JudikaturJustizRS0092039

RS0092039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Wird bei einer Neubemessung der Strafe auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil übernommen, wird im Spruch der Beginn der Probezeit - mit Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteils - festgehalten.

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