Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des V S, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2025, Zl. W137 2313407 2/15E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Arbeitsmarktservice; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zusammengefasst folgender Verfahrensverlauf:
2 Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 3. März 2025 erhob der Revisionswerber eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung in seinen Rechten auf Geheimhaltung, Information, Auskunft und Berichtigung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe ihm mit EMail vom 4. November 2024 mitgeteilt, dass ihm aufgrund einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) das von ihm beantragte Arbeitslosengeld nicht zustehe. Dies stelle nach Ansicht des Revisionswerbers eine objektiv unrichtige sowie rechtswidrige Tatsachenbehauptung und eine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar, weil sie sich unmittelbar auf seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beziehe und ihn betreffe. Die von der mitbeteiligten Partei genannte Gesetzesänderung hinsichtlich §§ 12 und 16 AlVG sei weder beurkundet noch kundgemacht worden. Da sich die mitbeteiligte Partei auf eine nicht existierende Gesetzesgrundlage berufe, verstoße sie gegen die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f DSGVO und jene nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis lit. f DSGVO. Darüber hinaus sei er durch die rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in sämtlichen Betroffenenrechten nach Art. 12 bis Art. 22 DSGVO verletzt worden.
3 Mit Bescheid vom 20. Mai 2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und die sonstigen Anträge des Beschwerdeführers zurück.
42. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdedes Revisionswerbers gegen den oben genannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die in Bezug auf die Antragstellung des Revisionswerbersdurch die mitbeteiligte Partei vorgenommene Anwendung der „Gesetzesänderung“ im AlVG stelle keine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar. Unter personenbezogenen Daten seien alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, was auf die Subsumtion unter eine Gesetzesbestimmung nicht zutreffe. Die mitbeteiligte Partei sei ferner gemäß § 25 Abs. 1 AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung seien und erfülle somit die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c sowie e DSGVO. Die bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten personenbezogenen Daten des Revisionswerbers seien richtig und vollständig. Ein Verstoß bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Revisionswerbers gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO sei nicht ersichtlich.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/19/0127, Rn. 7, mwN).
11Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).
12In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164, Rn. 17, mwN).
13 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen und Vorwürfen rechtswidrigen Verhaltens des richterlichen Entscheidungsorgans erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Gesondert dargestellte Revisionsgründe enthält die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte vorbringt, nicht. Sie erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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