JudikaturJustiz10ObS97/01i

10ObS97/01i – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavica M*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Linke Wienzeile 48-52, 1061 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 267/00a-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 2000, GZ 27 Cgs 66/98p-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erlitt am 14. 2. 1997 als Wagenreinigerin einen Arbeitsunfall durch Sturz aus einem Waggon. Mit Bescheid vom 13. 5. 1998 gewährte ihr die beklagte Partei vom 5. 6. 1997 bis 14. 3. 1998 eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente.

Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage - soweit damit Leistungen begehrt werden, die über die im Bescheid zuerkannten hinausgehen - auch im zweiten Rechtsgang mit der Begründung ab, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur bis 4. 3. 1998 in einem Ausmaß von 20 vH bestanden habe; über diesen Zeitpunkt hinaus liege keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Den von der Klägerin bereits in der Berufung gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser angebliche Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht, darf der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in dem bestimmten Fall der Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mwN; SSV-NF 4/50).

Den Ausführungen der Rechtsrüge, dass im Hinblick auf eine diagnostizierte Lungenemboliewahrscheinlichkeit der Anscheinsbeweis für das Auftreten einer Lungenembolie gelungen sei, stehen die Feststellungen der Vorinstanzen entgegen, dass eine Lungenembolie weder eine typische Folge des Unfalls vom 14. 2. 1997 noch eine typische Folge der Operation vom 20. 2. 1997 ist. Fehlt es aber an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig (vgl 10 ObS 423/98y, 10 ObS 31/01h). Somit stellen die Behauptungen über das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Lungenembolie nur den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).

Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn nicht ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen geboten ist, die aber hier nicht aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0040554).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.