JudikaturJustizRS0095943

RS0095943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Die Tathandlung der Untreue muss in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen.

Der Verfügung über einen Kredit kommt bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zu.

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