Spruch Das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 16. November 2016, GZ 217 U 220/16i 10, verletzt in seinem Strafausspruch § 141 Abs 1 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch ebenso aufgehoben wie der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss auf Absehen…
Text Gründe: Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 16. November 2016, GZ 217 U 220/16i 10, wurde Björn E***** des (am 11. Juli 2016 begangenen) Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung…
Rechtliche Beurteilung Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 16. November 2016, GZ 217 U 220/16i 10, in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang: Das Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 …