkt an die österreichischen Strafgesetze im Sinne der §§ 63, 64 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Abs 2 StGB gegeben ist, sind somit aus dem Anwendungsbereich des § 65 StGB ausgeschlossen, weshalb die dem Beschwerdeführer Dr.P***** vorschwebende gleichzeitige Anwendung des § 64 Abs 1 Z 7 StGB (auf die Strafbarkeit schlechthin) und des § 65 Abs 2 StGB (auf Strafhöhe und Zumessung) rechtslogisch nicht in Betracht kommt. Da vorliegend die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 7 StGB erfüllt sind, weil nach der Aktenlage die Auslandsstraftat von Österreichern mit Wohnsitz im Inland gegen einen gleichfalls über einen inländischen Wohnsitz verfügenden Österreicher begangen wurde, erfolgte die Bestrafung zu Recht (ausschließlich) nach den österreichischen Strafgesetzen unabhängig von jenen des Tatortes. Weshalb die Nichtbeachtung letzterer Strafgesetze den Grundsätzen des Art 6 MRK widersprechen sollte, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, bleibt unerfindlich, zumal dieser Konventionsartikel keine kollisionsrechtlichen Vorschriften (also Normen des materiellen Strafrechtes) enthält.

Soweit der Angeklagte Dr.P***** im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafberufung die Aufzählung der langfristigen Planung und der niedrigen Beweggründe unter den erschwerenden Umständen als Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 13 StPO rügt, weil der Schwurgerichtshof eine entsprechende Fragestellung unterlassen habe, verkennt er erneut das Wesen der Vorschriften über die Fragestellung:

Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nach § 316 StPO nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen würden - einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt. Dies trifft auf die vom Erstgericht berücksichtigten Erschwerungsgründe nicht zu, weil ihr Vorliegen an der Anwendung des Strafsatzes des § 75 StGB nichts ändert.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte nach § 75 StGB über Helmut F***** eine lebenslange Freiheitsstrafe und über Dr.Gabor P***** eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel und den geringen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, als erschwerend hingegen die langfristige Tatplanung und die niedrigen Beweggründe, bei F***** überdies die besondere Brutalität und die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, während die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.P***** die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beantragt.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.

Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß beide Angeklagten heimtückisch (§ 33 Z 6 StGB) handelten, indem sie beim Tatopfer den Eindruck erweckten, es solle in die Familie seiner Freundin eingeführt werden und es unter diesem Vorwand nach Budapest lockten, sowie daß der Zweitangeklagte durch das im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Verhalten entscheidend zur langfristigen Planung der Tat und deren Durchführung beitrug, beweisen seine verbrecherischen Aktivitäten eine derart negativ ausgeprägte Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten (§ 32 Abs 2 StGB) und damit einen solchen Grad an Schuld und krimineller Intensität, daß die Verhängung einer zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe nach Lage des Falles nicht mehr gerechtfertigt ist.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Dr.P***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Berufung des Angeklagten F***** hingegen war ein Erfolg zu versagen, weil entgegen der darin aufgestellten Behauptung die vom Erstgericht als erschwerend gewerteten Umstände sehr wohl ein erhöhtes Maß an Vorwerfbarkeit gegenüber einem nicht weiter beschwerten Mord indizieren und demnach die bei ihm geschöpfte maximale Unrechtsfolge auch bei Berücksichtigung seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur einer Ermäßigung unzugänglich ist.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

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