JudikaturJustiz11Os162/95

11Os162/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich Kö***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Peter O***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Edgar Ko***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1995, GZ 12 a Vr 1810/95-290, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Dr.Edgar Ko***** und der Verteidiger Dr.Bernhauser und Dr.Ofner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hans Peter O*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter O***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich dieses Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Friedrich Kö***** im Schuldspruch wegen Bestimmung des Dr.Thomas Ku***** und des Dr.Edgar Ko***** zur Untreue (A./III. in bezug auf A./II./2./a/ und b/ sowie 3. des Urteilssatzes) sowie demzufolge auch in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch - ausgenommen die sie betreffende Vorhaftanrechnung - aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Für die ihnen nach den verbleibenden Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen werden die Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB wie folgt verurteilt:

Hans Peter O***** wegen der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren,

Friedrich Kö***** wegen der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren.

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Dr.Edgar Ko***** und jene des Hans Peter O***** im übrigen werden verworfen.

Der Angeklagte Hans Peter O***** wird mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung verwiesen.

Den Angeklagten O***** und Dr.Ko***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Friedrich Kö***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt A./I./2./) und des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt A./II./, richtig: A./III./), Hans Peter O***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt A./I./1./) und des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt A./III./), Mag. Dipl.Ing.Walter B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt A./II./1./), Dr.Thomas Ku***** des Verbrechens der Untreue, teils als Beteiligter, nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall sowie 12 dritter Fall StGB (Punkte A./II./2./ und A./IV./) und Dr.Edgar Ko***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt A./II./3./) schuldig erkannt.

Darnach haben Friedrich Kö*****, Hans Peter O*****, Mag. Dipl.Ing.Walter B*****, Dr.Thomas Ku***** und Dr.Edgar Ko***** in Wien

(Punkt A./)

I./1./ Hans Peter O***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorgabe, er bzw die von ihm vertretenen Gesellschaften seien rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmer, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von Darlehen verleitet, die die im folgenden genannten Kreditinstitute an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

a./ am und nach dem 28.März 1994 Peter Ba***** zur Gewährung eines Darlehens für die B***** Bau Ges.m.b.H. zum Nachteil der Bank *****, Schaden 13 Mio S;

b./ um den 4.Mai 1993 bzw 1.Juni 1993 Mag. Dipl.Ing.Walter B***** zur Gewährung eines Darlehens für die I***** Ges.m.b.H. zum Nachteil der ***** Bank AG *****, Schaden 10 Mio S;

c./ am 4.Oktober 1993 und am 12.November 1993 Mag. Dipl.Ing.Walter B***** zur Gewährung eines Darlehens für die B***** Bau Ges.m.b.H. zum Nachteil der ***** Bank AG *****, Schaden 6 Mio S;

2./ Friedrich Kö***** durch gemeinsame Planung, Absprache und Billigung der Vorgangsweise zu den oben 1./a./ bis c./ beschriebenen Tathandlungen des Hans Peter O***** beigetragen;

II./ die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch ihren Machtgebern einen Ver- mögensnachteil in einem 500.000 S übersteigenden Betrag zugefügt, und zwar

1./ Mag.Dipl.Ing.Walter B***** die ihm von seiner Dienstgeberin ***** Bank AG ***** eingeräumte Befugnis, Kredite zu gewähren, dadurch, daß er den Nachgenannten Darlehen gewährte, obwohl er wußte, daß diese infolge der Höhe der den Verantwortlichen (nachgenannter Unternehmen) insgesamt gewährten Kredite und der bis dahin ausstehenden fälligen Rückführung früherer Kredite und wegen des (finanziellen) Aufwandes der "Hintermänner" der Gesellschaften keinesfalls zurückgezahlt werden konnten, bzw dadurch, daß ein Teil der Kredite ihm selbst zufloß,

a./ am 20.Jänner 1994 durch Gewährung eines Betriebsmittelkredites von 3 Mio S an die B***** Bau Ges.m.b.H.;

b./ am 17.Juni 1994 durch Gewährung eines Kredites von 7 Mio S für ein nicht spruchreifes Projekt der O*****ges.m.b.H.;

2./ Dr.Thomas Ku*****

a./ in der Zeit nach dem 5.Mai 1993 dadurch, daß er einen für ein Projekt Grinzing von der ***** Bank AG ***** als Treuhandgeld erhaltenen Betrag von 10 Mio S in Teilbeträgen in Kenntnis des Umstandes, daß die Treuhandbedingungen nicht vorlagen, an Hans Peter O***** und Friedrich Kö***** auszahlte;

b./ nach dem 28.April 1994 dadurch, daß er von einem ihm infolge Übernahme des Treuhandauftrages Mödling, S*****, von Dr.Edgar Ko***** übergebenen, für den Ankauf der Liegenschaft S***** erhaltenen Treuhandbetrag von 11 Mio S einen Teilbetrag von mindestens 10,441.000 S an die ***** Bank AG ***** zur Abdeckung des zu oben 2./a./ genannten treuwidrig verbrauchten Betrages von 10 Mio S weiterleitete;

3./ Dr.Edgar Ko***** am 22.April 1994 dadurch, daß er aus einem von der Bank ***** für den Ankauf der Liegenschaft Mödling, S*****, erhaltenen Treuhandbetrag (von 13 Mio S) 2 Mio S in Kenntnis des Umstandes, daß dieser Betrag nicht gemäß dem Treuhandauftrag verwendet werde, an Hans Peter O***** und Friedrich Kö***** ausfolgte;

III./ Friedrich Kö***** und Hans Peter O***** nach gemeinsamer Erörterung und Erstellung des Tatplanes die zu II./ genannten Täter der Untreuehandlungen durch die Aufforderung zur Begehung derselben, Erläuterung des Tatplanes, Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Unterlagen zu den zu II./ genannten Untreuehandlungen im Wissen um den Befugnismißbrauch bestimmt;

IV./ Dr.Thomas Ku***** dadurch, daß er sich im Rahmen des vorweggefaßten Tatplanes im Wissen um den Befugnismißbrauch bereit erklärte, formal die Treuhandschaft für die aus den zu II./1./ genannten Untreuehandlungen des Mag.Dipl.Ing.Walter B***** stammenden Beträge und teils auch die Bürgschaft zu übernehmen, zu den zu II./1./ genannten Untreuehandlungen des Mag.Dipl.Ing.Walter B***** beigetragen.

Von weiteren Anklagevorwürfen wurden Mag.Dipl.Ing.Walter B*****, Peter Ba***** (dieser zur Gänze), Dr.Thomas Ku***** und Dr.Edgar Ko***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkt B./).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten O***** und Dr.Ko***** bekämpfen ihre Schuldsprüche je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten O***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b und vom Angeklagten Dr.Ko***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

O*****:

Mit seiner Mängelrüge (Z 5) sucht der Beschwerdeführer vor allem die zu Punkt A./I./1./a./ des Urteils getroffene Feststellung, daß die Bank ***** den Kredit über 43 Mio S zum Zwecke des Kaufes des Grundstückes in Mödling, S*****, bewilligt hat (US 25), zu bekämpfen. Die Widmung des Kredites ergibt sich jedoch eindeutig aus der Kreditzusage der Bank (103/X) und aus dem dem Angeklagten Dr.Ko***** erteilten Treuhandauftrag hinsichtlich des tatsächlich zugezählten Teilbetrages von 13 Mio S (329/V), auf welche Urkunden sich das Schöffengericht auch ausdrücklich gestützt hat (US 61, 63). Die erwähnte Urteilsfeststellung läßt sich durch das Beschwerdevorbringen, daß der Kredit der "Projektfinanzierung" gedient habe - mit welchem Begriff sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt hat (US 59 ff) -, in keiner Weise erschüttern, weil zum einen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Kreditgewährung eine Projektfinanzierung nicht aktuell war und zum andern selbst eine Projektfinanzierung zur Errichtung einer Wohnhausanlage die Zweckwidmung eines Kredites für die Anschaffung einer Liegenschaft keineswegs ausschließt. Damit erübrigte sich aber auch die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung der zum Thema "Projektfinanzierung" gemachten Angaben der vernommenen Personen durch das Erstgericht. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen Dr.H*****, der wiederholt angab, daß die Bank über die Höhe des Kaufpreises in Irrtum geführt wurde (199/X, 567/XIV). Soweit der Zeuge in der Hauptverhandlung betonte, daß sich die Bank "nicht geschädigt fühlt" (559/XIV), handelt es sich um eine vorweggenommene Beurteilung des Gesamtkreditengagements der Bank, verbunden mit der hypothetischen Annahme einer gewinnbringenden Abwicklung des Bauprojektes und einer dadurch ermöglichten Rückführung des zweckwidrig verwendeten Darlehensteilbetrages von 13 Mio S (568/XIV). Da aber die Angeklagten O***** und Kö***** nach den mängelfreien Urteilsfeststellungen nicht imstande waren, dieses - oder auch ein anderes - Bauprojekt gewinnbringend abzuschließen, zumal die aufgenommenen Kredite weitgehend der Finanzierung ihres äußerst aufwendigen Lebensstils und im übrigen der Vornahme von Scheinaktivitäten dienten (US 19 f, 43 ff), bestand kein Anlaß für eine gesonderte Erörterung auch dieser Angaben des Zeugen Dr.H*****. Das Erstgericht wurde seiner Begründungspflicht auch dadurch gerecht, daß es auf die Unergiebigkeit der Aussagen von Zeugen aus dem Bankbereich, die mit den Kreditwerbern nicht unmittelbar Kontakt hatten, hinwies, zumal es auf deren Aussagen auch keine Feststellungen gründete (US 42). Der Umstand, daß die B***** Bau Ges.m.b.H. ausschließlich zum Zweck des Ankaufes und der Durchführung des "Baus des Projektes Mödling, S*****", errichtet wurde, entbehrt jeder entscheidungswesentlichen Relevanz und war somit nicht gesondert erörterungsbedürftig. Die behauptete Unvollständigkeit des Urteils ist daher nicht gegeben.

Dies gilt auch für das Vorbringen, daß sich das Erstgericht nicht mit der Verantwortung des Beschwerde- führers, insbesondere zur subjektiven Tatseite, ausein- andergesetzt habe. Da es dessen Verantwortung - soweit sie nicht mit anderen Verfahrensergebnissen übereinstimmte - zur Gänze verwarf (US 39), war es nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht dazu verhalten, jede einzelne von dessen Äußerungen einer gesonderten Erörterung zu unterziehen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht sehr wohl auch auf den Umstand Bedacht genommen, daß die Ange- klagten Kö***** und O***** den Angeklagten Ku***** zur Überweisung des bei der ***** Sparkasse erliegenden Betrages von 10,441.000 S - welcher aus dem von der Bank ***** laut Punkt A./I./1./a./ des Urteilsspruchs gewährten Kredit stammte - veranlaßten. Diese teilweise Rückzahlung des Darlehens führte es jedoch nicht auf das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers bei der Kreditaufnahme laut Punkt A./I./1./b./ des Urteils, sondern auf den Umstand zurück, daß der Angeklagte Mag.Dipl.Ing.B***** auf die Rückführung des Kredites drängte, zumal sein Verhalten bei der Kreditgewährung schon zu Interventionen der Revisionsabteilung der ***** Bank Anlaß geboten hatte (US 28).

Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen mit Bezugnahme auf unsubstantiierte "umfangreiche Ergebnisse des Beweisverfahrens" und vermißte "entsprechende Erörterung der Beweisergebnisse" nach Inhalt und Zielsetzung in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.

Soweit der Beschwerdeführer unter Geltend- machung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Feststellungsmängel zu Punkt A./I./1./b./ des Urteils behauptet, ist die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil er über die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite hinweggeht. So hat das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer den Angeklagten Mag. Dipl.Ing.B***** als Verfügungsberechtigten der ***** Bank über seine bzw. der als Kreditnehmerin vorgeschobenen I*****gesellschaft m.b.H. Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit wie auch über den Verwendungszweck des Darlehens täuschte, wobei er die Schädigung der Bank ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 4, 20, 22, 43 f, 46, 55). Diesen Feststellungen steht der Umstand nicht entgegen, daß die Angeklagten Kö***** und O***** den als Treuhänder fungierenden Mitangeklagten Dr.Ku***** zur teilweisen Rückführung dieses Darlehens aus den zu Punkt A./I./1./a./ des Urteils erlangten Mitteln veranlaßten (US 28, 45). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich somit seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach erneut in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Auch das Beschwerdevorbringen, daß es zu Punkt A./I./1./c./ des Urteils an Feststellungen mangle, vermag den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Darstellung zu bringen, weil der Beschwerdeführer, abgesehen davon, daß diesem Schuldspruchfaktum - der Beschwerde zuwider - die Gewährung eines Kredites von 6 Mio S (und nicht von 3 Mio S) zugrundeliegt und wesentliche Feststellungen zu den subjektiven Tatbestands- erfordernissen (US 32) übergangen werden - nicht angibt, welche Feststellungen seiner Ansicht nach für die Gesetzes- anwendung erforderlich gewesen wären.

Gleiches gilt für die Beschwerdeargumentation hinsichtlich des Punktes A./III./ des Urteils in bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers (§ 12 zweiter Fall StGB) an der Untreue des Angeklagten Mag. Dipl.Ing.B***** (Punkte A./II./1./a./ und b./ des Urteils), weil sie die den Schuldspruch des Beschwerdeführers tragenden Urteilsfeststellungen außer acht läßt. So hat das Erstgericht dezidiert ausgesprochen, daß der Angeklagte Mag.Dipl.Ing.B***** die ihm eingeräumte Befugnis zur Kreditgewährung mißbraucht hat, wobei er wußte, daß er unter den gegebenen Bedingungen nicht zur Kreditvergabe ermächtigt war (US 5, 32 f, 36 f, 50 ff). Zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers stellte es fest, daß dieser - wie auch der Angeklagte Kö***** - jeweils wußte, daß der Angeklagte Mag.Dipl.Ing.B***** bei Gewährung der Kredite seine Befugnis, über das Vermögen der Bank zu verfügen, mißbrauchte (US 34, 36 f, 55 f). Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellungen zu bekämpfen sucht, erschöpft sich sein Vorbringen abermals ebenso in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wie im Fall der Bekämpfung der Feststellung des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten Mag. Dipl.Ing.B***** zu Punkt A./II./1./b./ des Urteils (US 37, 50), wobei sich die Beschwerde in diesem Umfang - mangels qualitativer Akzessorietät der Bestimmungstäterschaft - auch als nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt erweist.

Aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbarkeit des Betruges zu Punkt A./I./1./b./ des Urteils infolge tätiger Reue geltend, welche das Erstgericht in erster Linie deshalb als nicht gegeben erachtete, weil die Mittel für die Schadens- gutmachung unredlich erworben waren, nämlich aus dem zu Punkt A./I./1./a./ des Urteils begangenen Betrug stammten. Die Beschwerde stellt sich abermals als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie auf die Bekämpfung der Urteilsfeststellungen zum zuletzt erwähnten Betrug hinaus- läuft. Da tätige Reue somit mangels redlicher Herkunft der für die Schadensgutmachung verwendeten Mittel ausgeschlossen ist (Leukauf-Steininger Komm3 § 167 RN 34), erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der (im übrigen nicht gegebenen - US 28 f, 55, 84 iVm 165/XII) Vollständigkeit der Schadensgutmachung.

Berechtigung kommt der auf den Nichtig- keitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge hingegen in dem Umfang zu, als sie den Schuld- spruch des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an der Untreue der Angeklagten Dr.Ku***** und Dr.Ko***** (teilweise Punkt A./III./ in bezug auf die Punkte A./II./2./a./ und b./ sowie A./II./3./ des Urteils) unter Hinweis darauf bekämpft, daß der Beschwerdeführer unter einem des Betruges an den kreditgewährenden Banken in bezug auf die selben Kreditbeträge schuldig erkannt wurde (Punkt A./I./1./a./ und b./ des Urteils). Durch die - dem Tatplan entsprechende - Veranlassung der als Treuhänder der Banken auftretenden genannten Rechtsanwälte zur treuwidrigen Auszahlung bzw Verwendung der dolos herausgelockten Darlehensbeträge hat der Angeklagte O***** kein neues Rechtsgut verletzt und den Banken auch keinen zusätzlichen Vermögensschaden zugefügt, sodaß der Unrechtsgehalt dieser Tathandlungen durch den Schuldspruch wegen Betruges bereits mitabgegolten ist. Sohin stellt sich die Bestimmung der Treuhänder zur Untreue als Disposition über die Substanz der Bereicherung und damit als straflose Verwertungshandlung dar (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 28 RN 51; SSt 59/32).

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes den Schuldspruch der Angeklagten Dr.Ku***** und Dr.Ko***** wegen Untreue und damit auch den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Bestimmung der Genannten hiezu nicht zu tragen vermögen.

Die dem Erstgericht unterlaufene materielle Nichtigkeit kommt auch dem Angeklagten Kö*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten und bietet daher Anlaß für eine amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr.Ko*****:

Entgegen dem die Mängelrüge (Z 5) einleitenden Einwand, die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer sei vor allem und entscheidend dadurch belastet, daß er sich vom Angeklagten Dr.Ku***** im Zusammenhang mit dem Treuhandbetrag von 13 Mio S zwei Empfangsbestätigungen ausstellen ließ, sei "weniger als unbegründete Spekulation", weil das Erstgericht für den Sinn einer derartigen Vorgangsweise jede schlüssige Erklärung schuldig bleibe, wird damit ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerdeargumentation bekämpft der Sache nach bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter und nicht den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Im übrigen hat das Erstgericht denklogisch und nachvollziehbar ohnehin dargelegt (US 27, 69 f), daß die Ausstellung einer (tatsachenwidrigen) Bestätigung, betreffend die treuhändige Übernahme der gesamten Kreditvaluta von 13 Mio S in bar und einer (ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechenden) weiteren Bestätigung, die die treuhändige Übernahme eines Betrages von 2 Mio S zum Gegenstand hatte, jeweils der Absicherung des Beschwerdeführers, die letztgenannte Bestätigung insbesondere für den (die Verwertung des über 13 Mio S ausgestellten Belegs ausschließenden) Fall der Offenlegung der Einzahlung des Teilbetrages von 11 Mio S bei der ***** Sparkasse diente.

Der Beschwerde zuwider ist die weitere Fest- stellung, die Einzahlung des Kreditteilbetrages von 11 Mio S sei durch eine Einzahlungsbestätigung der ***** Sparkasse dokumentiert, deshalb nicht aktenwidrig, weil diese Urkunde, ausgestellt am 22.April 1994, Aktenbestandteil ist (305/V). Hingegen war das Schreiben des Beschwerdeführers an die ***** Sparkasse vom 28.April 1994 (313/V), das die von den Tatrichtern in bezug auf den Geldfluß als erwiesen angenommene Verschleierungstendenz des Beschwerdeführers unberührt läßt, mangels jedweder Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten Dr.Ko***** auseinandergesetzt, ohne daß es im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dazu verhalten gewesen wäre, auf jedes ihrer Details einzugehen.

Die weitwendigen Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer 2 Mio S selbst dem Angeklagten O***** (US 26, 29, 69 ff) oder dem Angeklagten Dr.Ku***** und dieser sie in der weiteren Folge an O***** weitergegeben hat, kann auf sich beruhen, weil selbst im Falle der vom Beschwerdeführer angestrebten (vom Erstgericht hingegen mit mängelfreier Begründung abgelehnten - US 71) Annahme der letztangeführten Übergabevariante für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen wäre. Im Hinblick auf die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffene - unbekämpfte - Feststellung, daß der Beschwerdeführer wußte, daß zumindest der Betrag von 2 Mio S dem Angeklagten O***** übergeben werden sollte (aufgezeichnete Telefonate vom 21. und 22.April 1994 - 493, 537, 543 ff/IX; US 71 ff), wäre die Übertragung der Treuhandschaft und die Übergabe des Geldes an den Angeklagten Dr.Ku***** unter diesen Prämissen als (rechtlich gleichwertiger) Beitrag nach § 12 dritter Fall StGB zu der von Dr.Ku***** als unmittelbarem Täter begangenen Untreue zu qualifizieren. Das Erstgericht bezog im übrigen - entgegen der Beschwerdeargumentation - die divergierenden Verantwortungen des Angeklagten Dr.Ku***** zu den Modalitäten der Übergabe des Betrages von 2 Mio S vor der Wirtschaftspolizei (23, 25/VIII) und in der Hauptverhandlung (278 f, 713, 724 f/XIV) in seine Erwägungen mit ein (US 72), sodaß von einer "stillschweigenden Übergehung" von Verfahrensergebnissen nicht die Rede sein kann. Es konnte seine Feststellungen aber auch auf die Ergebnisse der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gründen, weil der Angeklagte O***** anläßlich eines Telefonates dem Angeklagten Dr.Ku***** am 21.April 1994 mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihm die Übergabe von Treuhandgeld in der Höhe von 2 Mio S in Aussicht gestellt (475/XIV, US 72). Daß der Angeklagte O***** unmittelbar zuvor berichtete, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den gesamten Treuhandbetrag von 13 Mio S auszufolgen (473/XIV), schließt die Zustimmung zur Übergabe eines Teilbetrages von 2 Mio S nicht aus. Dies umsoweniger, als die aus Anlaß der Übertragung der Treuhandschaft auf den Angeklagten Dr.Ku***** von diesem ausgestellte Bestätigung über den Erhalt von 13 Mio S den Beschwerdeführer voll entlastete (US 27, 69 f; 301/V). Auch das weitere, ebenfalls am 21.April 1994 zwischen den Angeklagten O***** und Dr.Ku***** geführte Telefonat steht mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Widerspruch, weil die von Dr.Ku***** vorgeschlagene Überbindung der Treuhandschaft an ihn die Übergabe eines Teilbetrages durch den Beschwerdeführer an O***** nicht ausschließt, sondern stützt vielmehr die Annahmen der Tatrichter (O*****: "... der Ko***** soll legen zum F***** bzw an 11-er, an 2-er gibt er uns, des is so, wie wann er uns eam burgt" - 537 f/IX, US 71). Gleiches gilt für das zwischen den Angeklagten Kö***** und O***** geführte Telefonat, in dem O***** mitteilt, der Angeklagte Dr.Ko***** habe die Auszahlung des Betrages von 2 Mio S formal durch den Angeklagten Dr.Ku***** gefordert (543 ff/IX).

Das in der Beschwerde relevierte Telefonat zwischen den Angeklagten O***** und Kö***** betrifft die den Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht berührende treuwidrige Rückführung des der ***** Bank herausgelockten Kredites von 10 Mio S (A./I./1./b/) durch den Angeklagten Dr.Ku***** (529/IX) und ist im gegebenen Konnex ebensowenig gesondert erörterungsbedürftig wie das Telefonat zwischen den Angeklagten O***** und Dr.Ku*****, der ein Honorar dafür fordert, unter seiner persönlichen Verantwortung "einen 13-er" ausgegeben zu haben (589 ff/IX), weil die Übernahme der Treuhandschaft für den gesamten Treuhanderlag von 13 Mio S durch den Angeklagten Dr.Ku***** nie in Frage gestellt war.

Das Erstgericht hat - entgegen dem Beschwerde- vorbringen - auch Erwägungen zur Projektentwicklung ange- stellt und mit mängelfreier Begründung dargelegt, daß die Angeklagten Kö***** und O***** nicht imstande waren, einen erfolgreichen Projektabschluß zustande zu bringen (US 43 ff). Aus diesem Grunde war - wie im Falle des Angeklagten O***** - eine nähere Erörterung der Aussagen jener Zeugen aus dem Bankbereich, die nicht unmittelbar mit den Kreditwerbern Kontakt hatten (US 42), entbehrlich. Aus diesen Depositionen ergibt sich übrigens lediglich, daß der Zeitpunkt des Beginnes der Durchführung des Bauprojektes ungewiß ist, Kreditrückzahlungen bisher nicht vorgenommen wurden und das kaufmännische Ergebnis der Projektfinanzierung nicht abzuschätzen ist, nicht aber der vom Beschwerdeführer reklamierte mangelnde Schadenseintritt (567 f, 591, 613 f/XIV).

Der den Schadenseintritt problematisierende Einwand, daß "einerseits die Realisierung des Projektes erfolgt, andererseits der Bankkredit grundbücherlich abge- sichert ist", geht schon deshalb ins Leere, weil - wie im folgenden noch dargelegt werden wird - der durch Untreue zugefügte Vermögensnachteil kein dauernder sein muß.

Was die Aussage des Zeugen Dr.H***** (567 ff/XIV) zur Schadensproblematik anlangt, ist auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten O***** bereits Gesagte zu verweisen.

Aus den Aussagen der Zeugen Dr.H***** und Dr.Kop***** läßt sich ferner - der Beschwerde zuwider - nicht ableiten, daß die Kreditnehmerin den Kreditbetrag nach ihrem Belieben verwenden hätte dürfen, sodaß auch in diesem Umfang eine eingehende Erörterung der Aussagen entbehrlich war.

Die Tatrichter haben auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse mängelfrei begründet. Sie stützten sich dabei nicht nur auf die bereits erörterten Verfahrensergebnisse, sondern vor allem auf den als klar und eindeutig beurteilten Wortlaut des Treuhandanbotes der Bank ***** (US 66 ff), ferner auf den Umstand, daß der Beschwerddeführer, der sowohl an den Kaufverhandlungen betreffend die Liegenschaft Mödling, ***** GSt.Nr.*****, als auch an den Kreditverhandlungen mit der Bank ***** teilgenommen hatte, demzufolge wußte, daß der Kaufpreis der Liegenschaft nicht 38 Mio S, sondern (bloß) 25 Mio S betrug und jedenfalls auch davon Kenntnis hatte, daß die Verantwortlichen des genannten Kreditinstitutes über einen "schwarzen" Teilkaufpreis von 13 Mio S irregeführt wurden (US 25), sowie darauf, daß der Angeklagte Dr.Ko***** zur Verschleierung des Geldflusses den Treuhandbetrag von 13 Mio S bar in Ottakring abhob, ihn persönlich in die Innere Stadt brachte und einen Teilbetrag von 11 Mio S bei einer unbeteiligten, der kreditgebenden Bank ***** als nicht involviert bekannten Bank hinterlegte (US 70). Diese Annahme steht mit der weiteren Feststellung, daß ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Teilbetrages von 11 Mio S nicht erweislich sei, nicht im Widerspruch, weil diese Annahme darauf gegründet wurde, daß der Beschwerdeführer sich nach dessen Erlag und Übertragung der Treuhandschaft an den Angeklagten Dr.Ku***** nicht mehr damit beschäftigt habe (US 84).

Das Erstgericht setzte sich - abermals der Beschwerdeargumentation zuwider - auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers, die Bank ***** habe bei der Abwicklung anderer Projekte die Verwendung kreditierter Beträge durch die Projektbetreiber für vorerst nicht vereinbarte Zwecke gebilligt, auseinander (US 66). Ein Begründungsmangel ist somit auch insoweit nicht gegeben.

Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Treuhandauftrages, der die Verpflichtung enthält, den Treuhanderlang widmungsgemäß zur Begleichung des Kaufpreises zu verwenden (329/V), konnte eine Erörterung der Aussage des Zeugen Dr.Kop***** (609/XIV) zur Auslegung der Bestimmungen des Treuhandanbotes sanktionslos unterbleiben. Der Beschwerdevorwurf, der festgestellte Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers sei reine Spekulation, weil die Projekte der Angeklagten Kö***** und O***** durchwegs mit hohen Gewinnkalkulationen ausgestattet waren, übersieht abermals, daß der durch Untreue bewirkte Vermögensnachteil kein dauernder sein muß, sodaß der Ausgleich eines bereits durch Befugnismißbrauch eingetretenen Vermögensschadens im Wege späterer (hier bloß hypothetisch angenommener) erfolgreicher, also für das kreditgebende Bankinstitut rentabler Projektfinanzierung, den tatbestandsspezifischen Schädigungsvorsatz unberührt läßt. Aus diesem Grunde geht auch der Einwand, das Erstgericht habe bei der Begründung des Freispruches eines Mitangeklagten darauf Bezug genommen, daß die bei der Bank ***** anhängigen Projekte und Kredite einen (vergleichsweise) positiveren Verlauf genommen hätten und ein Projekt sogar weitgehend abgeschlossen worden sei (US 64), ins Leere.

Die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe von der schlechten Vermögenslage der Angeklagten O***** und Kö***** (US 19 ff) Kenntnis gehabt, ist durch die Verfahrensergebnisse, wonach er bereits früher für sie als Vertragserrichter und Abwickler von Wohnungskäufen tätig war und zudem wußte, daß die Kreditsumme von 13 Mio S nicht dem Verkäufer zukommt (US 70 iVm 129/XIV), gedeckt. Ohne Begründungsmangel sind auch die weiteren Feststellungen zur wirtschaftlich ausweglosen Situation der von O***** und Kö***** gegründeten Firmen (US 19 ff, 43 ff).

Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit des ange- fochtenen Urteils erweist sich als unzutreffend, denn die Urteilsfeststellung, daß der Wechsel in der Person des Treuhänders dem Peter B***** am 27.April 1994 mitgeteilt wurde, gründet sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom selben Tag (US 28 iVm 299/V); die vermißte Feststellung, daß der tatplangemäße Wechsel in der Person des Treuhänders bereits früher mit der Bank ***** abgesprochen war, wurde auf US 27 ohnehin getroffen.

Die Mängelrüge erweist sich daher - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - als unbegründet.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Rich- tigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das Bemühen des Beschwerde- führers, die Treuhandschaft auf den Angeklagten Dr.Ku***** zu übertragen, spricht deshalb nicht gegen die Annahme, daß er 2 Mio S treuwidrig dem Angeklagten O***** übergab, mit der weiteren Abwicklung des Teilbetrages von 11 Mio S aber nichts zu tun haben wollte (US 74), weil der Angeklagte Dr.Ku***** mit der Übernahme der Treuhandschaft die darauf gegründete Haftung für den Gesamtbetrag von 13 Mio S übernahm und dem Beschwerdeführer überdies zu dessen Absicherung gegenüber dem kreditgewährenden Bankinstitut eine Bestätigung ausstellte, inhaltlich der er 13 Mio S bar vom Beschwerdeführer übernommen habe (US 27, 69 f).

Daß der in Rede stehende Treuhandbetrag ausschließlich zur Begleichung des Kaufpreises der Liegenschaft Mödling, ***** GSt.Nr.*****, bestimmt war (US 26, 67) und nicht - mit stillschweigender Billigung der Kreditgeberin - zur "Verwendung ... durch die Kreditnehmer von ihrer Warte aus", ergibt sich nicht nur aus dem schriftlichen Treuhandanbot vom 15.April 1994 (329 ff/V) und der schriftlichen Übernahme der Treuhandschaft durch den Angeklagten Dr.Ku***** (107 f/X), sondern auch aus den Aussagen der Zeugen S***** (596/XIV), Dr.H***** (565/XIV), Dr.Kop***** (607/XIV), Dr.W***** (497/XIV) und der Verantwortung des Peter Ba***** (759/XIV).

Die auch aus der Z 5 a relevierte, in Abweichung von gleichgelagerten Treuhandverträgen fallweise erteilte Zustimmung der Bank ***** zu vorerst nicht vereinbarter Verwendung von Krediten nahm das Schöffengericht mit nachvollziehbarer Begründung fallbezogen nicht an, weil die Bank bei diesen Gelegenheiten auf Grund von Aufklärungsschreiben über die beabsichtigte Verwendung der Gelder informiert war (US 66). Der Beschwerde zuwider entbehrt die Urteilsfeststellung, der Angeklagte O***** habe gegenüber der Bank ***** den Eindruck erweckt, es handle sich beim (Teil )Betrag von 13 Mio S um einen "schwarzen Kaufpreis" (US 25), keineswegs der kaufmännischen Logik, weil unter diesen Prämissen dem kaufmännischen Risiko des kreditgebenden Bankinstituts gerade durch eine Treuhandschaft entsprechend Rechnung getragen wird.

Zur abermals aufgeworfenen Frage des Schadens- eintritts ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zu den Mängelrügen zu verweisen.

Keine Berechtigung kommt auch der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge zu, mit der der Beschwerdeführer seinen Freispruch anstrebt. Verfehlt ist sein Beschwerdevorbringen, als Treuhänder nicht Deliktssubjekt der Untreue gewesen zu sein.

Das Wesen der Untreue besteht darin, daß jemand, der befugt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten (Machthaber), diese Befugnis mißbraucht, indem er sich bei der Ausübung seiner Dispositionsmacht nach außen hin über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt, und da- durch demjenigen, über dessen Vermögen er verfügen oder den er verpflichten darf (Machtgeber), einen Vermögens- nachteil zufügt. Die Strafbestimmung des § 153 StGB schützt somit das Vermögen des Machtgebers vor den Gefahren, die sich aus der Einräumung von Dispositionsbefugnissen (rechtlicher Art) an den Machthaber im Außenverhältnis ergeben (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 153 RN 2).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes war der Angeklagte Dr.Ko***** als Treuhänder der Bank ***** für den der B***** Ges.m.b.H. - hinter der wirtschaftlich die Angeklagten Kö***** und O***** standen - gewährten Kredit bestellt (US 26 iVm 329 ff/V). Damit war ihm durch Rechtsgeschäft - nämlich durch den Treuhandvertrag - das Vollrecht an der ihm zur Verfügung gestellten Kreditvaluta übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben konnte (vgl Strasser in Rummel ABGB2 § 1002 Rz 42; Foregger in Apathy, Die Treuhandschaft, 262 ff). Somit war er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen (vgl Kienapfel BT II3 § 153 RN 18 mwN; Foregger aaO). Er benötigte hiezu keine Vollmacht der Bank, weil ihm ja das Vollrecht an der Kreditvaluta zustand und er im Außenverhältnis im eigenen Namen auftreten konnte; gerade diese Umstände unterscheiden die Treuhandschaft von der bloßen Bevollmächtigung (vgl Rummel aaO). Aufgrund seiner Stellung als Treuhänder erfüllte der Angeklagte Dr.Ko***** somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt (vgl Foregger aaO 265; Fuchs StPdG XI, 217).

Soweit der Beschwerdeführer die ihm als Treu- händer eingeräumte Rechtsmacht in Frage stellt, verwechselt er die unbeschränkte Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis mit der obligatorischen Bindung im Innenverhältnis, deren strafrechtlicher Absicherung die erwähnte Strafbestimmung dient. Seine Treuepflicht nach innen hat seine Dispositionsmöglichkeiten nach außen in keiner Weise ein- geschränkt.

Im Recht ist der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen, daß die Tathandlung der Untreue in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen müsse (Leukauf-Steininger aaO RN 16 ff). Soweit er aber den Charakter seiner Tathandlung als Rechtshandlung bestreitet, läßt er den Umstand außer acht, daß der Verfügung über einen Kredit bereits an sich der Charakter einer Rechts- handlung zukommt (vgl RZ 1962, 158; EvBl 1961/51). Im gegebenen Fall wurde die Kreditsumme von 13 Mio S dem Angeklagten Dr.Ko***** auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen (US 26 iVm 295/V). Für sich allein betrachtet stellt selbst die Verfügung über dieses Guthaben eine Rechtshandlung dar, auch wenn sie in Form einer - von Mißbrauchsvorsatz getragenen - Barabhebung erfolgte (US 27; vgl Leukauf-Steininger aaO RN 17). Da der Angeklagte Dr.Ko***** diese Barabhebung nach den - mängelfreien - Urteilsfeststellungen in der Absicht vornahm, hievon einen Teilbetrag von 2 Mio S entgegen dem Treuhandauftrag zu verwenden (US 26 f), stellte sie sich rechtlich als Ausführungshandlung zur Untreue dar, mag auch der Vermögensschaden letztlich erst durch die Übergabe des Bargeldes an den Angeklagten O***** bzw durch die Einbehaltung eines Teiles hievon für sich, also durch eine tatsächliche Maßnahme, bewirkt worden sein (vgl Tschulik im WK § 153 Rz 11 a).

Keinen Nachteil vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, daß der Angeklagte O***** vom Erstgericht sowohl des Betruges an der Bank ***** (Punkt A./I./1./a./ des Urteils) als auch wegen Beteiligung an der ihm angelasteten Untreue zum Nachteil der Bank (Punkt A./III./ in bezug auf Punkt A./II./3./ des Urteils) hinsichtlich des selben Kredites schuldig erkannt wurde, weil er - unter Beachtung der Regelung des § 13 StGB - nur für seine eigene Schuld bestraft wurde. Daher erweist sich auch die Rüge, daß § 13 StGB im gegebenen Fall nicht anwendbar sei, als nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt, zumal er für das von ihm gesetzte tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten auch dann haftet, wenn er die Tat ohne am Gesamtgeschehen mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende begangen hätte. Soweit er die zweimalige Zurechnung des Schadens der Bank rügt, ist er auf die Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten O***** zu verweisen, denenzufolge der Schuldspruch dieses Angeklagten - wie auch des Angeklagten Kö***** - wegen Bestimmung der Angeklagten Dr.Ku***** und Dr.Ko***** zur Untreue dem Gesetz nicht entspricht. Durch die Beseitigung dieser Schuldsprüche wird dem darauf bezugnehmenden Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

Soweit der Beschwerdeführer den Eintritt eines Vermögensnachteils der Bank ***** bestreitet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend; unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Schädigungsvorsatzes (US 70) würde die Nichtannahme eines tatsächlich eingetretenen Schadens nämlich nicht seinen Freispruch, sondern seine Verurteilung wegen versuchter Untreue zur Folge haben. Indes ist auch dieses Beschwerdevorbringen verfehlt:

Der Beschwerdeführer erkennt zwar, daß der Schade bei der Untreue - wie beim Betrug - im effektiven Verlust an Vermögenssubstanz gelegen ist (Leukauf-Steininger aaO RN 28), läßt aber die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu außer acht. So ist dieses bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Firmengruppe der Angeklagten Kö***** und O***** hoch verschuldet war, während die von ihr verfolgten aktuellen Bauvorhaben teils im Planungsstadium stecken geblieben waren, sich teils überhaupt als unrealisierbare Wünsche und Luftgeschäfte darstellten, teils ihnen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstanden, wobei die genannten Angeklagten zu einem gewinnbringenden Abschluß der Projekte jedenfalls nicht imstande waren. Die von ihr aufgenommenen Kredite dienten vielmehr bloß der Aufrechterhaltung der aufwendigen, keine realen Möglichkeiten der baldigen Realisierung von Gewinnchancen bietenden Geschäftstätigkeit und der Finanzierung des äußerst aufwendigen Lebensstils der Angeklagten Kö***** und O***** (US 19 ff, 43 ff). Unter diesen Voraussetzungen konnte daher die widmungswidrige Übertragung eines Teiles der Kreditsumme in die Sphäre der genannten Angeklagten den Eintritt eines Schadens der kreditgewährenden Bank bewirken, weil die Einbringlichkeit des Kredites zweifelhaft war. Mangels Bonität der Kreditnehmerin stellte die Kreditforderung der Bank ***** gegen die B***** Ges.m.b.H. nämlich keinen durch den Befugnismißbrauch gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstandenen Vermögensvorteil dar, der den Schaden ausgeglichen hätte. Ausgehend von diesen Gegebenheiten hat daher das Erstgericht zu Recht einen Vermögensschaden der Bank in Höhe des abgezweigten Geldbetrages angenommen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß selbst das Erstgericht die Möglichkeit eines erfolgreichen und gewinnbringenden Abschlusses des von der Bank ***** finanzierten Bauprojektes nicht ausschließe, stellt sich die Rüge als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie die damit im Zusammenhang getroffenen weiteren Feststellungen, daß dies auf die Aktivitäten der neuen Geschäftsführung zurückzuführen sei, die Angeklagten Kö***** und O***** - wie erwähnt - aber hiezu nicht in der Lage waren (US 45), außer acht läßt. Im übrigen verkennt auch dieser Beschwerdeführer, daß der durch die Untreue zugefügte Vermögensnachteil kein dauernder sein muß (SSt 48/69, Leukauf-Steininger aaO RN 28), sodaß ein tatbildmäßiger Schaden auch im Falle einer späteren Rückführung des Kredites gegeben wäre. Damit geht aber auch das - zum Teil im Rahmen der Mängelrüge erstattete - Beschwerdevorbringen, daß das Bauvorhaben von der Bank ***** weiter verfolgt werde, ins Leere. Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt weiters die Beschwerdeargumentation, daß es an den nötigen Feststellungen über die Höhe der von den Angeklagten Kö***** und O***** für das Bauprojekt getätigten Aufwendungen mangle, weil der Beschwerdeführer abermals die Feststellungen des Erstgerichtes zur Unmöglichkeit eines gewinnbringenden Abschlusses des Projektes durch die genannten Angeklagten (US 43 ff) übergeht. Unter diesen Prämissen wären solche Aufwendungen von vornherein ungeeignet, den Schaden der kreditgewährenden Bank zu mindern, sodaß das Erstgericht auch keine Feststellungen hierüber treffen mußte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Ko***** war daher zur Gänze zu verwerfen.

Auf Grund des durch die teilweise Aufhebung einzelner Schuldsprüche bedingten Aufhebung auch des Straf- ausspruchs waren in Ansehung der Angeklagten O***** und Kö***** die Strafen neu zu bemessen. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof auf die im angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafbemessungsgründe zurückgreifen. Davon ausgehend erwiesen sich die schon vom Erstgericht verhängten Sanktionen als tatschuldangemessen und sachgerecht, weil die vorgenommene Korrektur der rechtlichen Beurteilung des dem Schuldspruch zugrundegelegten Sachverhaltes bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB) nicht ins Gewicht fällt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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