Ra 2024/07/0220 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für Bauwerke, die auch Gebäude sind, besteht keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000. Mit der Wendung in § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 "die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind" wird die Bewilligungspflicht auch hinsichtlich "Bauwerken, die nicht Gebäude sind" eingeschränkt. Auch diese bedürfen danach keiner Bewilligung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2001/10/0081, 2002/10/0212).