10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auffassung des VwG, dass die bf Partei in ihrer Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Ausstellung des Waffenpasses diesen insgesamt und nicht bloß den Beschränkungsvermerk hätte bekämpfen dürfen, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hätte das VwG ungeachtet des bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Begehrens der bei ihm erhobenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde umfassend zu prüfen gehabt. Im gegenständlichen Fall besteht im Übrigen auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die relevanten subjektiv-öffentlichen Rechte des Revisionswerbers lediglich einen Teil der "Sache" betreffen könnten. Deshalb fehlt dem diesbezüglich vom VwG erteilten Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 auch die gesetzliche Grundlage. Ein solcher fälschlich einen Mangel unterstellende Verbesserungsauftrag vermag auch keine Grundlage dafür abzugeben, ein Rechtsmittel mangels Befolgen des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (bezüglich der Verbesserung betreffend in § 9 Abs 1 VwGVG 2014 genannte Inhaltserfordernisse vgl im Übrigen etwa E vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036).