JudikaturJustiz11Os4/14v

11Os4/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabor B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, AZ 23 Hv 95/13p des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Dezember 2013 (ON 38 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, und des Verteidigers des Zweitangeklagten Mag. Markowski zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2013, GZ 23 Hv 95/13p 38, verletzt in den beiden Strafaussprüchen § 43a Abs 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird der Teil von sechs Monaten und zwanzig Tagen der über Gabor B***** und Zoltan Bo***** jeweils verhängten Freiheitsstrafen von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem unmittelbar nach seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsenen, gekürzt ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Dezember 2013, GZ 23 Hv 95/13p 38, wurden  Gabor B***** und Zoltan Bo***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde hinsichtlich beider Angeklagter ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der unbedingte Strafteil wurde bereits vollzogen. Die Verurteilten wurden vom Vollzugsgericht mit Beschlüssen vom 7. Jänner 2014 (AZ 24 BE 393/13i des Landesgerichts Linz) und vom 8. Jänner 2014 (AZ 21 BE 373/13a des Landesgerichts Linz) jeweils zum 23. Jänner 2014 gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1, Z 2 StVG bedingt entlassen.

Rechtliche Beurteilung

Das genannte Urteil steht wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Ausgehend von der hier aktuellen Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde durch die Bestimmung des unbedingten Teiles der Strafe mit vier Monaten die zulässige Obergrenze (von drei Monaten und zehn Tagen) zum Nachteil der Verurteilten überschritten; diese gesetzwidrige Strafbemessung bewirkte sogar Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ( Jerabek in WK² StGB § 43a Rz 13; Ratz , WK StPO § 281 Rz 671 2. Anstrich mit Judikaturnachweisen).

Es waren daher in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens die Strafaussprüche im Umfang der Aussprüche über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB aufzuheben und insoweit in der Sache selbst durch gesetzeskonforme Anpassung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zu erkennen (RIS Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]; zuletzt 14 Os 25/13b).

Der Lauf der bereits begonnenen Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe wird durch die durchgeführte Relationskorrektur nicht berührt (RIS Justiz RS0118011; RS0092039 [T3, T4]; Ratz , WK StPO § 290 Rz 55; zuletzt 11 Os 52/13a).