W122 2319279-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch LE Law Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VWGVG iVm § 69 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20.12.2024 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer um Übermittlung sämtlicher Lohn- und Gehaltsunterlagen für die Jahre 2022, 2023 und 2024.
2. Diesem Ersuchen kam die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde), vertreten durch Frau XXXX , mit Schreiben vom 17.01.2025 nach.
3. Mit Schreiben vom 05.05.2025 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die belangte Behörde unter Bezugnahme auf deren vorangegangene Mitteilung, wonach sein Erholungsurlaub in den vergangenen Jahren als verfallen erklärt worden sei, um Bekanntgabe, für welche konkreten Zeiträume der Erholungsurlaub tatsächlich als verfallen erklärt worden sei und aus welchen Gründen dies jeweils erfolgt sei.
4. In Replik hierzu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2025 mit, dass die Erholungsurlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 verfallen seien.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der entsprechende Erholungsurlaub trotz Hinwirkung durch die Dienststelle gemäß § 69 Abs. 3 iZm § 45 Abs. 1a BDG 1979 nicht zeitgerecht verbraucht worden sei.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein entsprechendes Hinwirken durch die Dienststelle konkret durch die Dienstleitung der Justizanstalt XXXX nachweisbar sei und im Februar 2025 folgende Erholungsurlaubskontingente durch die Justizanstalt XXXX jeweils um ein Jahr verlängert worden seien:
2020 → Abtragungsende: 31.12.2022 (Ausmaß: 240 Stunden)
2021 → Abtragungsende: 31.12.2023 (Ausmaß: 240 Stunden)
2022 → Abtragungsende: 31.12.2024 (Ausmaß: 240 Stunden)
2023 → Abtragungsende: 31.12.2025 (Ausmaß: 240 Stunden)
Folgende Behindertenurlaubskontingente seien jeweils um ein Jahr verlängert worden:
2023 → Abtragungsende: 31.12.2025 (Ausmaß: 40 Stunden)
Die konsumierten Erholungsurlaube vom XXXX 2025 (35,67 Stunden) und XXXX .2025 (43,67 Stunden) seien zuerst vom Behindertenurlaubskontingent 2023 herangezogen und erst danach vom Erholungsurlaubskontingent 2023, weshalb vom Erholungsurlaubskontingent 2023 nur noch 200,66 Stunden zur Verfügung stünden.
5. Mit Schreiben vom 18.06.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass gemäß § 69 Abs. 3 BDG 1979 ein Verfall nicht eintreten könne, wenn es die oder der Vorgesetze unterlassen habe, entsprechend dem § 45 Abs. 1 a BDG 1979 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Mai 2025 Erholungsurlaub konsumieren wollen, was ihm jedoch seitens der Dienstführung nicht genehmigt worden sei.
Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Übermittlung der entsprechenden Nachweise, dass tatsächlich auf die Konsumierung des Erholungsurlaubes hingewirkt worden sei.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2025 hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub gemäß § 69 Abs. 1 BDG 1979 aufgrund der aus dem langen Krankenstand resultierenden Unmöglichkeit diesen zu konsumieren erst im Jahr nach dem regelmäßigen Verfallszeitpunktes, welcher auf das Jahr des Anspruchsjahres folge, verfallen sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser nicht auf den drohenden Urlaubsverfall aufmerksam gemacht worden sei und seine Vorgesetzten nicht darauf hingewirkt hätten, dass er diesen in Anspruch nehme, entgegnete die belangte Behörde, dass einer derart weiten Interpretation schlicht die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs entgegenstehe. Keineswegs habe der Vorgesetze auf Unmögliches hinzuwirken.
Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches gemäß § 69 Satz 2 BDG 1979 sei für die Resturlaube der Kalenderjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 aufgrund des langfristigen Krankenstandes des Beschwerdeführers zweifelsfrei gegeben gewesen. Der Verfall des Urlaubsanspruches sei nach dieser gesetzlichen Regelung somit erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres eingetreten.
Ein (weiteres) Hinausschieben des Verfallstermins gemäß § 69 BDG sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit nicht vorgesehen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers er habe seinen Erholungsurlaub im Mai 2025 nicht antreten können entgegnete die belangte Behörde, dass dessen Anträge um Erholungsurlaub vom 24.05.2025 für die Zeiträume XXXX und XXXX verspätet eingereicht worden seien und daher nicht mehr berücksichtigt werden hätten können. Am 05.05 und 09.05.2025 habe dem Beschwerdeführer hingegen unter Berücksichtigung der dienstlichen Einsatzstärke Erholungsurlaub gewährt werden können. Vom 06.05-08.05.2025 sowie vom 26.05-28.05.2025 sei es hingegen aufgrund der permanent angespannten Personallage unumgänglich gewesen, den Beschwerdeführer dienstlich heranzuziehen.
Zudem habe die Justizanstalt XXXX Nachweise vom 27.03.2023, 06.10.2023 sowie 02.09.2024 übermittelt, dass auf einen bevorstehenden Urlaubsverfall hingewiesen worden sei. Diese seien an alle Bediensteten der Justizanstalt auf die dienstlichen E-Mailadressen versandt worden.
7. In weiterer Folge begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.2025 eine bescheidmäßige Entscheidung.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Erholungsurlaubskontingente des Beschwerdeführers für die Jahre 2020, 2021 und 2022 gemäß § 69 Abs. 1 BDG 1979 verfallen seien.
Begründend stütze sich die belangte Behörde auf ihre bereits in der Mitteilung vom 17.07.2025 vertretene Rechtsansicht.
Zum Stichtag 25. August 2025 könnten vom Erholungsurlaubskontingent 2023 somit noch 95,62 Stunden, vom Erholungsurlaubskontingent 2024 noch 192 Stunden, 32 Behindertenurlaub vom Kontingent 2024, 40 Stunden Behindertenurlaub vom Kontingent 2025 sowie vom Erholungsurlaubskontingent 2025 noch 240 Stunden konsumiert werden (Summe: 599,62 Stunden).
9. Gegen den oben angeführten Bescheid vom 25.08.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.09.2025 fristgerecht Beschwerde, in der er sowohl formelle und inhaltliche Mängel, als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die E-Mails mit denen auf den drohenden Verfall des entsprechenden Erholungsurlaubskontingentes aufmerksam gemachten worden sei an dessen dienstliche E-Mailadresse versandt worden seien. Auf diese habe er jedoch aufgrund seiner Dienstfreistellung und seines Krankenstandes keinen Zugriff gehabt. Indem die belangte Behörde es unterlassen habe zu eruieren, ob die entsprechende Benachrichtigung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sei, habe sie ihre Ermittlungspflicht verletzt. Zudem folge daraus, dass die belangte Behörde nicht entsprechend dem § 45 Abs. 1 a BDG 1979 auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hingewirkt habe, weswegen die entsprechenden Erholungsurlaubskontingente auch nicht als verfallen erklärt werden hätten dürfen.
10. Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
11. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 brachte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
12. Mit verfahrensanleitender Anordnung vom 05.05.2026, Zl. Fr 2026/12/0009-2 und Zl. Fr 2026/12/0010 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die Erlassung einer Entscheidung binnen dreier Monate auf.
13. Am 25.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer stützte sich hierbei wiederum auf seine bereits im bisherigen Verfahren vertretene Rechtsauffassung, dass ein Verfall der entsprechenden Erholungsurlaubskontingente nicht stattfinden könne, da die belangte Behörde nicht entsprechend auf den Verbrauch des Erholungsurlaubes hingewirkt habe. Die belangte Behörde hingegen führte wiederum ins Treffen, dass die Hemmungszeiträume für den Verfall des Erholungsurlaubs nicht über die zwei Jahre des § 69 BDG 1979 hinaus verlängert werden könnten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
14. In Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX durchgehend im Krankenstand.
Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 gewährt.
Aufgrund der langwierigen Krankheitshistorie und den damit verbundenen Krankenständen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich seinen Erholungsurlaub für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu konsumieren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Die festgestellten Zeiträume, in denen sich der Beschwerdeführer im Krankenstand bzw. in Wiedereingliederungsteilzeit befand, ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde.
Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war seinen Erholungsurlaub zu konsumieren ergibt sich aus dem Umstand, dass sich dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nahezu durchgehend im Krankenstand befand. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt (vgl. VHP S. 3f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
[…]
§ 45 (1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
[…]
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
Gemäß § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub wenn er nicht im Folgejahr verbraucht wird. Wenn der Verbrauch aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit (Abwesenheit vom Dienst gem. § 51 BDG 1979) nicht möglich war, tritt der Verfall erst mit Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres ein. Aufgrund der festgestellten krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Verfall der entsprechenden Erholungsurlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 gemäß § 69 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. somit richtigerweise um jeweils ein Jahr erstreckt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. tritt der Verfall nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a leg. cit. rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.
Gemäß § 45 Abs. 1a leg. cit. hat die oder der Vorgesetzte im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat „auch in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2021, Ro 2020/12/0013, unter Hinweis ua auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011, C-214/10, KHS AG, dargelegt, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht. Im zitierten Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall, in dem (nach den Feststellungen des damals angefochtenen Erkenntnisses) ein nicht verbrauchter Rest des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 des Beamten nicht verbraucht werden konnte und obwohl der Vorgesetzte des Mitbeteiligten nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hingewirkt hatte, dass der Mitbeteiligte die unverbrauchten 56 Stunden Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 in Anspruch nehme, gemäß § 69 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 davon aus, dass dieser Rest des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verfallen ist.“ (Verwaltungsgerichtshof, 23.06.2025, Ra 2022/12/0141).
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass der Vorgesetzte auf Unmögliches hinzuwirken muss. Folgt man der Interpretation des Beschwerdeführers, müsste ein Vorgesetzter darauf hinwirken, dass jemand, der sich im Krankenstand befindet, stattdessen Erholungsurlaub beanspruchen müsste. Dies ist jedoch aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht möglich, wie der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab (vgl. wiederum VHP S. 3f).
Die Verpflichtung gemäß § 45 Abs. 1a leg. cit. impliziert, dass die Möglichkeit Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen besteht. Der Vorgesetzte ist nicht verpflichtet, auf Unmögliches hinzuwirken. “Entsprechend dem § 45 Abs. 1a […] hinzuwirken” setzt also voraus, dass die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub auch möglich ist. Der klare Wortlaut von § 69 Abs. 1 leg. cit. wonach der Verfall mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres eintritt – auch wenn der Beschwerdeführer wegen Krankheit oder dienstlichen Gründen den Urlaub nicht verbrauchen kann – führt dazu, dass der Erholungsurlaub maximal in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Anfallsjahr verbraucht werden kann.
Folglich ist es auch nicht entscheidungsrelevant, ob bzw. gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer über den drohenden Verfall des Erholungsurlaubes informiert worden ist, da eine über die zwei Jahre hinausgehende Hemmung des Verfalls nicht möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf die entsprechenden Informationsschreiben aufgrund seiner Abwesenheit keinen Zugriff hatte zu entgegnen, dass dies nicht entscheidungsrelevant ist, da der Verbrauchszeitraum bereits verlängert wurde.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Jahr 2025 der Verbrauch seines Erholungsurlaubes von Seiten der belangten Behörde verwehrt worden sei, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Verfahrensgegenständlich geht es lediglich um den Verfall der Erholungsurlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022. Der bereits um ein Jahr verschobene Verfall des Erholungsurlaubes für das Jahr 2022 erfolgte somit mit 31.12.2024, jener der Jahre 2021 und 2020 jeweils ein Jahr zuvor. Folglich konnte der Beschwerdeführer die entsprechenden Erholungsurlaube im Jahr 2025 ohnehin nicht mehr verbrauchen, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen auch nicht weiter eingegangen werden muss.
Die belangte Behörde ist daher jedenfalls im Recht, wenn Sie feststellt, dass die Urlaubskontingente der Jahre 2020, 2021 und 2022 verfallen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.05.2025, Ra 2024/12/0118; 09.03.2020, Ra 2020/12/001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081 jeweils mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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