JudikaturJustizRS0089536

RS0089536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2000

Das Vergehen nach § 286 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, dessen Tatbestandsverwirklichung auch erfordert, daß im Einzelfall dem Handlungspflichtigen das gebotene Verhalten physisch - real möglich war.

Entscheidungen
3