JudikaturJustizRS0096992

RS0096992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1994

Bei spontanen Körperreaktionen (Gestik, Mimik) bedarf es für eine Interpretation richterlichen Verhaltens im Sinne einer Befangenheit konkreter Anhaltspunkte; nichts anderes gilt für Äußerungen, welche die skeptische Haltung des Vorsitzenden zu einem Vorbringen zum Ausdruck bringen. Eine solche Haltung zu manifestieren, ist dem Richter nicht schlechthin untersagt; kommt sie doch letztlich auch in jedem einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Zeugen gegenüber gemachten Vorhalt der inneren Widersprüchlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Angaben deutlich zum Ausdruck.