JudikaturJustizRS0091988

RS0091988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Wenn auch die gesetzwidrige Ausmessung der Strafe nur in dem unrichtigen Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gelegen ist (§ 43a Abs 3 StGB), so hebt der gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO angerufene Oberste Gerichtshof gleichwohl den gesamten Strafausspruch als nichtig auf und bemisst die Strafe neu.

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