JudikaturJustiz12Os64/88

12Os64/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Orhan Y*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (iVm § 12 zweiter Fall StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.März 1988, GZ 20 Vr 1503/87-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Orhan Y*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (richtig: iVm § 12 zweiter Fall StGB) schuldig erkannt. Darnach hat er am 14. September 1987 durch die vorsatzlos handelnden Helga und Dietmar R*** im PKW des Letztgenannten zwei Pakete Heroin mit einem Gesamtgewicht von 515 g aus der Türkei nach Österreich verbringen lassen, mithin den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge eingeführt, wobei er diese Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen unternahm der Beschwerdeführer mit seiner Freundin Helga R*** und deren Sohn Dietmar R*** mit dessen PKW eine Fahrt in die Türkei. Dort reisten sie am 8.September 1987 ein; am nächsten Tag hatte der Angeklagte das Fahrzeug in der Zeit von 24 Uhr bis 9 Uhr morgens allein zur Verfügung (S 456); am vierten Tage ihres Aufenthalts übergab der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne Wissen des Dietmar und der Helga R*** für die Dauer von etwa 45 Minuten einem anderen Türken (S 457). Während dieser Zeit versteckte er entweder selbst oder durch einen unbekannten Mittäter zwei Pakete Heroin mit einem Gesamtgewicht von 515 g im Fahrzeug (S 460/461). Am 12. September 1987 verließen Helga und Dietmar R*** mit diesem Fahrzeug die Türkei und kehrten nach Österreich zurück; der Beschwerdeführer hat auf diese Weise die Einfuhr des Suchtgifts durch die Genannten, die davon keine Kenntnis hatten, veranlaßt (S 456 f, insbesonders S 461). Am 29.September 1987 verständigte eine Vertrauensperson die Sicherheitsbehörde davon, daß in diesem Personenwagen ein in der Mitte der Konsole verstecktes Paket mit Suchtgift gefunden worden war, in dem sich zwei Nylonsäckchen mit 247 g und 18 g Heroin befanden. In der Folge wurde von einem Beamten der Kriminalabteilung an dieser Stelle ein sogenanntes Fangpaket, das mit Silbernitrat präpariert worden war, eingebaut (S 458 f) und der Angeklagte - der am 7.Oktober 1987 wieder nach Dornbirn gekommen war und sich unter einem Vorwand das Fahrzeug von Dietmar R*** ausgeborgt hatte (S 457/458) - festgenommen, als er dieses Fangpaket und ein weiteres, von den Beamten nicht entdecktes Paket mit 250 g Heroin aus dem Fahrzeug ausbauen wollte (S 458 und S 462). Unmittelbar nach seiner Anhaltung hat der Beschwerdeführer zugegeben, die Einfuhr des Heroins veranlaßt zu haben; nach dem Ausbau des Suchtgifts hätte er seinen türkischen Auftraggeber anrufen sollen (S 459 letzter Absatz). Diese Aussage wurde nicht protokolliert (vgl. S 85). In der Folge hatte der Angeklagte diese Angaben widerrufen und sich nicht schuldig bekannt (S 85 und S 431). Die Annahme der Täterschaft gründete das Erstgericht auf die geständige Verantwortung des Angeklagten unmittelbar nach seiner Anhaltung (S 462) und darauf, daß die Hände des Angeklagten bei seiner Festnahme deutlich Spuren von Silbernitrat aufwiesen und er nicht nur das sogenannte Fangpaket in seinen Händen gehabt hatte, sondern auch jenes zweite - von den Kriminalbeamten zum Zeitpunkt der Betretung des Angeklagten noch nicht entdeckte - Heroinpaket, das unter dem Armaturenbrett versteckt worden war (S 461). Da auch dieses Spuren von Silbernitrat aufwies, nahm das Gericht als erwiesen an, daß der Angeklagte auch dieses Paket ausbauen wollte (S 460 und 461). Hingegen erachtete es insbesonders die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich dieses Fahrzeug von Dietmar R*** ausgeliehen, um es seinen Kollegen zu zeigen, er habe das Fahrzeug bei einer Tankstelle mit einem Staubsauger gereinigt und sei schließlich auf das in der Mittelkonsole versteckte Suchtgiftpaket gestoßen, sei dann schließlich auf einen Parkplatz gefahren, um dort eine Schraube am Armaturenbrett zu befestigen, für völlig unglaubwürdig. Dies insbesonders deshalb, weil der Angeklagte bei seiner Anhaltung durch die Gendarmerie diese beiden Suchtgiftpakete ausbauen wollte und damals (wie oben angeführt) ein Geständnis ablegte.

Als Verfahrensmängel (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) rügt der Beschwerdeführer

1. die Nichtzulassung von Fragen an den als Zeugen vorgeladenen Kriminalbeamten Herbert M*** während seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung (S 444, 445 und 446);

2. die Abweisung folgender in der Hauptverhandlung (vgl. S 449 f) gestellter Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung

a) des Tankstellenpächters Ernst F*** zum Beweise darüber, daß der Angeklagte am 7.Oktober 1987 in der Zeit zwischen 14 Uhr 30 und 15 Uhr bei der ARAL-Tankstelle in Hohenems, Bundesstraße 108, den PKW des Dietmar R*** mit einem Staubsauger längere Zeit gereinigt hat und dabei auf das sogenannte Fangpaket gestoßen ist, daß sich an dieser Tankstelle ein Münzstaubsauger befinde und daß die Kriminalbeamten bei ihren Erhebungen an der Tankstelle den dort Bediensteten weder ein Photo des Angeklagten gezeigt noch nach ihm gefragt haben;

Rechtssätze
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