JudikaturJustiz10Ob74/11x

10Ob74/11x – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen Kinder 1. E***** und 2. S***** sowie der minderjährigen Kinder 3. R*****, und 4. C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. H*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2008, GZ 43 R 272/07d 834, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof am 20. 7. 2011 vorgelegte außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte im Pflegschaftsverfahren über den Vater der genannten Kinder eine Ordnungsstrafe in Höhe von 360 EUR, weil er die dem Gericht schuldige Achtung in mehreren Eingaben durch beleidigende Ausfälle verletzt habe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Vater die ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Vaters ist unzulässig.

Nach § 22 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem über Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen im Verfahren in Außerstreitsachen sinngemäß anzuwenden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 3 Ob 228/08p; 3 Ob 19/11g = RIS Justiz RS0124331) umfasst der Verweis auf die Bestimmungen der ZPO in § 22 AußStrG in Ansehung der für Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Strafen auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Eine Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz ist daher nach dieser Rechtsprechung jedenfalls unzulässig.

Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, im Fall der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren seien nur diejenigen Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Voraussetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren seien hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (vgl RIS Justiz RS0007123, RS0004785, RS0008617) und ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit sei daher nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln, wäre dadurch für den Prozessstandpunkt des Revisionsrekurswerbers im Ergebnis nichts gewonnen. Zur Frage, ob die Ordnungsstrafe zu Recht verhängt wurde, zeigt der Revisionsrekurswerber jedenfalls keinerlei erhebliche Rechtsfrage auch nicht im Sinne einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz auf.

Rechtssätze
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