W171 2317351–1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.05.2025, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Hintergrund des gegenständlichen Verfahrens ist eine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers (idF „BF“) in welcher er ausführte, dass das XXXX seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeite. Die entsprechende abweisende Entscheidung der Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) zu GZ XXXX wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX bestätigt und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 24.05.2025 beantragte der BF eine vollständige elektronische Akteneinsicht über Justiz Online in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur GZ XXXX .
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2025 wurde der BF darüber informiert, dass diese über keinen notwendigen Zugang zu JustizOnline verfüge und wurde gleichzeitig der Inhalt des Verwaltungsaktes als Beilage übermittelt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich behördeninterner Dokumente abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Bescheidbeschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass solche Aktenteile von der Einsicht auszunehmen seien, deren Sichtung eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei, dritter Personen, oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnten. Da es gegenständlich um behördeninterne Abstimmungen gehe, seien diese von der Einsicht auszunehmen. Mangels Vollzugstauglichkeit der Abweisung eines Antrags auf Akteneinsicht sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen.
3. Am 08.07.2025 erhob der BF die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Einschränkung seines Rechts auf Akteneinsicht unrechtmäßig sei und gegen seine Verfahrensrechte verstoße.
4. Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 erweiterte der BF sein Begehren und beantragte die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Er verwies zusammengefasst auf seine (verfassungs-)rechtlich garantierten Verfahrensrechte und führte aus, dass die Gründe für eine Ausnahme bestimmter Teile von der Akteneinsicht nicht vorliegen würden.
5. In diversen weiteren Eingaben führte der BF im Wesentlichen aus wie in seiner Stellungnahme vom 14.10.2025 bzw. ersuchte um Informationen zu seinen Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 24.05.2025 bei der belangten Behörde per E-Mail einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend das Verfahren XXXX .
1.2. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 27.05.2025, zugestellt am 10.06.2025, den Akt an den BF sowie den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Ausgenommen wurden dabei behördeninterne Aktenvermerke zur Abstimmung. Hinsichtlich dieser ausgenommenen Aktenbestandteile erließ die Behörde den nunmehr gegenständlichen Bescheid und wies den Antrag auf Akteneinsicht ab. Im Rahmen dieses Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem insbesondere die zitierten Schriftstücke einliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenstand des Verfahrens
Verfahrensgegenständlich geht es um die Beschwerde des BF vom 08.07.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2026, zugestellt am 10.06.2025, mit dem der Antrag des BF auf Akteneinsicht in einen Parallelakt teilweise abgewiesen wurde.
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Für die Bestimmung der „Sache“ bzw. der objektiven Grenzen einer rechtskräftigen Entscheidung ist maßgeblich, über welche verwaltungsrechtliche Angelegenheit die Behörde abgesprochen hat. Entscheidend sind dabei der im Spruch zum Ausdruck kommende Ausspruch sowie die zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage; zur Auslegung und näheren Bestimmung des Spruchs ist der Bescheid jedoch als Ganzes zu betrachten, sodass auch seine Begründung heranzuziehen ist. Diese hat für die Festlegung der objektiven Grenzen allerdings nur insoweit Bedeutung, als sie zur Deutung des Spruchs erforderlich ist (vgl. VwGH 17.03.2026, Ro 2025/06/007; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187).
Damit ist Gegenstand des hg. Verfahrens weder eine (erneute) Beurteilung der datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen das XXXX , noch eine vom BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.10.2025 behauptete unzulässige Datenverarbeitung durch die belangte Behörde, behauptete Löschungsverpflichtung der belangten Behörde, Prüfung der allgemeinen Aufgabenerfüllung durch die belangte Behörde, beantragte Feststellungen hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr oder beantragte disziplinarrechtliche Maßnahmen.
3.2. In der Sache
3.2.1. Zur Bescheidqualität
Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine selbstständig anfechtbare Entscheidung, sondern eine bloße Verfahrensanordnung. Dies gilt auch, wenn die Verweigerung in Bescheidform erfolgt. Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung kann daher grundsätzlich erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Akteneinsichtsverweigerung durch ein Verwaltungsgericht. Eine rechtswidrige Verweigerung stellt allerdings einen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn sie sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirkt. Davon zu unterscheiden ist jene Situation, in der die betroffene Partei keine Möglichkeit (mehr) hat den die Sache erledigenden Bescheid zu bekämpfen. In solchen Fällen hat ein selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheid zu ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 13 f; vgl. auch VwGH 23.05.2000, 2000/11/0100).
Damit ist es gegenständlich unschädlich und unstrittig, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht einen eigenen Bescheid erlassen hat.
3.2.2. Gem. § 17 AVG haben Parteien grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht in die ihre Sache betreffenden Akten, einschließlich der Möglichkeit, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke anzufertigen bzw. bei elektronischer Aktenführung eine technisch mögliche Form der Einsicht zu verlangen. Allen Verfahrensparteien ist die Akteneinsicht im gleichen Umfang zu gewähren. Ausgenommen sind Aktenbestandteile, deren Einsicht berechtigte Interessen von Parteien oder Dritten schädigen, die behördlichen Aufgaben gefährden oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs. 3 AVG. Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien oder dritter Personen im Einzelfall abzuwägen bzw. im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten. Nach § 17 AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können (vgl. VwGH 29.09.2025, Ra 2022/04/0141 mwN.).
Der VfGH hat in einem Erkenntnis vom 10. Oktober 2019, E 1025/2018, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (vgl. VwGH 14.03.2025, Ra 2024/07/0220 mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH und des EuGH).
Nach § 17 Abs. 3 AVG bestehen keine absoluten Ausnahmen von der Akteneinsicht. Aktenbestandteile dürfen nur insoweit von der Einsicht ausgenommen werden, als ihnen im Einzelfall berechtigte Interessen entgegenstehen. Dabei steht der Behörde kein Ermessen zu; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Interesse der Partei an der Akteneinsicht ist unter Berücksichtigung ihres Zwecks gegen die Interessen anderer Parteien, Dritter und gegebenenfalls auch gegen öffentliche Interessen abzuwägen. Eine Einschränkung der Akteneinsicht ist daher nur insoweit zulässig, als die entgegenstehenden Interessen im konkreten Einzelfall überwiegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 9).
3.2.3. Verfahrensgegenständlich ist der Entscheidung der belangten Behörde, behördeninterne Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen, nichts entgegenzusetzen:
Allen voran ist festzuhalten, dass der BF – mit Ausnahme jener Dokumente, die die behördliche Kommunikation betreffen – in den gesamten Akt Einsicht nehmen konnte und damit nur Dokumente von untergeordneter Relevanz ausgenommen wurden. Das Parallelverfahren des BF in welches er Einsicht nehmen wollte und dies auch getan hat, wurde damit gerade nicht mit Aktenbestandteilen begründet, die dem BF nicht zugänglich gewesen wären. Darüber hinaus war auch der Rechtsschutz des BF nicht eingeschränkt, da er die Parallelentscheidung der belangten Behörde sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVwG XXXX ) als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.02.2026, Ra 2026/04/0014) bekämpfte. Es kann damit kein rechtlicher Nachteil erkannt werden.
Es ist damit auch unstrittig, dass klar begründet wurde, welche Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen waren.
Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits fest, dass es auch bei (nicht-richterlichen) Behörden im öffentlichen Interesse liegt, zum Schutz der Unabhängigkeit der Entscheidung bzw. der Behörde und deren Mitglieder hintanzuhalten, dass die einzelnen Beiträge zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringen. Eine Interessenabwägung könne damit auch zu Gunsten der Behörde ausgehen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/09/0078; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom BF ins Treffen geführten (europarechtlichen) Grundlagen kein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt. Auch im Sinne der Europäischen Grundrechtecharta sind verhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf Akteneinsicht bzw. das damit korrespondierende Recht auf Parteiengehör zulässig. Gegenständlich geht die Abwägung der Interessen der belangten Behörde und der des BF – auch wenn die belangte Behörde dies nur äußerst rudimentär argumentiert hat – zu ihren Gunsten aus (vgl. Sander in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 41 (Stand 1.4.2019, rdb.at) Rz 28 ff mwN.).
3.2.4. Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann bei einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschlossen werden. Danach ist ein solcher Ausschluss insbesondere zulässig, wenn dies zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das öffentliche Interesse oder zur Vermeidung einer erheblichen Gefahr im Interesse einer anderen Partei erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Akteneinsicht kann ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit begründet werden, dass die vorläufige Gewährung der Akteneinsicht einen nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen oder in die interne Willensbildung der Behörde bewirken würde. Die Akteneinsicht würde in diesem Fall bereits durch ihre tatsächliche Gewährung vollzogen; eine spätere Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung könnte den dadurch eingetretenen Informationsabfluss nicht mehr rückgängig machen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dient somit dazu, die mit der Entscheidung verfolgten Geheimhaltungsinteressen bis zur endgültigen Klärung durch das Verwaltungsgericht effektiv zu sichern (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149).
Der Entscheidung der Behörde ist damit nicht entgegenzutreten.
3.2.5. Allfällige, vom BF behauptete, Verfahrensmängel, wonach dieser nicht die Gelegenheit gehabt habe, seine Rechtsansicht darzulegen, können insbesondere vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Diesbezüglich sei zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, in welcher dieser aussprach, dass ein mangelhaftes behördliches Verfahren durch ein mangelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren geheilt werden kann (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hatte (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderlich gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn – wie hier - der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine Fülle höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden