RS0059368 – OGH Rechtssatz
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Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 52 Abs 2 Geo, die dem Richter untersagt, sich in Streitigkeiten mit Parteien und Vertretern einzulassen, Werturteile zu fällen oder spötische Bemerkungen zu machen, gibt an sich noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme einer Befangenheit.