JudikaturJustiz10Os76/84

10Os76/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Hörburger, Dr.Lachner (Berichterstatter) und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Sepp A wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1984, GZ 3 b Vr 1606/82-55, und vom 6.März 1984, GZ 3 b Vr 280/83-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wulf Kern zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und es werden die über den Angeklagten mit den - im übrigen unberührt bleibenden - Urteilen vom 2.Februar 1984, GZ 3 b Vr 1606/82-55, und vom 6.März 1984, GZ 3 b Vr 280/83-22, verhängten Geldstrafen auf eine Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen (zu je 200 S), im Nichteinbringlichkeitsfall 40 (vierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den Angeklagten Sepp A mit dem (angefochtenen) Urteil vom 2.Februar 1984 (im zweiten Rechtsgang abermals) des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig und verhängte über ihn hiefür nach § 1 Abs 2 PornG eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd an.

Mit dem (gleichfalls angefochtenen) Urteil vom 6.März 1984 verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten wegen des gleichen Vergehens gemäß § 1 Abs 2 PornG eine weitere Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. überdies wurde gemäß § 1 Abs 3 PornG iVm § 33 Abs 1 MedienG auf Einziehung der inkriminierten Druckwerke und gemäß § 3 Abs 1 PornG auf Verfall der vom Schuldspruch erfaßten Filme erkannt. Bei der Ausmessung dieser Strafe wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher unbescholtenen Lebenswandel. Gegen diese Urteile hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungen erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden hat der Oberste Gerichtshof bereits mit den Beschlüssen vom 18.September 1984, GZ 10 0s 76/84-6 und 10 0s 95/84-6, zurückgewiesen, denen auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann.

Außerdem hat er aus Anlaß der Berufungen mit Beschluß vom 9.Oktober 1984, GZ 10 0s 76/84-9, in analoger Anwendung des § 264 Abs 2 StPO die Wiedervereinigung der beiden Verfahren herbeigeführt und dabei jeweils den älteren Akt zum führenden bestimmt.

Bei der Entscheidung über die sohin allein noch den Gegenstand des Gerichtstages bildenden Berufungen, mit welchen der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafen und die bedingte Nachsicht (gemäß § 43 Abs 1 StGB) der über ihn mit dem Urteil vom 6. März 1984

verhängten Geldstrafe oder aber das Absehen von einer Zusatzstrafe (gemäß § 40 StGB) zum Urteil vom 2.Februar 1984 anstrebt, war sohin die Frage zu beantworten, ob die Summe der Geldstrafen für das dem Angeklagten - nach der zuvor bezeichneten Wiedervereinigung - insgesamt zur Last fallende Vergehen eine angemessene oder aber eine überhöhte Strafe darstellt und demzufolge den Berufungen Berechtigung zukommt. Dies trifft hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze zu.

Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten der Umstand, daß die Tathandlungen schon vor längerer Zeit (nämlich zuletzt im Dezember 1979) begangen wurden und er sich seither wohlverhalten hat, als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) zugute kommt. Demzufolge erachtete der Oberste Gerichtshof eine Milderung durch Herabsetzung der beiden Strafen (in Ansehung der Zahl der Tagessätze) auf eine geringere Geldstrafe nach Lage des Falles für durchaus vertretbar und die aus dem Spruch ersichtliche Strafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten entsprechend.

Mit seinem (im Verfahren AZ 3 b Vr 280/83 gestellten) Begehren auf Absehen von einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) war der Angeklagte darauf zu verweisen.

Insoweit der Berufung auch ein - allerdings gar nicht näher substantiierter - Antrag auf Ermäßigung des Tagessatzes entnommen werden kann, genügt der Hinweis, daß dessen mit 200 S festgesetzte Höhe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten durchaus entspricht.

Der Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder konnte im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht nähergetreten werden (§ 43 Abs 1 StGB).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Rechtssätze
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  • RS0096771OGH Rechtssatz

    09. Oktober 1984·3 Entscheidungen

    Die gegen den Antrag des Angestellten aufrecht erhaltene getrennte Durchführung zweier Strafverfahren, die an sich im Sinne des § 56 StPO zu verbinden gewesen wären, kann insbesondere dann eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO begründen, wenn mit Rücksicht auf die in jedem der getrennt durchgeführten Verfahren gesondert verhängten Freiheitsstrafen der Angestellten um das ihm bei Erledigung beider Verfahren durch ein Urteil voraussichtlich offen gestandene Rechtsmittel der Berufung wegen des Strafmaßes kommen konnte. Kam es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen, die nicht jedes für sich mit Berufung wegen des Strafmaßes anfechtbar sind, so kann der Berufungswerber die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren begehren oder nach Eintritt der Rechtskraft des einen Urteils im Berufungsverfahrens wegen des anderen die Anwendung des § 265 StPO im Hinblick auf das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil beantragen oder schließlich nach Rechtskraft beider Urteile im Sinne des § 410 StPO eine solche Strafmilderung begehren, daß er durch die getrennte Durchführung beider Strafverfahren im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist als wenn beide Strafverfahren vor der Fällung des erstinstanzlichen Urteils vereinigt worden wären.